Hilfsmittel, Assistive Technologien und Robotik. Barbara Klein
auch durch eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung verordnet werden können.
»Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.« (SGB XI, § 40 (1))
Gemäß der Hilfsmittelrichtlinie (§ 2) des Gemeinsamen Bundesausschusses2 sind Hilfsmittel dabei als »sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden […]« (Gemeinsamer Bundesausschuss 2018) definiert. Leistungserbringer sind dabei die Organisationen, die die Hilfsmittel an Endverbraucherinnen und -verbraucher abgeben wie z. B. Sanitätshäuser, Apotheken etc.
Die DIN EN ISO 9999: 2017 (»Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen – Klassifikation und Terminologie«) ist eine Norm, die in Deutschland, Europa und weltweit anerkannt ist und die Hilfsmittel wie folgt definiert:
»Jegliches Produkt (einschließlich Vorrichtungen, Ausrüstung, Instrumente und Software), Sonderanfertigung oder allgemeines Gebrauchsgut, das von oder für Menschen mit Behinderung verwendet wird
- für Teilhabe,
- um Körperfunktionen/-strukturen und Aktivitäten zu schützen, zu unterstützen, zu ertüchtigen, zu messen oder zu ersetzen, oder
- um Schädigungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe zu verhindern.« (DIN EN ISO 9999: 2017, S. 6)3
Hilfsmittel umfassen dabei nicht nur Kompressionsstrümpfe, Rollatoren oder Badewannenlifter, vielmehr gibt es rund 32.500 verschiedene Produkte, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind (GKV-Spitzenverband 2019).
Um aus dieser Vielfalt das geeignete Hilfsmittel auswählen zu können, führt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung das GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V, in dem »Produkte gelistet [werden], die prinzipiell unter die Leistungspflicht der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen« (REHADAT, GKV-Hilfsmittelverzeichnis – Informationen 2018). Dieses Hilfsmittelverzeichnis ist »als Orientierungs- und Auslegungshilfe zu sehen. Somit können auch darin nicht aufgeführte Hilfsmittel unter die Leistungspflicht nach § 33 SGB V fallen« (REHADAT, GKV-Hilfsmittelverzeichnis – Informationen 2018). Diese Möglichkeit ist insbesondere heute wichtig, da es mehr und mehr neuartige Produkte gibt, die (noch) nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, oder es auch zukünftig vermehrt die Möglichkeit geben wird, bestimmte Technologien miteinander zu verknüpfen, um damit eine individuell angepasste Hilfestellung geben zu können.
Mit dem 2017 in Kraft getretenen Heil- und Hilfsmittelgesetz wurden Prozesse für die regelmäßige Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses festgelegt, sodass sichergestellt werden kann, dass sich in der Datenbank des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses aktuelle Produkte befinden. Die Aktualisierungen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis untergliedert sich in verschiedene Produktgruppen. Die Produktgruppen, die mit den Zahlen 01–38 und 99 gekennzeichnet sind, fallen i. d. R unter SGB V. Die Produktgruppen 50–54 sowie 98 sind sog. Pflegehilfsmittel und fallen unter SGB XI. In Tabelle 1.1 sind die Produktgruppen aufgelistet (GKV-Hilfsmittelverzeichnis – Produktgruppen Version: 07.02.21; © GKV-Spitzenverband 2019) (
Tab. 1.1: Produktgruppen des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses, Stand: Bundesanzeiger vom 11.03.2020 (https://www.rehadat-gkv.de/, Zugriff am 01.05.2020)
GruppeBezeichnung
Die Pflegehilfsmittel in den Produktgruppen 50–54 und 98 umfassen Geräte und Sachmittel für die häusliche Pflege und zur Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung. Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben Pflegebedürftige nach SGB XI, § 40. Pflegehilfsmittel sollten
»zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.« (SGB XI, § 40 (1))
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis wendet sich vor allem an die verordnenden Ärztinnen und Ärzte, um ihnen die schnelle Suche nach einem bestimmten Produkt zu erleichtern, wenn das Produkt bekannt ist (https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/hmvAnzeigen_input.action, Zugriff am 23.11.2019). Andernfalls ist der Webauftritt über das Internet-Portal REHADAT-Hilfsmittel geeigneter, da hier weitere Informationen zur Verfügung stehen. REHADAT-Hilfsmittel verlinkt zum Verzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (https://www.rehadat-gkv.de/, Zugriff am 08.01.2020) in einer wesentlich übersichtlicher und informativer gestalteten Darstellung als die »offizielle« Hilfsmittel-Webseite der GKV. Die einfacher gestaltete Benutzeroberfläche beinhaltet die ca. 32.500 Produkte des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses, hat erweiterte Suchmöglichkeiten und falls sich das gesuchte Produkt im ca. 13.000 Produkte umfassenden REHADAT-Hilfsmittelportal befindet, gibt es einen Link dazu, der den Zugriff auf weitere Informationen ermöglicht.
Das Internet-Portal REHADAT-Hilfsmittel (www.rehadat-hilfsmittel.de) ist ein Angebot des Instituts der Deutschen Wirtschaft, wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert und richtet sich direkt an Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen. Dieses Portal informiert über Hilfsmittel und Hilfsmittelversorgung für Menschen mit Behinderung, Schwerbehinderung oder mit gesundheitlichen Einschränkungen. Um die Suche nach dem passenden Hilfsmittel zu erleichtern, sind diese in die Bereiche Arbeitsplatz, Ausbildung; Bauen, Wohnen; Mobilität; Information, Kommunikation; Alltag, Haushalt, Ernährung; Medizin, Therapie, Training; Versorgung, Hygiene; Freizeit, Sport; Orthesen, Prothesen gegliedert. Zu den Hilfsmitteln werden Informationen wie »Bilder, unverbindliche Preise zur Orientierung, Produktmerkmale, Herstell- und Vertriebsadressen […] genannt. Gerichtsurteile (z. B. zur Kostenübernahme), Literatur (z. B. Testberichte), Praxisbeispiele (z. B. Einsatz von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz) und Adressen (z. B. Beratungsstellen) ergänzen die Produktbeschreibungen« (REHADAT-Hilfsmittel 2018). Die Gliederung der Hilfsmittel in REHADAT erfolgt auf Grundlage der DIN EN ISO 9999.
REHADAT informiert auch über Apps für die Betriebssysteme iOS und Android und vergibt – wie bei manchen Testberichten – Sterne von 1 bis 5.
Verordnung von Hilfsmitteln
Abbildung 1.4 zeigt einen Screenshot des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses über die Verlinkung mittels REHADAT (