Recht für Pflegeberufe. Theo Kienzle
der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
• einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,
• die für Beschäftigte geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
• die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.15
Bei der Durchführung der Pflege und der Dokumentation der angewendeten Maßnahmen haben bereits die Auszubildenden eine besondere Verantwortung bezüglich des Datenschutzes16 und der Verschwiegenheit, insbesondere der Beachtung der Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Zu nennen ist auch die arbeitsrechtliche Verschwiegenheit, die Pflicht gegenüber der Praxisstelle zur Beachtung von »Betriebsgeheimnissen« mit der möglichen Folge einer (fristlosen) Kündigung im Falle der Nichtbeachtung.
2.2 Arbeitsrechtliche Vorgaben Ausbildung
Den Rahmen der Ausbildung geben nicht nur das Pflegeberufegesetz sowie die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vor. Sowohl die Auszubildenden als auch die sogenannten Träger der praktischen Ausbildung, d. h. Krankenhäuser, Heime etc. müssen zusätzlich die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsrechts beachten. Hier sind zu nennen:
• Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
• bei minderjährigen Auszubildenden das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
• bei (möglichen) schwangeren Auszubildenden das Mutterschutzgesetz (MuSchG),
• Vorschriften zum Arbeitsschutz, wie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und andere sowie
• das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und
• das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Zusätzlich und ergänzend gelten die jeweiligen Tarifverträge.
2.3 Patientensicherheit
Oberstes Gebot sollte für die Pflegekräfte neben der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts auch die Patientensicherheit sein. Die Rechtsvorschriften dazu finden sich
• im Infektionsschutzgesetz (IfSG),
• als Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes die Verordnungen zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen sowie
• Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (KRINKO) und
• dem Strafrecht.
Im Falle der Verletzung von Hygienevorschriften kann die jeweilige Pflegefachkraft auch persönlich über das Haftungsrecht zur Verantwortung gezogen werden.
2.4 Strafrecht (Grundlagen)
Indirekt dienen dem Schutz der Patienten die in der Pflege wichtigen strafrechtlichen Vorschriften. An dieser Stelle soll nur eine kurze Einführung in das Strafrecht erfolgen. Dies soll in späteren Kapiteln bei den Themen Kindesmissbrauch,17 Gewalt,18 freiheitseinschränkende Maßnahmen19 etc. jeweils vertieft werden.
Bei bestimmten Handlungen besteht die Möglichkeit, dass Pflegende strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Grundlage des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB) mit dem allgemeinen und dem besonderen Teil. Daneben existieren noch verschiedene Nebengesetze, die gleichfalls Straftatbestände enthalten, wie z. B. das
• Betäubungsmittelgesetz (BtMG),
• Straßenverkehrsgesetz (StVG),
• Arzneimittelgesetz (AMG) und das
• Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Allen diesen Gesetzen ist gemeinsam, dass ein von der Gesellschaft missbilligtes Fehlverhalten mit Geld oder Freiheitsstrafen geahndet wird. Es gilt im deutschen Strafrecht der Grundsatz, dass eine Strafe ohne geschriebenes Recht, d. h. ohne Gesetz, nicht möglich ist (§ 1 StGB).
2.4.1 Straftat
Eine Straftat liegt nur dann vor, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, d. h. durch eine Person eine
• tatbestandsmäßige,
• rechtswidrige und
• schuldhafte Handlung erfolgt.
Jede Straftat setzt sich somit aus den drei Elementen zusammen:
• Tatbestand:
− objektiver Tatbestand,
− subjektiver Tatbestand,
• Rechtswidrigkeit und
• Schuld.
Nur wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, kann eine Strafe verhängt werden.
Tatbestand
Zur Verwirklichung des Tatbestandes einer Vorschrift, beispielsweise der Körperverletzung (§ 223 StGB), muss der Wortlaut der Vorschrift durch die menschliche Handlung verwirklicht werden:
Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe […] oder mit Geldstrafe bestraft.
Es müssen die Tatbestandsmerkmale Misshandlung oder Gesundheitsschädigung erfüllt sein.
Dies ist besonders bei Tatbeständen mit verschiedenen Merkmalen wichtig, denn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals führt dazu, dass eine Bestrafung ausscheiden muss.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand ist die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes.
Der objektive Tatbestand ist erfüllt, sofern das Handeln des Täters der Beschreibung im Gesetz entspricht. Das Strafgesetzbuch (StGB) legt die wichtigsten Straftatbestände fest. Die dort genannten Tatbestände werden von der Gesellschaft als diejenigen angesehen, die die Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen sollen. Objektive Tatbestände sind beispielsweise »Körperverletzung«, »Mord«, »Nötigung« und »Tötung auf Verlangen«.
Es werden beim Tatbestand zwei Formen der Tatbegehung unterschieden. Ein Tatbestand kann
• entweder durch Tun oder
• durch Unterlassen verwirklicht werden.
Eindeutig ist die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun, somit durch eine bestimmte Handlung, beispielsweise Verletzung eines Patienten. Wer einen anderen durch aktives Tun schädigt, hat dafür einzustehen, sofern damit ein Straftatbestand, beispielsweise die Misshandlung eines Menschen, verwirklicht wird. Die Beurteilung, ob eine Strafbarkeit wegen einer Unterlassung besteht, ist rechtlich schwieriger. Unterlassen bedeutet, dass eine bestimmte Folge für einen Mitmenschen nicht verhindert wird, obwohl dies möglich gewesen wäre und obwohl ein Handeln erforderlich war.
So ist die Körperverletzung oder die Tötung sowohl durch eine aktive Handlung, ein Tun als auch ein Unterlassen, eine strafbare Passivität