Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann
BauGB stellt das zentrale Instrument des Städtebaurechts dar.[4] Im BauGB sind das allgemeine und das besondere Städtebaurecht normiert. Hierdurch werden, wenn auch mit unterschiedlicher Zielrichtung, städtebauliche Ziele verfolgt.[5]
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Das allgemeine Städtebaurecht (§§ 1–135c BauGB) normiert die Bauleitung. Deren Aufgabe besteht gemäß § 1 Abs. 1 BauGB darin, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken vorzubereiten und zu lenken. Die Bauleitplanung ist grundsätzlich zweistufig konzipiert (s.u. Rn. 57 ff.).
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Das besondere Städtebaurecht (§§ 136–191 BauGB) enthält als lex specialis zum allgemeinen Städtebaurecht vorrangig zu prüfende Regelungen, die der Lösung besonderer Problemlagen dienen sollen und insbesondere die städtebauliche Sanierung und Entwicklung, den Stadtumbau, Maßnahmen der sozialen Stadt sowie die Städtebauförderung und -erhaltung regeln.
Hinweis
Das besondere Städtebaurecht ist kaum prüfungsrelevant.
2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › F. Einfach-gesetzliche Rechtsquellen › III. Die Landesbauordnung (LBO)
III. Die Landesbauordnung (LBO)
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Die Landesbauordnung regelt ein bauliches Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Da das Bauordnungsrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (s.o. Rn. 25) kann es grundsätzlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen enthalten. Die Bauordnungen der Länder orientieren sich mehr oder weniger an der erstmals im Jahre 1960 von der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder (ARGEBAU) ausgearbeiteten Musterbauordnung (MBO),[6] die zuletzt am 8.11.2002 überarbeitet und am 21.9.2012 geändert wurde. Die MBO soll als rechtlich unverbindliche Leitlinie dem Landesgesetzgeber als Orientierungshilfe und zur Wahrung der Rechtseinheit im Bauordnungsrecht dienen.
Anmerkungen
BGBl I S. 1359.
BGBl I S. 3316.
BGBl I S. 1509.
Krautzberger/Battis/Löhr-Battis BauGB § 1 Rn. 1.
Stollmann Öffentliches Baurecht § 3 Rn. 2.
Abrufbar unter http://www.is-argebau.de dort unter „Mustervorschriften und Mustererlasse“ – „Bauaufsicht/Bautechnik“.
3. Teil Kommunale Bauleitplanung
Inhaltsverzeichnis
B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB
C. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB
D. Die Folgen von Verletzungen des BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
E. Sicherung der kommunalen Bauleitplanung
3. Teil Kommunale Bauleitplanung › A. Überblick
A. Überblick
3. Teil Kommunale Bauleitplanung › A. Überblick › I. Kommunale Bauleitplanung
I. Kommunale Bauleitplanung
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Die kommunale Bauleitplanung ist eine örtliche Planung, die die Nutzung der Grundstücke in einem Gemeindegebiet zum Gegenstand hat. Sie dient der Vorordnung der örtlichen Bodennutzung durch die Gemeinden.[1] Dies kommt in § 1 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Träger der kommunalen Bauleitplanung sind die Gemeinden, vgl. §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB. Sie haben die Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG inne (s.o. Rn. 29). Die Gemeinde besitzt die Planungshoheit nur für ihr Gemeindegebiet.
Die Wahrnehmung der Aufgabe der Bauleitplanung erfolgt durch Bauleitpläne, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB (s.u. Rn. 55 ff.).
Hinweis
Aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB ergibt sich, dass ein Einzelner kein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung der Bauleitplanung hat. Die Durchführung der Bauleitplanung kann nur im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden. Ein Anspruch des Einzelnen auf Einschreiten der Kommunalaufsicht besteht jedoch nicht, da die Kommunalaufsicht[2] nur dem öffentlichen Interesse, nämlich dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dient.