Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung. Stefan Goertz

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darauf, das politische System und das gesellschaftliche und kulturelle Leben auf der Grundlage einer extremistischen Interpretation des Islam zu ändern und nur diese eigene Koraninterpretation anzuerkennen.[1]

       Islamismus

ist eine Form des politischen Extremismus;
ist religiös-politische Ideologie, deren Anhänger sich auf religiöse Normen des Islam berufen und diese politisch interpretieren;
zielt auf die teilweise oder vollständige Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) der Bundesrepublik Deutschland ab;
geht von der Existenz einer gottgewollten und daher „wahren und absoluten“ Ordnung aus, die über von Menschen gemachten Ordnungen (Verfassung, Gesetze) steht;
für den Islamismus ist Religion, hier: der Islam, nicht nur eine persönliche, private „Angelegenheit“, sondern soll das gesamte gesellschaftliche Leben und die politische Ordnung regeln;
hat als politisches Ziel die Einheit von Religion und Staat (din wa daula), was gegen das demokratische Prinzip des Säkularismus verstößt;
will die westliche, demokratische Volkssouveränität durch die „Souveränität Gottes“ ersetzen;
strebt mittelfristig eine Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland – teilweise auch mit Gewalt – an;
will die gesellschaftliche Ordnung durch die islamische Rechtsordnung der Sharia – eine von Gott verordnete Rechtsordnung für Staat und Gesellschaft – organisieren;
verstößt unter anderem gegen die verfassungsmäßigen Grundsätze der Trennung von Staat und Religion, der Volkssouveränität, der religiösen und sexuellen Selbstbestimmung, der Gleichstellung der Geschlechter und verletzt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit;

      Anmerkungen

       [1]

      Ebd. S. 14.

       [2]

      Goertz 2017d, S. 15.

      III Islamismus, Salafismus und islamistischer Terrorismus1. Der Phänomenbereich Islamismus › 1.2 Der Phänomenbereich Salafismus

      Das Bundesamt für Verfassungsschutz definiert Salafismus wie folgt:

      Anmerkungen

       [1]

      BfV 2016a, S. 170.

       [2]


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