Ausbildungsförderungsrecht. Roland Deres

Ausbildungsförderungsrecht - Roland Deres


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Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, können Förderung erhalten. Die Entscheidung hierüber ist in das Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung gestellt, das den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen hat (§ 6).

      3.3Freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte

      Das Gesetz enthält sich jeder Beeinflussung der Wahl des angestrebten Ausbildungszieles. Die Ausbildungsförderung wird insbesondere unabhängig von arbeitsmarktpolitischen Erwägungen geleistet.

      Frei ist der Auszubildende auch in der Wahl der Ausbildungsstätte. Dieser Grundsatz hat nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als einem Schüler Ausbildungsförderung für eine auswärtige Unterbringung dann nicht gewährt wird, wenn er von der Wohnung seiner Eltern aus eine entsprechende, ihm zumutbare Ausbildungsstätte besuchen kann, die ihn zu dem angestrebten Ausbildungsziel führt (§ 2 Ia S. 1).

      3.4Förderung einer einzigen Ausbildung

      Schon bei seinem Inkrafttreten war das BAföG darauf angelegt31, Förderung nur für eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden wissenschaftlichen Abschluss zu leisten; seit dem 19. BAföGÄndG rechnet dazu auch der Master-Abschluss, der erst nach dem Erwerb eines Bachelor-Grades erworben werden kann (§ 7 Ia). Die Förderung einer weiteren Ausbildung war nur in Ausnahmefällen beabsichtigt und möglich. Mit wachsender Durchlässigkeit der Bildungswege und der Einrichtung einer Vielzahl von ergänzenden Bildungsgängen in allen Hochschulbereichen hatte die Ausnahmeregelung in § 7 II BAföG in einem ursprünglich nicht gewollten und nicht vorhersehbaren Umfang Anwendung gefunden. Diese Entwicklung war gefördert worden durch die vielfältigen Schwierigkeiten bei dem Übergang vom Bildungs- in das Beschäftigungssystem. Das 7. BAföGÄndG hat die Bestimmungen über die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung wieder klar auf das ursprünglich gewollte enge Maß zurückgeführt32. Durch das 12. BAföGÄndG wurden die förderungsfähigen Ergänzungsausbildungen inhaltlich erweitert, zugleich aber ein schneller Abschluss der Erstausbildung zur Voraussetzung gemacht (§ 7 II Nr. 1). Durch das 18. BAföGÄndG wurde die Förderung von Ausbildungen, die nicht zielstrebig zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, erneut stark beschränkt; das gilt sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Förderung wie der Förderungsart.

      Entsprechend dem oben wiedergegebenen Grundgedanken wird nach Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer Ausbildung Förderung für eine andere Ausbildung nur dann geleistet, wenn Wechsel oder Abbruch vor Beginn des 4. Fachsemesters und aus wichtigem Grund erfolgten, im Übrigen nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes (§ 7 III S. 1). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird jetzt vermutet, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies allerdings nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 III S. 4).

      3.5Personale Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit/Alter)

      Staatsangehörigkeit: Förderungsleistungen erhalten – unabhängig davon, ob ihr und/oder ihrer Eltern ständiger Wohnsitz im In- oder Ausland liegt – alle Deutschen i. S. des Art. 116 GG.

      In demselben Umfang wie Deutsche werden folgende Gruppen von Ausländern gefördert:

      – Unionsbürger und Angehörige der Vertragsstaaten des EWR, die gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind,

      – Kinder von Bürgern der EU und des EWR, die gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind,

      – Kinder von Bürgern der EU und des EWR, die nur deshalb nicht freizügigkeitsberechtigt sind, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,

      – Bürger der EU und des EWR, die vor Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

      – Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention anerkannt sind oder die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention anerkannt und nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind,

      – heimatlose Ausländer i. S. des HAuslG.

      Anderen Ausländern wird bei Vorliegen in § 8 II–IV sehr detailliert geregelter Voraussetzungen Ausbildungsförderung geleistet. Ist ein ausländischer Auszubildender nach § 8 II–IV zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG berechtigt, so wird er regelmäßig nach § 5 auch für eine Ausbildung im Ausland gefördert; beachte aber § 5 II S. 4.

      Alter: Der Auszubildende darf bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; unter besonderen Umständen sind von dieser Bestimmung allerdings – durch das 23. BAföGÄndG seit 1.10.2010 erweiterte – Ausnahmen zulässig (§ 10 III; § 60 Nr. 1).

      3.6Eignung

      Seinem sozialstaatlichen Grundgedanken entsprechend beschränkt sich das Gesetz nicht auf die Förderung überdurchschnittlich begabter Auszubildender, es lässt vielmehr den Leistungsstand für die Gewährung der Ausbildungsförderung genügen, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für eine Fortsetzung der Ausbildung als ausreichend ansehen. Solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder das Praktikum ableistet, wird seine Eignung im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich unwiderlegbar vermutet (§ 9).

      Auch würde dem gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Motiv der Ausbildungsförderung aus öffentlichen Mitteln durch eine Förderung allein der zumindest überdurchschnittlich Begabten nicht hinreichend Rechnung getragen. Die erforderlichen geistigen und technischen Leistungen werden – ungeachtet deren unverzichtbaren Beitrages – nicht allein durch eine beschränkte Zahl gut ausgebildeter Hochbegabter erbracht; es bedarf in fast allen Berufen auch einer großen Zahl durchschnittlich Begabter.

      Bei lang dauernden, nichtschulischen Ausbildungsgängen lässt es eine verantwortliche Verwendung öffentlicher Mittel allerdings nicht zu, die Förderungsbeträge zu leisten ohne eine Nachprüfung, ob der Auszubildende auch seine Gegenleistung erbringt, d. h. die Ausbildung ordnungsgemäß betreibt (vgl. § 48).

      Eine wesentliche Leistungskomponente wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 in § 18b I (jetzt II) eingeführt. Danach werden bis zu 25 v. H. der Darlehen demjenigen Darlehensnehmer erlassen, der nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 v. H. Besten seines Examensjahrganges gehört und zudem sein Studium zügig durchgeführt hat.

      3.7Familienabhängige Förderung

      Gemäß den §§ 1 und 11 II ist Voraussetzung der Ausbildungsförderung, dass der Auszubildende und seine unmittelbaren Angehörigen wirtschaftlich nicht in der Lage sind, für die Kosten der Ausbildung aufzukommen. Zunächst haben – nach dem Auszubildenden selbst – sein Ehegatte und seine Eltern ihr Einkommen einzusetzen, soweit es die an ihrem eigenen Lebensbedarf und ihren anderen gesetzlichen Unterhaltspflichten bemessenen Freibeträge übersteigt33. Damit liegt der gesetzlichen Regelung das Prinzip der Familienabhängigkeit zugrunde34.

      Dieser Grundsatz hat ursprünglich nur eine, wenngleich bedeutsame Durchbrechung insoweit erfahren, als bei dem Besuch von Abendgymnasien und Kollegs die Förderung elternunabhängig geleistet wurde. Die Einkommensverhältnisse der Eltern blieben bei diesen Auszubildenden unberücksichtigt, es wurde lediglich vorausgesetzt, dass der Ehegatte – soweit ihm zumutbar – den Bedarf des Auszubildenden deckt. In diese Ausnahmeregelung wurden durch das 2. und das 6. BAföGÄndG jeweils größere Gruppen von Auszubildenden einbezogen, bei denen nach Lebensalter, Ausbildungsstand und früherer Erwerbstätigkeit davon auszugehen war, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 II BGB nicht mehr bestand.

      Durch


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