Zwangsvollstreckungsrecht, eBook. Alexander Bruns

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns


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und Zwangsvollstreckung, 1979; Wieser, Grundzüge des Zivilprozessrechts mit Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 2. Aufl. 1997.

      B. Sonderdarstellungen des Vollstreckungsrechts:

      Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1987; Hoche/Wiener, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 1983; De Boor/Erkel, Zwangsvollstreckung, Konkurs und Vergleich, 2. Aufl. 1962; Grunsky, Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Konkursrechts, 5. Aufl. 1996; Gerhardt, Vollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1982; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl. 1974; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 1982; Lippross, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2014; K. Blomeyer, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 1956; A. Blomeyer, Zivilprozessrecht – Vollstreckungsverfahren, 1975 (Nachtrag 1979); Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl. 2010; Schuschke, Vollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1987; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010; Gerhardt, Grundbegriffe des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 1985; G. Lüke, Zwangsvollstreckungsrecht, (Prüfe dein Wissen), 2. Aufl. 1993; P. Schlosser, Zivilprozessrecht II (Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht), 1984; Prütting/Stickelbrock, Zwangsvollstreckungsrecht, 2002.

      II. Kommentare:

      Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung Band 2, 6. Aufl. 2020; Bd. 3, 5. Aufl. 2017; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016; Stein/Jonas, 23. Aufl. 2016 ff.; Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 4. Aufl. 2015 ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 78. Aufl. 2020; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 41. Aufl. 2020; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020.

      III. Hilfsmittel für die Praxis:

      Noack, Die Vollstreckungspraxis, 5. Aufl. 1970; Schrader/Steinert, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 7. Aufl. 1994; Goebel, Praxisausbildung Zwangsvollstreckungsrecht, 2005.

      IV. Hilfsmittel zum Studium:

      Baur/Stürner, Fälle und Lösungen zum Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 6. Aufl. 1989; Hoche, Bürgerliches Recht und Verfahrensrecht (Fälle mit Besprechungen), 4. Aufl. 1968; E. Schumann, Die ZPO-Klausur, 2. Aufl. 2002, §§ 71 ff.; G. Lüke, Fälle zum Zivilverfahrensrecht, Band I, 2. Aufl. 1993; Henze/Hagemann, Zwangsvollstreckungsrecht, 1982; Renkl, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht (Grundriss mit Aktenauszügen), 1983; Fleischmann/Rupp, Zivilprozessrecht in Praxis und Examen, 1987 (Fälle 26–34); Heussen/Fraulob/Bachmann, Zwangsvollstreckung für Anfänger, 7. Aufl. 2002; Behr, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1996; Ganslmayer/Schmalz, Zivilprozess, Zwangsvollstreckung und Konkurs, 1988; Heintzmann, Zivilprozessrecht II, 2. Aufl. 1998; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. 2005; Stehle/Bork, Grundriss der Zwangsvollstreckung, 1984; Tempel/Theimer, Mustertexte zum Zivilprozess II (Arrest, einstweilige Verfügung, Zwangsvollstreckung, Rechtsmittel und Prozessvergleich), 5. Aufl. 2003; Möbius/Kreiß, Zwangsvollstreckung. Examenskurs für Referendare, 4. Aufl. 2002.

      Weitere Schrifttumsangaben, insbesondere zum ZVG, finden sich im Folgenden jeweils vor den betreffenden Abschnitten des Textes. Rechtsprechungsberichte: Brehm JZ 1983, 644; Walker JZ 1994, 990, 1039; Hintzen Rpfleger 2004, 543.

