Traumberuf Schauspieler. Ulrike Boldt
ob die Unterlagen postalisch oder via E-Mail gewünscht werden.
Die Bewerbung sollte Folgendes beinhalten:
ein Anschreiben mit Adresse, Telefonnummer und einer Begründung, warum man in die Agentur aufgenommen werden möchte
aussagekräftige Farb-Fotos (wenn möglich mindestens im Format 13 x 18 cm) mit Namen und Telefonnummer auf der Rückseite
einen Lebenslauf mit Angaben der künstlerischen Talente und Erfahrungen
wenn möglich, eine kurze selbst produzierte DVD; auch diese sollte mit Namen und Telefonnummer beschriftet sein oder ein Link zum Online-Demoband
»Wir bekommen jede Woche viele Bewerbungen von Kindern und Jugendlichen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die Bewerbung auffällt und einen neugierig macht. Ich will schon an der Bewerbung sehen, da ist einer, der kreativ ist, der sich anstrengt und der wirklichen Einsatz zeigt. Uns ist es schon wichtig, dass das Kind oder der Jugendliche bereits irgendwo Erfahrungen gesammelt hat. Das kann zum Beispiel die Theater AG in der Schule sein. Dann möchte ich Fotos sehen, die mich neugierig machen. Das kann ruhig ein guter Schnappschuss sein, der von Freunden oder von der Familie gemacht wurde. Hauptsache ist, ich kann auf dem Foto die Person gut erkennen und das Gesicht wird nicht durch Haare oder Hände verdeckt. Immer ganz toll ist es natürlich, wenn der Bewerber ein selbst gemachtes Demoband mitschickt. Da reichen ein paar Minuten, in denen er sich vorstellt und vielleicht ein, zwei Szenen spielt, wo ich ihn in verschiedenen Rollen sehen kann. Wenn jemand noch keine 16 Jahre alt ist, soll er mir auf jeden Fall schreiben, dass die Eltern mit der Bewerbung einverstanden sind. Sollte mir die Bewerbung gefallen und ich diesen Typus auch noch nicht in unserer Nachwuchsagentur vertreten haben, lade ich ihn zum Kennenlernen ein.«
Maria Schwarz, Agentur zur Vermittlung von Jungschauspielern, Köln
Wer von der Agentur zu einem Vorstellungstermin eingeladen wird, kann sehr stolz sein. Und wenn die Agentur den Jungschauspieler dann noch in ihre Kartei aufnimmt und Castern vorschlägt, ist schon ein großer Schritt getan. Vor lauter Freude sollte jedoch nicht versäumt werden, den Vertrag mit der Agentur sorgfältig zu prüfen.
Im März 2008 hat sich der Verband Deutscher Nachwuchsagenturen gegründet. Unter www.vdna-film.de finden sich viele Informationen über seriöse Agenturverträge.
»Man sollte auf seinen Bauch hören. Eine gute Agentur führt ein persönliches, langes Gespräch mit Eltern und Nachwuchs und erklärt die weitere Vorgehensweise, sich bietende Möglichkeiten und lässt keine Frage unbeantwortet. Eine Aufnahmegebühr ist unseriös. Bei Aussagen wie: ›Ich mache aus dir einen Star‹, würde ich immer kritisch sein und lieber die Finger davon lassen.
Unsere Agentur führt in Abständen agenturinterne Castings für Mädchen und Jungen zwischen 4 und 16 Jahren durch. Dafür muss man sich mit aussagekräftigen Fotos bewerben. Was wir nicht mögen ist, wenn jemand Posen auf den Bildern zeigt. Aussehen interessiert uns nicht so sehr wie Spielfreude, Phantasie, Natürlichkeit, Selbstbewusstsein und ernsthaftes Interesse am Schauspiel – das testen wir beim Casting.
Wenn uns jemand auffällt und wir ihn nach dem persönlichen Gespräch in die Agentur aufnehmen, lassen wir professionelle Fotos und bei Filmerfahrung ein Demoband machen. Diese Kosten trägt zwar der Darsteller, wir bemühen uns jedoch, dass diese Kosten gering sind.«
Silvana Liebich, Next Generation Schauspielschule & Agentur, Berlin
Nach Unterzeichnung des Agenturvertrags darf man nicht enttäuscht sein, wenn nicht sofort die Einladung zu einem Casting ins Haus flattert. Manchmal dauert es einfach etwas länger, bis man seine Chance bekommt. Deshalb sollte man seine Agentur auch nicht mit täglichen Anrufen und Nachfragen behelligen. Dagegen ist es wichtig, die Agentur immer über Neuigkeiten auf dem Laufenden zu halten (Änderung der Adresse oder Frisur, Urlaubstermine) und sich ansonsten erst einmal in Geduld zu üben – auch wenn das manchmal schwer fällt. Wer dann endlich zu einem Casting eingeladen wird, muss seinen Text perfekt beherrschen und sollte geübt haben.
Eine gute Vorbereitung fängt jedoch schon vor dem ersten Castingtermin an: Grundvoraussetzung sind nämlich gute Schulleistungen, damit die Schule die Annahme eines möglichen Rollenangebots überhaupt erlaubt.
Wenn sich allerdings selbst nach mehreren Monaten kein Casting ergeben hat und das Interesse der Caster gering ist, sollte ein Gespräch mit der Agentur geführt und gemeinsam nach Lösungen gesucht werden.
Jedes Nachwuchstalent mit Schauspielerfahrung kann sich auch ohne Schauspielagentur direkt bei einer Castingagentur bewerben, die Kinder und Jugendliche für ihre Projekte benötigt. Hier gelten dieselben Grundsätze: Eine Bewerbung schicken, die neugierig macht, mit ordentlichen, nicht gestellten Fotos, auf denen man gut zu erkennen ist, und einem Lebenslauf, aus dem hervorgeht, wo man schon Theater- oder Fernseherfahrungen gesammelt hat. Und wer ein kurzes selbst produziertes Video hat, auf dem er sich vorstellt und eine Szene spielt, sollte es der Bewerbung beilegen, denn für den Casting Director ist ein Video sehr hilfreich, um das Talent und die Einsatzmöglichkeiten bewerten zu können.
Wie lange darf ich als Kind oder Jugendlicher arbeiten?
Wenn ein Minderjähriger eine Rolle für ein Theaterstück, einen Film oder eine Werbung angeboten bekommt, müssen zunächst die Eltern, die Schule, ein Arzt, das Jugendamt und die Arbeitsschutzbehörde zustimmen. Es wird dann darauf geachtet, wie viele Stunden das Kind oder der Jugendliche am Tag arbeiten darf. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt klare Regeln vor, so darf ein Kind zwischen 6 und unter 15 Jahren an 30 Tagen im Jahr zwischen drei und vier Stunden arbeiten. Ein Jugendlicher ab 15 Jahre, der seine Vollzeitschulpflicht absolviert hat, darf sieben Stunden arbeiten; das Limit von 30 Arbeitstagen im Jahr gilt für ihn nicht mehr. Zur Arbeitszeit zählt nicht die für Anreise oder Umbaupausen benötigte Zeit.
Konkret schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor:
§2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§6 Behördliche Ausnahme für Veranstaltungen
1. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
a. Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr
b. Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen.
§7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
1. im Berufsausbildungsverhältnis,
2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Was mache ich, wenn ich zu alt für eine Ausbildung bin und trotzdem