Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann
Der vorzeitige Bebauungsplan
Der vorzeitige Bebauungsplan hat also drei Voraussetzungen:
1.Kein rechtswirksamer Bebauungsplan
2.Dringende Gründe
3.Kein Entgegenstehen des Bebauungsplanes zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung.
Dringende Gründe sind gegeben, wenn nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Festsetzung eines Bebauungsplanes bereits vor In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplanes erfordert.[20] Dies ist der Fall, wenn die städtebauliche Entwicklung durch das Warten auf den Flächennutzungsplan stärker gefährdet würde als durch einen vorzeitigen Bebauungsplan.[21]
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Zur Ermittlung, ob der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegensteht, ist auf bereits vorhandene Vorstellungen in Bezug auf die Flächennutzung Rücksicht zu nehmen. Absichten und bloße Vorstellungen genügen hingegen jedoch nicht.[22]
Beispiel
• | Vorliegende gemeindliche Entwicklungsplanung |
• | Sonstige informelle Planung |
• | Vorliegender Entwurf eines Flächennutzungsplanes |
d) Der selbständige Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB
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Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB. Der selbständige Bebauungsplan beschränkt sich i.d.R. auf kleinere Gemeinden.
Kriterien zur Ermittlung, ob ein Flächennutzungsplan entbehrlich ist, sind:[23]
• | Größe und Art der Gemeinde |
• | Größe des Planungsgebiets |
• | Art und Maß der baulichen Nutzung |
• | Bautätigkeit in der Gemeinde |
• | Grundzüge der Bodenordnung werden berührt oder nicht berührt |
• | Missverhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche |
• | Auswirkungen auf andere Belange, wie z.B. Landschaft, Erholung und Infrastruktur |
Hinweis
Die Bedeutung des selbständigen Bebauungsplans für Prüfungsarbeiten ist sehr gering.
3. Teil Kommunale Bauleitplanung › B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › III. Der Flächennutzungsplan
1. Funktionen
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Lesen Sie § 5 BauGB.
Der Flächennutzungsplan hat gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im gesamten[24] Gemeindegebiet die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken und sicherzustellen. Die Gemeinden haben einen solchen aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Der Flächennutzungsplan regelt lediglich die Grundzüge der sich aus der von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung (s. Rn. 58).[25]
Der Flächennutzungsplan hat drei Funktionen.[26] Er soll:
• | übergeordnete Planungen umsetzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) |
• | nachfolgende Planungen steuern und |
• | unmittelbare Standortbestimmungen von Bodennutzungen vornehmen. |
2. Inhalt
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Der Inhalt eines Flächennutzungsplanes ergibt sich aus § 5 BauGB. Aus dem Flächennutzungsplan soll sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im Wesentlichen die von der Gemeinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung erkennen lassen. Dabei soll für einen langfristigen Zeitraum, d.h. für einen Zeitraum von rund 15 bis 20 Jahren, ausgedrückt werden, wie sich die Gemeinde städtebaulich entwickeln will und welche Konsequenzen dies für die Bodennutzung hat.
Sollten sich die Bedürfnisse ändern, so kann gemäß § 1 Abs. 8 BauGB der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert werden. Sollte eine Neuaufstellung, Ergänzung oder Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich sein, muss die Gemeinde entsprechend handeln (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB).
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Lesen Sie unbedingt den Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB aufmerksam durch.
Dargestellt werden darf nur, was in einem Bebauungsplanung verbindlich festgelegt werden kann. Dabei hat sich die Darstellung (s.o. Rn. 45) gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB auf die Grundzüge zu beschränken. Die Darstellung muss grobmaschig[27] erfolgen, weil der Flächennutzungsplan seinem Wesen nach auf die Verfeinerung angelegt ist.[28] Eine parzellenscharfe Darstellung darf im Flächennutzungsplan also gerade nicht enthalten sein.
Beispiel
In der Gemeinde A zeichnet sich ab, dass in den nächsten zehn Jahren eine hohe Zuzugsrate zu erwarten ist. In einem Flächennutzungsplan weist die Gemeinde A ein bisher als Fläche für Landwirtschaft genutztes Gebiet teils als Bauland und teils als Grünfläche aus.
Die Gemeinde A hat damit auf der Grundlage ihrer vorhersehbaren zukünftigen städtebaulichen Bedürfnisse die Art der Nutzung des Bodens in Grundzügen ohne die Festlegung von Details dargestellt, so dass sie den Anforderungen an die an einem Flächennutzungsplan darzustellende Art der Bodennutzung erfüllt hat.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 5 Abs. 2b BauGB z.B. für sog. sachliche Teilflächennutzungspläne, die Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthalten (s. zum diesbezüglichen Rechtsschutz Rn. 565). Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan kann z.B. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen oder für Mobilfunkanlagen enthalten.
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Aus dem nicht abschließenden Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB lassen sich