Handbuch Qualitätsmanagement im Krankenhaus. Heidemarie Haeske-Seeberg

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      6.1.3 Kundenorientierung bei Patienten mit eingeschränkten Selbstbestimmungsmöglichkeiten

      Im Idealfall sollte der Kunde einer Dienstleistung die Anforderungen an diese beschreiben können. Im Gesundheitswesen setzt dies voraus, dass ein Patient in der Lage ist, Ausmaß, Auswirkungen und Risiken einer geplanten diagnostischen, therapeutischen oder rehabilitativen Maßnahme zu erfassen, zu beurteilen, Vor- und Nachteile von Alternativen zu bewerten und dann eine kompetente, individuelle Entscheidung zu treffen.

      Dazu ist eine Anzahl von Patienten bei geeigneter Aufklärung in der Lage. Es setzt allerdings voraus, dass der Therapeut sich individuell auf die patienteneigenen Möglichkeiten einstellt und seine Aufklärung entsprechend gestaltet. Es gelingt jedoch nicht bei allen Patienten gleichermaßen, obwohl die patientenseitigen Voraussetzungen dazu vorhanden wären. Für die Leistungsanbieter muss dies ein Ansporn sein, geeignete Instrumente zu entwickeln, die unterstützend dabei wirken, den Patienten die Möglichkeiten zur Selbstbestimmung zu geben.

      Häufig finden wir im Gesundheitswesen jedoch die Situation, dass Patienten Voraussetzungen mitbringen, die die Selbstbestimmungsmöglichkeiten einschränken. Hierunter fallen z. B.

      • Kinder,

      • bewusstlose, verwirrte, nicht ansprechbare oder desorientierte Patienten,

      • psychisch Kranke, Suchtkranke, geistig Behinderte oder

      • Patienten im Maßregelvollzug und in geschlossenen Einrichtungen.

      Für diese Patienten übernehmen andere Personen oder Institutionen Entscheidungen. Die kundenorientierte Ausrichtung von Dienstleistungen erfordert hier spezielle Überlegungen der Leistungsanbieter.

      • Wer ist der Kunde? Sind es neben dem Patienten selbst die Eltern bzw. Angehörige, das Gesundheitsamt oder die Justizbehörde?

      • Bei wem können Kundenbedürfnisse eruiert werden? Ist es möglich, bei Selbsthilfegruppen, ehemaligen Betroffenen oder Angehörigen Auskünfte über Kundenbedürfnisse zu erhalten?

      • Wie weit können oder müssen bei Entscheidungen Bedürfnisse des Patienten selbst berücksichtigt werden, wie weit die Bedürfnisse Dritter?

      Oft genug wird in diesen Fällen eine Entscheidung in Bezug auf Diagnostik oder Therapie stark vom Leistungserbringer selbst geprägt. Wichtig ist es, nach Möglichkeiten zu suchen, die Qualitätsanforderungen an Dienstleistungen generell sorgfältig zu definieren und die Einbeziehung der Kundenperspektive zu ermöglichen. Für Patientengruppen und einzelne Patienten mit eingeschränkten Selbstbestimmungsmöglichkeiten erfordert dies besondere Kreativität, Sorgfalt und Vorbereitung.

      1. Der Patient muss über Hintergründe und Folgen eines solchen Dokumentes genau unterrichtet sein. Es muss seinem Wunsch entsprechen, eine solche Verfügung zu verfassen.

      2. Der Arzt muss den Patienten gut kennen.

      3. Der Erstellung der Patientenverfügung sollten ein, besser mehrere ausführliche Gespräche mit dem Patienten vorausgehen, in denen eine Aufklärung über die Krankheit, deren Konsequenzen und die Handlungsoptionen besprochen werden.

      4. Die Gespräche müssen zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem der Patient die Möglichkeit hat, bei klarem Verstand und nach ausreichender Auseinandersetzung seine Entscheidungen zu treffen und die Verfügungen formulieren zu können.

      Dazu ist es notwendig, dass der Arzt selbst sich rechtzeitig mit der Möglichkeit einer Patientenverfügung beschäftigt und die Patienten, die nicht selbst über diese Möglichkeit informiert sind, auf diese aufmerksam macht und ggf. bei der Erarbeitung behilflich ist.

      6.2 Merkmale von Dienstleistungen im Gesundheitsbereich

      Einen Überblick über Merkmale von Dienstleistungen und deren qualitätsrelevante Folgen im Gesundheitswesen liefert nachfolgende Tabelle (image Tab. 2) mit entsprechenden Anmerkungen.

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      Merkmal der DienstleistungQualitätsrelevante Folgen

      6.3 Patientenrechte und Patientenunterstützung im Gesundheitswesen

      • Förderung der aktiven, ausbalancierten und dialogischen Beteiligung von Patienten(-organisationen) in Gesundheitsfragen.

      • Aktive Einbeziehung des Patienten in den Behandlungsprozess durch Information und Aufklärung.

      • Respektierung der Rechte des Patienten; Verantwortlichkeit und Transparenz; effektive Vorgehensweise bei Beanstandungen.

      • Förderung der Patientenbeteiligung bei der Einführung von Qualitätsstandards der Versorgung.

      • Unterstützung der demokratischen Teilnahme an gesundheitspolitischen Entscheidungen.

      • Patientenbezogene Qualifizierung der Professionellen.

      In Deutschland waren die Rechte von Patienten über lange Zeit in über 90 % durch Urteile oberster Gerichte definiert. Dies war für Patienten nicht übersichtlich in einem besonderen Gesetz ablesbar, sondern vielmehr nur noch Experten zugänglich. In vielen anderen Ländern gab es bereits länger Patientenschutzgesetze oder Patientenchartas, die eine Reihe von wiederkehrenden Regelungsinhalten aufweisen (s. Kasten).

      Patientenschutz


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