      1.1

      Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Verwirklichung von Rechten. Zwar ist es zunächst dem Rechtsträger überlassen, sein Recht durchzusetzen; er kann sich dabei aller Mittel bedienen, die sich im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung halten. Sobald aber diese Mittel versagen und Zwang im Sinne einer Ausschaltung des freien Willens des Verpflichteten angewendet werden muss, hat der Berechtigte die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen: privater Zwang (Selbsthilfe) ist verboten (Ausnahme: § 229 BGB), das Monopol auf den Zwang steht dem Staat zu. Der Staat hat den Rechtsfrieden zu bewahren, der Einzelne darf daher seine Rechte nicht auf eigene Faust zwangsweise durchsetzen. Ist er aber gehalten, das Friedensgebot zu befolgen, so muss der Staat den Rechtsschutz übernehmen. Verbot der Selbsthilfe ohne staatlichen Rechtsschutz würde praktisch Rechtlosigkeit bedeuten; ein Recht ohne die Möglichkeit der Sanktion wäre zwar nicht gänzlich wertlos, aber doch von dem guten Willen des Verpflichteten abhängig.

      1.2

      Dieser Rechtsschutz wird gewährt im Erkenntnisverfahren und durch die Zwangsvollstreckung. Staatlicher Zwang soll grundsätzlich nur geübt werden, wenn das Recht, das zwangsweise durchgesetzt werden soll, in seinem Bestand festgestellt werden kann. Das geschieht im Zweifel durch ein Urteil des Gerichts. Erst dieses Urteil ist endgültige „Grundlage“ der Zwangsvollstreckung. Das Erkenntnisverfahren dient sonach der Findung des Rechts, die Zwangsvollstreckung seiner Verwirklichung.

      1.3

      Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zur Durchsetzung privater Rechte („Justizgewährungsanspruch“) umfasst den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren ebenso wie den Anspruch auf staatliche Vollstreckung. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie den Einzelnen materiell betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 2, 14 GG) im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG)[1]. Die Deduktion leuchtet angesichts des geschilderten Zusammenhangs zwischen dem Verbot privater Selbsthilfe und dem rechtsstaatlichen Gewaltmonopol ohne weiteres ein[2].

      1.4

      Zwischen Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung besteht sonach eine aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegebene enge Verbindung. Das bedeutet aber nicht, dass auf jedes Erkenntnisverfahren zwingend die Zwangsvollstreckung folgt, ferner nicht, dass jede Zwangsvollstreckung ein im Erkenntnisverfahren ergangenes Urteil voraussetzt.

      1.5

      Dies ist sogar praktisch die Regel: Der Schuldner beugt sich dem Urteil und befolgt es freiwillig. Aber unabhängig davon sind nur solche Urteile vollstreckbar, die dem Schuldner ein Tun oder Unterlassen gebieten (Leistungsurteile). Feststellungsurteile und Gestaltungsurteile haben – von der Kostenentscheidung abgesehen – keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; jene nicht, weil sie die Rechtslage nur feststellen, also kein Leistungsgebot enthalten, diese nicht, weil sie mit der Rechtskraft unmittelbar die Rechtsänderung herbeiführen. Nur Leistungsurteile sind sonach vollstreckbar.

      1.6

      Aus Zweckmäßigkeitsgründen hat das Gesetz neben den Urteilen auch andere „Titel“ als Grundlage der Zwangsvollstreckung anerkannt, so z.B. die vollstreckbaren notariellen Urkunden (der Schuldner unterwirft sich selbst der Zwangsvollstreckung, § 794 Abs. 1 Nr. 5), die gerichtlichen Vergleiche (unter Verzicht auf ein Urteil anerkennt der Schuldner vergleichsweise eine bestimmte Leistungspflicht, § 794 Abs. 1 Nr. 1), die Vollstreckungsbescheide (der Schuldner hat davon abgesehen, sich gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid fristgemäß durch Widerspruch zu wehren, § 794 Abs. 1 Nr. 4).

      1.7

      Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren können gleichzeitig stattfinden, so wenn der Kläger aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteile des Gerichts erster Instanz die Zwangsvollstreckung betreibt, während der Erkenntnisprozess auf das Rechtsmittel


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