Vernehmungen. Heiko Artkämper

Vernehmungen - Heiko Artkämper


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dazu auch Steck in Hermanutz/Litzcke, Vernehmung in Theorie und Praxis, 2009, 153 ff.

      23BGH NJW 1999, 2746 ff.; NJW 2005, 1521; NStZ 2008, 116 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 2444 ff.

      24Dazu s. Rn. 50.

      25In Anlehnung an Roggenwallner/Pröbstl, a.a.O., Rn. 212.

      26Vgl. dazu auch: Litzcke/Hermanutz in Hermanutz/Litzcke, a.a.O., 168 ff.

      27Weihmann/Schuch, Kriminalistik, 2011, 479.

      28Ausführlich dazu unter Rn. 361, 1132.

      29BVerfG, Beschluss vom 13.1.1981 – 1 BvR 116/77.

      30Die Konkursordnung wurde 1999 durch die Insolvenzordnung ersetzt.

      31Ausführlich zum insolvenzrechtlichen Verwendungsverbot Mayer, Das Verwendungsverbot gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, StRR 4/2015, 124 ff.

      32BGH, Beschluss vom 15.12.1989 – 2 StR 167/89.

      33U.a. das Einlassungsverweigerungsrecht des Beschuldigten.

      34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.1977 – 2 BvR 988/75; vgl. BGH, Beschluss vom 13.5.1996 – GSSt – 1/96.

      35LG Detmold, StRR 9/2017, 16 ff.; vgl. auch BGH StV 1997, 337.

      36Dies gilt auch für die Konstellation, dass die logische Konsequenz des Leugnens die Verdächtigung einer anderen Person (durch die Strafverfolgungsbehörden) – etwa des einzigen weiteren Anwesenden – ist, OLG Celle, Urteil vom 7.11.1963 – 1 Ss 393/63.

      37BGH, Urteil vom 10.2.2015 – 1 StR 488/14; der Beschuldigte unterliegt zwar nicht der Pflicht, die Wahrheit zu sagen; er hat aber auch kein (schrankenloses) „Recht zur Lüge“, BGH, Beschluss vom 17.3.2005 – 5 StR 328/04.

      38OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.8.1991 – 5 Ss 232/91 – 76/91 I; vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.4.2009 – 32 Ss 15/09; a.A.: OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1964 – 3 Ss 965/64.

      39OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N. Das Herbeiführen einer belastenden Beweissituation (z. B. Verstellen des Fahrersitzes) kann auch ohne Kommunikationsprozess taugliche Handlung des § 164 StGB sein, Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 2019, § 164 Rn. 8.

      40OLG Hamm, Beschluss vom 14.5.2013 – 5 RVs 39/13.

      41OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.2.1996 – 5 Ss 460/95 – 5/96 I.

      42OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.7.2000 – 2b Ss 164/00 – 54/00; zu diskutieren wäre dann aber eine Beteiligtentäuschung nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB, vgl. hierzu LG Dresden, Urteil vom 8.10.1997 – 8 Ns 703 Js 48239/96 sowie Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 2019, § 145d Rn. 14.

      43Deutscher, Selbstbegünstigung nach Verkehrsdelikten (§§ 164 Abs. 1, 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB), StRR 12/2015, 447 (449).

      44Deutscher, a.a.O. (449 f.) m. w. N. zum Streitstand.

      45Deutscher, a.a.O. m. w. N.

      46Krell, Gedanken zur Straflosigkeit von Beschuldigtenlügen bei den §§ 145d, 164 StGB, HRRS 12/2015, 483.

      47BGH NJW 2005, 1521.

      48Brockmann/Chedor, a.a.O., 26 f.

      49Vgl. dazu Habschick, Erfolgreich Vernehmen, 2017, 370 ff. m. w. N.

      50Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 212 ff.

      51Vgl. dazu Brockmann/Chedor, a.a.O., 18 ff.

      52Zutr.: Habschick, a.a.O., 380.

      53Brockmann/Chedor, a.a.O., 108 f. (109).

      54Vgl. z.B.: Adler/Hermanutz, Strukturierte Vernehmung, Kriminalistik 2009, 535 ff.; zur zutreffenden Kritik: Niehaus, Die Wahrheit über die Lüge, Kriminalistik 2009, 508 ff.

      55S. Rn. 498, 685.

      56Etwa bei Darnstädt, Der Richter und sein Opfer, Wenn die Justiz sich irrt; Bundschuh, Tod in den Flammen.

