Ausbildungsförderungsrecht. Roland Deres

Ausbildungsförderungsrecht - Roland Deres


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Die Staatsdarlehen i. S. des § 18 I sind generell während der gesamten Laufzeit zinsfrei. In § 18 II sind lediglich Verzugszinsen in Höhe von 6 v. H. der jeweiligen Darlehensrestschuld vorgesehen. Auch Bearbeitungsgebühren sind nur dann zu entrichten, wenn der Darlehensnehmer einen besonderen Verwaltungsaufwand verursacht, indem er seinen Verpflichtungen, wie z. B. den Wohnsitzwechsel mitzuteilen, nicht nachkommt.

      Im Gesetz sind eine Reihe von Erlasstatbeständen geregelt:

      – Zwei Erlasstatbestände honorieren einen besonders guten oder einen besonders zügigen Ausbildungsabschluss:

      – bis zu 25 v. H. des Darlehensbetrages werden dem Auszubildenden erlassen, der die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden hat und zu den ersten 30 v. H. derjenigen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben (§ 18b II);

      20 v. H. beträgt die Erlasssumme, wenn er zu den Besten 30 v. H. gehört, die die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,

      15 v. H. beträgt die Erlasssumme, wenn er zu den Besten 30 v. H. gehört, die die Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen hat.

      – 2560 Euro des Förderungsdarlehens werden demjenigen erlassen, der seine Ausbildung zumindest vier Monate, 1025 Euro demjenigen, der seine Ausbildung zumindest zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen hat (§ 18b III). Die leistungsorientierten Erlasstatbestände sind durch das 23. BAföGÄndG zeitlich auf den 31.12.2012 begrenzt worden.

      – Eine soziale Erlassregelung in § 18b V (a. V.), die ein wegen der Betreuung eines Kindes bis zu 10 Jahren oder eines behinderten Kindes geringes eigenes Einkommen des Darlehensnehmers berücksichtigte, ist bereits durch das 22. BAföGÄndG zum 31.12.2009 ausgelaufen.

      – Verfolgten nach § 1 und verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird das Darlehen, nach § 60 Nr. 3 auch das Bankdarlehen, erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des genannten Gesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3.10.1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird (§ 60 Nr. 2, 3); der Ausbildungsabschnitt muss vor dem 1.1.2003 begonnen sein.

      – Bei vorzeitiger Rückzahlung wird ein Nachlass bis zu 50,5 v. H. der restlichen Darlehensschuld gewährt (§ 18 Abs. 10 i. V. m. § 6 DarlehensV).

      Als Folge der zeitlichen Begrenzung der leistungsorientierten (§ 18b II) sowie der sozialbegründeten Darlehenserlassregelungen (§ 18b III) und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs für die Gewährung des verfolgungsbedingten Darlehenserlasses (§ 60 Nr. 3) wird es auf Dauer nur den Erlass wegen vorzeitiger Rückzahlung geben.

      Die Rückzahlung beginnt – nach der ab 1.8.1983 geltenden Regelung – fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts; sie muss regelmäßig längstens nach 20 Jahren abgeschlossen sein. Die monatlichen Rückzahlungsmindestraten sind im Laufe der Jahre von 50 DM auf nunmehr 105 Euro angestiegen. Ab dem 1.4.2020 gilt die einheitliche Rückzahlungsmindestrate von 130 EUR/Monat. Diese Ratenhöhe gilt auch für ausschließlich als Bankdarlehen geleistete Ausbildungsförderung, die als unverzinsliche Volldarlehen ab dem 1.8.2019 anstelle der verzinslichen Bankdarlehen (KfW) treten. Zugleich wird der Rückzahlungszeitraum für zinslose Staatsdarlehen generell auf 20 Jahre begrenzt, unabhängig davon, wie viele Freistellungen von der Rückzahlungsverpflichtung aufgrund zu geringen Einkommens (§ 18a) im Einzelfall ausgesprochen worden sind. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig; soweit in dem jeweiligen Monat das eigene Einkommen des Darlehensnehmers die in § 18a I festgelegten, familienabhängig gestaffelten Beträge nicht übersteigt, ist er auf Antrag von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

      Soweit sich die Einzelheiten des Verfahrens nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sind sie in der DarlehensV und, was den leistungsabhängigen Darlehenserlass nach § 18b II angeht, in der BAföG-TeilerlassV geregelt.

