Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler


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dem Urheber zu.

      Differenzierter sind die Handlungen der Nutzer zu sehen. Während des Streamingvorgangs werden Kopien des Filmes – also Vervielfältigungsstücke – im Cache gespeichert. Das Recht der Vervielfältigung steht jedoch nach § 16 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu. Allerdings könnte diese Vervielfältigungshandlung durch die Schranke der Privatkopie gedeckt sein in § 53 UrhG oder aber über § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässt. § 53 UrhG scheidet als Schranke zumeist aus, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Kopie verwendet wird (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Inwiefern § 44a UrhG eine valide Schranke darstellt, ist nach wie vor strittig. In einem Urteil zu legalen Streaming Seiten (C-360/13) hat der EuGH entschieden, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. Dieses Urteil lässt den sehr vorsichtigen Schluss zu, dass auch bei illegalen Streaming Seiten die Schranke in § 44a UrhG wirksam greifen könnte. Dies ist jedoch bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

      Beispiel:

      Das Streaming-Portal K stellt Internetnutzern bereits wenige Tage nach dem Kinostart eines jeweiligen Films diesen besagten Film über Streaming zur Verfügung. Der filmbegeisterte Nutzer N des Portals schaut auf diesem Wege regelmäßig aktuelle Kinofilme. Die Inhaber der Schutzrechte an den Filmwerken fragen sich, inwiefern sie gegen diese Bereitstellungs- und Nutzungshandlungen vorgehen können.

      Im Ergebnis muss den Inhabern der Schutzrechte an den Filmwerken mitgeteilt werden, dass die Rechtslage nur teilweise klar und eindeutig ist. Ein Belangen des Streaming-Portals wegen Urheberrechtsverletzung ist zweifelsohne möglich. Die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfolgung der Nutzer sind nach wie vor strittig.

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      Das Internet hat auch neue Fallkonstellationen hervorgebracht, bei denen insbesondere die Frage der Haftung Dritter im Vordergrund stand. So stellt sich die Frage, inwieweit Internet-Provider und Bereitsteller von Internetanschlüssen als sog. Intermediäre für Urheberrechtsverletzungen anderer Nutzer haften.

      Was eine mögliche Urheberrechtsverletzung durch Provider angeht, so gilt es hier zu differenzieren. Einschlägig ist dabei das 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG), das die bisher bestehende Gesetzesstruktur im Internet grundlegend geändert hat. Der Content-Provider, also derjenige, der eigene Informationen ins Netz stellt, haftet für diese nach den allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften (§ 7 I TMG). Der Host-Provider, also derjenige, der fremde Inhalte speichert und für Nutzer bereithält, haftet hingegen grundsätzlich nur dann, wenn er die Urheberrechtswidrigkeit kannte (§ 10 TMG). Der Access-Provider, also derjenige, der für fremde Inhalte den Zugang zum Netz schafft, oder diese übermittelt, haftet nicht (§ 8 I TMG).

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      Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die Angehörige seiner Familie im Rahmen der Nutzung dieses Anschlusses begehen. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch dann nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung, wenn er seinen Internetanschluss nicht ausreichend gegen Zugriffe unbekannter Dritter gesichert hat. Allerdings haftet der Inhaber eines Internetanschlusses zumindest als sog. Störer für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen und schuldet somit Unterlassung. Das erwächst aus den Prüfungspflichten, die auch private Anschlussinhaber treffen. Diese sind nicht umfassend, erfordern aber zumindest angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte.

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      Dem § 242 StGB (Diebstahl von Sachen) entspricht § 106 UrhG (geistiger Diebstahl).

      Wer gegen die §§ 106 bis 108 UrhG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG) – oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Dabei ist ein Strafantrag erforderlich, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 109 UrhG).

      Nach § 374 I Ziff. 8 StPO gehören die Urheberrechtsverletzungen nach §§ 106 bis 108 UrhG zu den Privatklagedelikten. Die Staatsanwaltschaft erhebt nur dann öffentliche Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Das gewerbsmäßige Handeln nach § 108a UrhG ist hingegen ein Offizialdelikt.

      Des Weiteren drohen unter den Voraussetzungen des § 111a UrhG Geldbußen bis 50 000 €.

      Strafe droht auch demjenigen, der technische Schutzmaßnahmen (§ 98a UrhG), also Kopiersperren, umgeht und gegen die in §§ 95a bis 96 UrhG normierten Verbote verstößt (§ 108b UrhG). Strafantrag ist auch hier erforderlich (§ 109 UrhG).

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      Neben die Strafe tritt die Einziehung der Piraterieprodukte unter den in § 110 UrhG genannten Voraussetzungen, soweit sich die Plagiate im Eigentum des Täters bzw. Teilnehmers befinden. Stehen die Gegenstände der Straftat hingegen im Eigentum eines Dritten, so können sie nur dann eingezogen werden, wenn der Dritte leichtfertig bei der Tat mitgewirkt oder wenn er die Piraterieprodukte in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben hat (§ 110, 2 UrhG, § 74a StGB). Diese eingezogenen Erzeugnisse werden vernichtet. Nach § 67a Strafvollstreckungsverordnung können sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen an karitative bzw. humanitäre Einrichtungen unentgeltlich abgegeben werden.

      Die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten nach §§ 98, 99 UrhG, insbesondere die auf Vernichtung und Überlassung, stehen in einem Spannungsfeld zu den staatlichen Ansprüchen auf Einziehung nach § 110, 1 UrhG. In § 110, 3 UrhG wird hierbei den privatrechtlichen Ansprüchen Vorrang gegeben. Dies allerdings nur, wenn der Verletzte seine Ansprüche im Strafverfahren nach §§ 403 bis 406c StPO, im sog. Adhäsionsverfahren, geltend macht.

      Hat der Inhaber eines Urheberrechtes bei der Oberfinanzdirektion einen gebührenpflichtigen Antrag gestellt und Sicherheit geleistet und ist die Rechtsverletzung offensichtlich, so kann die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr die Beschlagnahme der Piraterieprodukte vornehmen (§ 111b UrhG).

      Neben diesen öffentlich-rechtlichen Spezialvorschriften des Urheberrechts sind noch folgende Maßnahmen des allgemeinen Strafrechts von Bedeutung:

      Hat der Täter durch die Urheberrechtsverletzung, etwa den Verkauf der Piraterieprodukte, Vermögensvorteile erlangt, so kann nach §§ 73 bis 73e StGB der Verfall angeordnet werden.

      Des Weiteren können Gegenstände, auf die sich eine urheberrechtliche Straftat bezieht, die instrumenta sceleris, etwa Produktionsanlagen, unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB eingezogen werden (§ 110 UrhG).

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      Das Urheberrecht, das, wie das Eigentum, ein sozialgebundenes Recht ist, unterliegt bestimmten Beschränkungen zu Gunsten privater und allgemeiner Interessen. Diese werden „Schranken des Urheberrechts“ genannt. Die wichtigsten seien hier dargelegt.

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      Die bedeutsamsten Vorschriften, die eine Beschränkung des Urheberrechtes zu Gunsten privater Interessen und damit verbundene Vergütungsansprüche beinhalten, sind die §§ 53, 54 UrhG. Dabei sind die Einzelfälle, in denen Vervielfältigungen durch Dritte ausnahmsweise zulässig


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