Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg - Christoph Wassermann


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Er regelt, wie das Maß der baulichen Nutzung festgelegt werden darf.

      3. Teil Kommunale BauleitplanungB. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › VI. Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen

VI. Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen

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      Beispiel

      Die Festsetzung eines Dorfgebietes in einem Bebauungsplan wird unwirksam, wenn in dem maßgeblichen Bereich nur noch Wohnhäuser und keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind und mit ihrer Errichtung auf absehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden kann, weil es keine Fläche mehr gibt, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe.

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      JURIQ-Klausurtipp

      Sollte der Bebauungsplan als Ganzes funktionslos geworden sein, so müssen Sie die Zulässigkeit eines baulichen Vorhabens in der Klausur am Maßstab von § 34 BauGB lösen. Sollten nur einzelne Festsetzungen funktionslos geworden sein, so bestimmt sich dies nach den noch gültigen Festsetzungen und i.Ü. nach § 34 BauGB.

      Beispiele

      Eine Funktionslosigkeit ist in folgenden Fällen nicht gegeben:

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfG NVwZ 1996, 265 (266).

       [2]

      Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth, Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 889.

       [3]

      Dieses Prinzip wird jedoch durch Planersatzvorschriften (§§ 34, 35 BauGB) abgeschwächt.

       [4]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 171.

       [5]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 201.

       [6]

      Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 891.

       [7]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 172.

       [8]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 172.

       [9]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 173.

       [10]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 173.

       [11]

      Zu diesen vier Verfahren tritt noch der vorzeitige Bebauungsplan bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen (§ 8 Abs. 4 S. 2 BauGB) hinzu.

       [12]

      Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 259 ff.

       [13]


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