      57Peters, Fehlerquellen im Strafprozeß, Band 1 (1970) und Band 2 (1972).

      58Lesenswert: Ennigkeit/Hohn, Um Leben und Tod (2011).

      59Vgl. die ausführlichen Darstellungen bei Darnstädt, S. 112 ff.; Bundschuh, S. 43 ff.

      60… die im Internet verfügbar ist.

      61Vgl. z.B. SPIEGEL ONLINE, Gisela Friedrichsen, 06. Januar 2009, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,druck-599811,00.html.

      62Vgl. auch Darnstädt, S. 106 ff.

      63Vgl. Rückert, Die Zeit. 2009.04.23.

      64Zitiert nach Rückert, a.a.O.

      65Vgl. Hoppmann, Vergewaltigung mit Todesfolge, Kriminalistik 2014, 495 ff.; Bundschuh, Tod in den Flammen, S. 97.

      66A.a.O., S. 79 ff.

      67Vgl. dazu: Schünemann, Zeugenbeweis auf dünnem Eis, Strafverfahrensrecht in Theorie und Praxis. FS für Lutz Meyer-Goßner, 180 ff.

      68Sticher, Erwerb und Erhalt von Vernehmungskompetenz während des gesamten Berufslebens, in: Kriminalistik 11/2016, S. 659 ff.; s. u. Kap. 23.

      69RdErl. d. Pr.MDI v. 27.11.1926 – II C II 32 Nr. 35/26 – und RdErl. D. Innenministers v. 17.5. 1951, IV A 2 II b 4800-426 II.

      70RdErl. d. Pr.MDI v. 27.6.1927 – II D 377 II.

       2Vernehmungen und andere Arten der Informationsgewinnung

      126Im Folgenden soll die Vernehmung, die an die formalen Vorgaben der StPO gebunden ist, von anderen Arten der Informationsgewinnung abgegrenzt werden.

      127Fragt man Praktiker, was Vernehmung ist, ruft dies sanftes Lächeln hervor. Erweitert man die Frage dahingehend, was eigentlich eine Vernehmung, ein Verhör, eine Befragung, eine informatorische Befragung, eine verdeckte Befragung, eine Spontanäußerung und eine vernehmungsähnliche Situation ist, scheinen Unverständnis, Entsetzen und Sprachlosigkeit vorprogrammiert. Dies liegt daran, dass die Vernehmung als Begriff nicht nur nicht (gesetzlich) definiert ist, sondern mannigfaltig und schillernd ist … ohne klare Konturen aufzuweisen. Bei Veranstaltungen zu Vernehmungen (und deren Verwertbarkeit im Rahmen der Hauptverhandlung) stößt die Behauptung, es werde nicht – rechtzeitig und/oder richtig – belehrt, regelmäßig auf Widerstand, der darauf beruht, dass nicht ansatzweise klar ist, was eine Vernehmung ist. Genau in dieses Nirvana stößt Schumann,1 die selbst zutreffend sagt: „Auf dem Prüfstand steht … der Rechtsbegriff …, also die Frage, welche Form Gesetz und Recht für die Befragung des Bürgers durch den Staat zur Verfolgung von Straftaten vorsehen und warum.

      128‚Vernehmung ist die dem Staat durch das Gesetz eingeräumte Kommunikationsform, den Bürger zu einem Tatverdacht zu befragen‘, ist ein Satz, den die meisten unterschreiben werden. Spannender ist aber die Beantwortung der Frage, ob dies in offener – erkennbarer – Form nicht auch die ausschließlich zulässige Kommunikationsform staatlicher Strafverfolgungsorgane ist. Schumann nähert sich dem Begriff der Vernehmung in traditioneller Auslegung, und zeigt, dass in der geschichtlichen Entwicklung Vernehmung und Verhör die amtliche Befragung unterschiedlicher Auskunftspersonen durch Richter war, wobei diese Situation offen liegt und erkennbar ist, also einen formellen Vernehmungsbegriff impliziert. Ein materieller bzw. funktionaler Vernehmungsbegriff ist historisch nicht belegbar. Allerdings stellt diese Feststellung zunächst ein Zwischenergebnis dar, ist doch die Auslegung einem Wandel von Zeit, Praktiken und Vorstellungen erlegen. Mit gewichtigen dogmatischen, auch verfassungsrechtlichen Argumenten wird allerdings dargelegt, dass eine förmliche Vernehmung die einzig zulässige strafprozessuale Befragungsmethode ist – auch im Hinblick auf die


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