      (b) Die nur noch bis zum 31.7.2019 zu gewährenden Bankdarlehen i. S. des § 18c38 sind von der Auszahlung an zu verzinsen. Während der Ausbildungszeit und einer anschließenden kurzen rückzahlungsfreien Zeit werden die Zinsen in der Form gestundet, dass sie halbjährlich der Darlehensschuld hinzugerechnet werden (§ 18c II S. 2). Die Darlehensbedingungen sind im Einzelnen im Gesetz geregelt, können aber sämtlich im Einvernehmen zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau frei abweichend gestaltet werden (§ 18c I S. 2). Der Auszubildende kann die ihm nach den Bestimmungen des BAföG zu bewilligende Summe der Höhe nach begrenzen (§ 46 I S. 2).

      Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist durch § 18c I S. 1 verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen Darlehensrahmenvertrag zu schließen und ihm ein Bankdarlehen in der vom Amt für Ausbildungsförderung bewilligten Höhe auszuzahlen. Die Bank verwaltet das Darlehen und zieht es auch wieder ein. Die Verwaltungsaufwendungen tragen die Darlehensnehmer.

      Leistungsabhängige und soziale Erlasstatbestände sind – entsprechend dem ­Wesen der Bankdarlehen als privatrechtliche Darlehen – nur in ganz eingeschränktem Maße vorgesehen. Bund und Länder haften nur bis zum 31.12.2014 gemeinsam für die Ausfälle (z. B. Tod, Verschollenheit, dauerhafte Zahlungsunfähigkeit); eine notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass Bank wie Darlehensnehmer mangels einer Bonitätsprüfung keinen Einfluss auf die Auswahl der (anderen) Darlehensnehmer haben und deshalb auch nicht zu einer Ausfallhaftung verpflichtet werden können (§ 18c X, § 18d I, II). Beachte jetzt auch § 60 Nr. 3. Für Bankdarlehen ab dem 1.1.2015 trägt der Bund allein das Ausfallrisiko und übernimmt auch die bisher von den Ländern zu 35 Prozent mitfinanzierten Geldleistungen.

      3.12Förderungsdauer

      Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet (§ 15 II). Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen sowie Auszubildende von Höheren Fachschulen und Akademien erhalten danach Leistungen in der Zeit und für die Zeit, in der sie die Ausbildungsstätte besuchen. Das gilt auch, wenn eine Klasse wegen mangelnder Leistungen wiederholt werden muss.

      Studierenden an Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur für die Förderungshöchstdauer geleistet, die nach § 15a I S. 1 grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 II des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht. Für die Fälle, in denen eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen ist, enthält § 15a I S. 2 eine Regelung. Wer seine Ausbildung in der festgesetzten Zeit nicht beendet, kann darüber hinaus nur unter besonderen Umständen, die in § 15 III, IIIa bestimmt sind, Förderungsleistungen erhalten.

      3.13Vorausleistung

      Stellen die Eltern dem Auszubildenden den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht zur Verfügung, so leistet das Amt für Ausbildungsförderung nach § 36 den Förderungsbetrag ohne Anrechnung des (verweiger­ten) Betrages (Vorausleistung). In Höhe der „voraus“-geleisteten Förderungsbeträge geht der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf das Land über; das Amt kann ihn nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen und familiären Situation – notfalls gerichtlich – geltend machen. Da aber nur ein aktuell bestehender Unterhaltsanspruch übergehen kann, findet ein Übergang nicht statt, wenn oder soweit nach dem bürgerlichen Recht ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. Die öffentliche Hand hat die vorausgeleisteten Beträge dann zusätzlich als verlorenen Zuschuss oder – im Hochschulbereich nach Maßgabe des § 17 II – zu 50 v. H. als erst nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlendes Darlehen geleistet. Das ist der Preis für die lückenlose Anschließung des Ausbildungsförderungsrechts an das bürgerliche Unterhaltsrecht, die erforderlich war, um eine möglichst effektive Förderung der Ausbildung sicherzustellen. Nur durch diese Regelung wird vermieden, dass der Auszubildende, dessen Eltern den von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringenden Beitrag nicht leisten, gezwungen ist, sich durch Nebentätigkeit oder Ferienarbeit den fehlenden Betrag zu beschaffen oder die Ausbildung abzubrechen. Die Regelung gilt nach


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