Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann
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Hinweis
Dass der Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB nicht abschließend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“).
3. Form der Darstellungen
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Die zulässigen Planzeichen sind in der Planzeichenverordnung und deren Anhang geregelt, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 PlanzV.
Hinweis
In mündlichen Prüfungen wird hiernach gerne gefragt. Da die Planzeichenverordnung nur im Sartorius Ergänzungsband abgedruckt ist und dieser in den staatlichen juristischen Prüfungen – mit Ausnahme der mündlichen Prüfung im Schwerpunktbereich Verwaltung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung – kein zulässiges Hilfsmittel ist, sind keine diesbezüglichen Kenntnisse erforderlich.
Der gemäß § 5 Abs. 5 zu begründende Flächennutzungsplan enthält eine kartographische Darstellung des Gemeindegebietes. Der Zustand des Gemeindegebietes muss hinreichend erkennbar sein. Ferner muss der planerische Wille der Gemeinde in hinreichendem Maße erkennbar sein.
4. Räumlicher Geltungsbereich
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Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB („für das ganze Gemeindegebiet“) folgt, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich gemeindeumfassend zu sein hat. Daher hat die Gemeinde, auch wenn nur für einen Teil des Gemeindegebietes ein Bedürfnis für die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB bestehen sollte, dennoch den Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen.[30]
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Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Eine weitere Ausnahme findet sich in § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB. Hiernach können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die Grundzüge der Art der Bodennutzung nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Durch diese Ausnahme kommt es jedoch nicht zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der gemeindeumfassenden Flächennutzungsplanung, sondern es findet vielmehr eine zeitliche Verschiebung statt. Aus § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB lässt sich eine Pflicht zur Planvervollständigung durch eine Planergänzung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB folgern.[31] Diese hat zu erfolgen, sobald die Hintergründe für eine umfassende Flächennutzungsplanung entfallen sind. Auch für Teilflächen besteht gemäß § 5 Abs. 2b BauGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz.
5. Rechtsnatur
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Im BauGB selbst finden sich keine Regelungen in Bezug auf die Rechtsnatur eines Flächennutzungsplanes. Daher ist die Rechtsnatur eines Flächennutzungsplanes umstritten.[32] Aus einem Umkehrschluss zu § 10 Abs. 1 BauGB, demzufolge ein Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird, ergibt sich, dass ein Flächennutzungsplan gerade nicht die Rechtsform der Satzung hat. Er wird durch einen einfachen Gemeinderatsbeschluss erlassen.[33] Er stellt auch keine Rechtsnorm dar, da alleine durch einen Flächennutzungsplan keine für jedermann verbindlichen Regelungen festgelegt und keine Rechte oder Pflichten für Dritte begründet werden.[34] Der Flächennutzungsplan verleiht, vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB, keinen Anspruch auf Umsetzung seiner Darstellungen in einem Bebauungsplan oder auf Erteilung einer seinem Inhalt entsprechenden Baugenehmigung.[35] Der Flächennutzungsplan kann auch nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG begriffen werden,[36] da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes[37] nicht erfüllt sind.
Flächennutzungspläne werden daher herrschend als hoheitliche Maßnahmen eigener Art verstanden,[38] die die Gemeinde über die gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB binden.[39]
Dem sachlichen Teilflächennutzungsplan (s. Rn. 74) hingegen wird wegen der Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Rechtsnormqualität zugesprochen (s.u. Rn. 565).
6. Rechtswirkungen des Flächennutzungsplans
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Ein Flächennutzungsplan hat drei rechtliche Wirkungen, die sich im Wesentlichen auf den verwaltungsinternen Bereich beschränken.[40]
a) Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger, § 7 BauGB
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Öffentlich-rechtliche Planungsträger, die an der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligt waren oder zu beteiligen sind (§§ 4 Abs. 1, 2; 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und den Darstellungen nicht widersprochen haben, unterliegen gemäß § 7 BauGB einer Anpassungspflicht dahingehend, dass sie ihre laufenden oder künftigen Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen haben. Sollte ein Planungsträger dem Flächennutzungsplan jedoch widersprochen haben, so besteht keine Anpassungspflicht.[41] In diesem Fall stehen der Flächennutzungsplan und die Fachplanung auf gleicher Stufe selbständig nebeneinander.[42]
b) Rechtliche Bindung der Gemeinde (Entwicklungsgebot), § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB
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Eine weitere rechtliche Wirkung findet sich im Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist (s.o. Rn. 25 ff.). Durch das Entwicklungsgebot kommt es zu einer Selbstbindung der Verwaltung:[43] Die Gemeinde hat ihre Bebauungspläne an ihrem im Flächennutzungsplan dargestellten planerischen Vorstellungen auszurichten.
c) Rechtswirkungen gegenüber Dritten
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Der Flächennutzungsplan hat, wie dargestellt, eine rein verwaltungsinterne, d.h. nur die Gemeinde bindende Wirkung. Durch den Flächennutzungsplan wird kein Baurecht begründet.[44] Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich alleine nach dem Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan entfaltet also gegenüber Grundstückseigentümern keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Eine Außenwirkung ergibt sich vermittelt durch andere Normen:[45]
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Eine mittelbare Außenwirkung erlangt ein Flächennutzungsplan bei Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB. So kann ein Vorhaben im Außenbereich wegen entgegenstehender öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB unzulässig sein, wenn ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gegeben ist.
Hinweis
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB kann dazu führen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes trotz seiner grundsätzlich nur die Verwaltung bindenden Wirkung zur Versagung eines