Zwangsvollstreckungsrecht, eBook. Alexander Bruns

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns


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dem jeweiligen Leistungstitel ein ihm entsprechendes Zugriffsobjekt zuzuweisen. Daraus ergibt sich folgende Einteilung der Vollstreckungsarten:

      2.10

a) in das bewegliche Vermögen (§§ 803–863) - in körperliche Sachen (§§ 808–827). Vollstreckungsorgan: Gerichtsvollzieher. Vollstreckungsakte: Pfändung durch Wegnahme – Versteigerung; - in Forderungen und andere Rechte (§§ 828–863). Vollstreckungsorgan: Amtsgericht. Vollstreckungsakte: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; - Aufklärung nach Fehlschlag durch Befragung oder Offenbarungsversicherung (§§ 806a, 807)
b) in das unbewegliche Vermögen (§§ 864–871; ZVG)

      Vollstreckungsorgan: Amtsgericht. Vollstreckungsakte: Eintragung einer Zwangshypothek durch das Grundbuchamt – Zwangsversteigerung – Zwangsverwaltung.

      2.11

      Vollstreckungsorgan: Gerichtsvollzieher. Vollstreckungsakte: Wegnahme (Besitzentsetzung) – Übergabe an den Gläubiger.

      Aufklärung durch Offenbarungsversicherung (§ 883 Abs. 2) bei Fehlschlag.

      2.12

a) Von vertretbaren (auch durch andere erbringbaren) Handlungen (§ 887). Vollstreckungsorgan: Prozessgericht erster Instanz. Vollstreckungsakt: Ermächtigung an den Gläubiger, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen;
b) von nicht vertretbaren Handlungen (§ 888). Vollstreckungsorgan: Prozessgericht erster Instanz. Vollstreckungsakt: Beugemittel (Zwangsgeld oder Zwangshaft);
c) von Willenserklärungen (§§ 894–898). Fiktion der Abgabe der Erklärung mit Rechtskraft des Urteils.

      2.13

      Vollstreckungsorgan: Prozessgericht erster Instanz. Vollstreckungsakt: Bestrafung bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- oder Duldungspflicht.

IV. Die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe

      2.14

      Schon oben (Rn. 2.2) hatten wir angedeutet, dass gegen die Verweigerung des Vollstreckungsakts durch das Vollstreckungsorgan dem Gläubiger, bei Erlass des Vollstreckungsakts dem Schuldner oder betroffenen Dritten ein Rechtsbehelf gegeben sein müsse, dass ferner das Verfahren, das durch diesen Rechtsbehelf eingeleitet wird, ein Erkenntnisverfahren ist; denn der Richter hat nunmehr über die Berechtigung der Vollstreckungsverweigerung bzw. die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts zu entscheiden.

      Auch hier dient eine Parallele zum Verwaltungsprozess der Klärung: bei Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts kann der Betroffene die Verpflichtungsklage erheben (§ 42 Abs. 1 VwGO), bei Erlass eines belastenden Verwaltungsakts die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO).

      2.15

      Die Zwangsvollstreckung kennt die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, über die stets das Vollstreckungsgericht entscheidet (§ 766). Sie ist sowohl Anfechtungs„klage“ wie Verpflichtungs„klage“. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793).

      Neben die Erinnerung treten andere Rechtsbehelfe bei Vorliegen von Sondertatbeständen: die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731; s. Rn. 18.7 ff.), Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732, s. Rn. 18.9 ff.), Klage auf Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 768, s. Rn. 18.22).

      2.16

      Wird mit dem Vollstreckungsakt ein Gegenstand erfasst, der gar nicht zum Schuldnervermögen gehört und deshalb dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers nicht unterliegt, so kann der wahre Rechtsinhaber mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771) erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand für unzulässig erklärt und dieser dem Berechtigten wieder freigegeben wird.

      2.17

      Auch noch nach Erlass des Vollstreckungsaktes kann der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend machen, dass die Zwangsvollstreckung im Ganzen unzulässig sei, weil der im Vollstreckungstitel festgestellte Anspruch nicht mehr bestehe.

      2.18

      Das Verfahren, das auf die eben genannten Rechtsbehelfe hin beachtet werden muss, kann erst bei deren Einzeldarstellung (unten §§ 18, 42 ff.) näher erörtert werden. Immerhin lassen sich gewisse allgemeine Grundsätze aufstellen:

      2.19

      Überall dort, wo das Gesetz in diesem Stadium des Verfahrens dem Gläubiger oder Schuldner eine Klage zur Verfügung stellt (z.B. §§ 731, 767, 768, 771), gelten die allgemeinen Grundsätze des Erkenntnisverfahrens (also z.B. Dispositions- und Verhandlungsmaxime, Entscheidung durch Urteil usw.). Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt sich zunächst einmal nach den allgemeinen Vorschriften, also die sachliche Zuständigkeit nach §§ 23 ff., 71 GVG, die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. Meist trifft jedoch das Vollstreckungsrecht besondere Bestimmungen; so wenn § 768 auf § 767 verweist: Zuständigkeit des Prozessgerichts erster Instanz.

      2.20

      Für den umfassenden Rechtsbehelf der Erinnerung hat das Gesetz Verfahrensregeln nicht gegeben. Sie müssen aus der Erkenntnis gewonnen werden, dass es sich hier einerseits um ein Erkenntnisverfahren handelt, in dem über die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts bzw. über die Verpflichtung zu seinem Erlass entschieden wird, bei dem das Gesetz aber andererseits nicht die Form der Klage, sondern den formlosen Rechtsbehelf der Erinnerung gewählt hat. Aus


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