Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann
Er regelt, wie das Maß der baulichen Nutzung festgelegt werden darf.
3. Teil Kommunale Bauleitplanung › B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › VI. Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen
1. Aufhebung von wirksamen oder unwirksamen Bebauungsplänen
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Ein Bauleitplan tritt grundsätzlich außer Kraft, wenn er aufgehoben wird. Hierfür sieht § 1 Abs. 8 BauGB vor, dass für diese Aufhebung als actus contrarius zum Erlass des Bebauungsplans dasselbe formalisierte Verfahren gemäß §§ 2 ff. BauGB durchzuführen sowie dieselben materiellen Vorgaben zu beachten sind wie bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes.[74] Auch bei einem unwirksamen Bebauungsplan bedarf es eines förmlichen Akts um den Rechtsschein der Gültigkeit des Bebauungsplanes zu beseitigen.[75]
2. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans
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Ein Bebauungsplan kann auch außer Kraft treten, wenn und soweit sein Inhalt funktionslos geworden ist.[76] In diesem Fall spricht man von einem funktionslosen Bebauungsplan.
Funktionslos wird ein Bebauungsplan, wenn und soweit sich die Verhältnisse, auf die sich eine planerische Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erlangt haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf absehbare Zeit ausschließt und wenn der Mangel so offenkundig ist, dass ein Vertrauen der Öffentlichkeit in dessen Fortgeltung nicht mehr schutzwürdig ist.[77]
Beispiel
Die Festsetzung eines Dorfgebietes in einem Bebauungsplan wird unwirksam, wenn in dem maßgeblichen Bereich nur noch Wohnhäuser und keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind und mit ihrer Errichtung auf absehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden kann, weil es keine Fläche mehr gibt, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe.
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Regelmäßig werden nur einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplanes wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten.[78] Die Unwirksamkeit kann jedoch auch den Bebauungsplan im Ganzen erfassen, nämlich dann, wenn sich die bauliche Entwicklung in jeder Hinsicht völlig abweichend vom Planinhalt vollzogen hat.[79]
JURIQ-Klausurtipp
In Prüfungsarbeiten werden Sie regelmäßig nicht auf die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes hingewiesen. Stellen Sie im Sachverhalt fest, dass die ursprünglichen Festsetzungen und der tatsächliche Entwicklungszustand voneinander abweichen, müssen Sie an ein Außerkrafttreten des Bebauungsplans denken und ggf. wie folgt vorgehen:[80]
Sollte der Bebauungsplan als Ganzes funktionslos geworden sein, so müssen Sie die Zulässigkeit eines baulichen Vorhabens in der Klausur am Maßstab von § 34 BauGB lösen. Sollten nur einzelne Festsetzungen funktionslos geworden sein, so bestimmt sich dies nach den noch gültigen Festsetzungen und i.Ü. nach § 34 BauGB.
Von der Annahme einer Funktionslosigkeit sollten Sie nicht vorschnell ausgehen. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich äußerst zurückhaltend; in der Praxis kommt diese regelmäßig nur in Betracht, wenn die tatsächliche Bebauung durch einen nachfolgenden, mittlerweile aber als unwirksam erkannten Bebauungsplan gesteuert worden ist.[81]
Ein Bebauungsplan tritt nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, weil auf einer Teilfläche eine einzelne abweichende Nutzung entstanden ist. Ein einzelner „Ausreißer“ stellt die Beachtlichkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht in Frage.[82] Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, bewirken dann nicht seine Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte.[83]
Beispiele
Eine Funktionslosigkeit ist in folgenden Fällen nicht gegeben:
• | Die Gemeinde ändert nur ihre städtebauliche Konzeption[84] |
• | die Verwirklichung eines Bebauungsplans ist zwar derzeit nicht möglich, der Hinderungsgrund ist jedoch nicht von Dauer[85] |
Anmerkungen
BVerfG NVwZ 1996, 265 (266).
Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth, Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 889.
Dieses Prinzip wird jedoch durch Planersatzvorschriften (§§ 34, 35 BauGB) abgeschwächt.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 171.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 201.
Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 891.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 172.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 172.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 173.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 173.
Zu diesen vier Verfahren tritt noch der vorzeitige Bebauungsplan bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen (§ 8 Abs. 4 S. 2 BauGB) hinzu.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 259 ff.