Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann
findet sich jedoch in § 5 Abs. 2b BauGB. Hiernach ist eine Aufstellung von sachlichen Teilflächennutzungsplänen bei der Darstellung von Konzentrationsflächen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglich.
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Aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB ergibt sich eine zeitliche Priorität der Bauleitpläne.[7] Zunächst soll ein Flächennutzungsplan erstellt und aus diesem dann der Bebauungsplan inhaltlich entwickelt werden (sog. Entwicklungsgebot, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB). Von diesem Gebot existieren Ausnahmen (s.u. Rn. 67 ff.).
Aus dieser zeitlichen Priorität ergibt sich, dass ein Bebauungsplan ganz oder teilweise unwirksam ist, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Festsetzung kein vorhandener Flächennutzungsplan zugrunde liegt. Eine spätere Heilung durch den nachträglichen Erlass eines Flächennutzungsplanes, der den Bebauungsplan rechtfertigen soll, kann nicht erfolgen.[8]
2. Der Bebauungsplan
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Auf der regelmäßig gegebenen zweiten Stufe wird ein rechtsverbindlicher Bauleitplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB durch die Gemeinde aufgestellt.
Der Bebauungsplan ist im Gegensatz zum Flächennutzungsplan parzellenscharf.[9] Dies bedeutet, dass er die für die einzelnen Grundstücke geltenden rechtsverbindlichen planerischen Darstellungen enthält. Geregelt werden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen und typischerweise insbesondere die im Rahmen des Bebauungsplanes zulässige bauliche Nutzung im Hinblick auf deren Art und Maß.[10] Ein Bebauungsplan stellt daher Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Dieser wird von der Gemeinde im Hinblick auf § 10 BauGB als Satzung erlassen und ist im Regelfall aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Hinweis
Durch die Rechtsform der Satzung ist eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Bebauungsplänen vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich (s. Rn. 569 ff.).
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Der Bebauungsplan erfüllt die Funktion, dass die Gemeinde durch ihn die Bebauung der Grundstücke ordnen und lenken kann. Ohne die Existenz eines Bebauungsplanes ist eine Bebauung nur innerhalb der oftmals engeren Grenzen der §§ 34, 35 BauGB zulässig.
3. Die Verfahren zur Entwicklung des Bebauungsplanes
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Es bestehen insgesamt vier in Prüfungsarbeiten relevante[11] Verfahren zur Entwicklung eines Bebauungsplanes,[12] wobei drei davon einstufig erfolgen und somit Ausnahmen vom zweistufigen Konzept der Bauleitplanung darstellen.
Eine einstufige Bebauungsplanung ist nur ausnahmsweise in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Derartige Ausnahmen sind:
• | selbständige Bebauungspläne, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB |
• | vorzeitig angezeigte und bekannt gemachte Bebauungspläne, § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) und |
• | vorzeitige Bebauungspläne, § 8 Abs. 4 BauGB |
a) Der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB
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Den Regelfall der Entwicklung eines Bebauungsplanes stellt der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB dar.[13] Bei diesem Verfahren wird das Entwicklungsgebot erkennbar, d.h. der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Hierdurch wird das grundsätzlich zweistufige System der Bauleitplanung umgesetzt. Bei diesem Verfahren kann die Gemeinde durch entweder engere oder weitere Darstellungen im Flächennutzungsplan ihre (planerische) Selbstbindung (s.u Rn. 82) enger oder weiter gestalten.[14]
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Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes durch die Festsetzungen im Bebauungsplan sind zulässig, wenn sie das Ergebnis des Übergangs von der vorbereitenden in die definitiv parzellenscharf festsetzende Planungsstufe darstellen und der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen.[15]
Beispiele
Verstöße gegen das Entwicklungsgebot liegen in folgenden Fällen vor:
• | Eine im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche wird im Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen. |
• | Eine im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Grünfläche wird im Bebauungsplan als Standort für ein Hochhaus festgesetzt. |
Hinweis
Aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan kann kein wirksamer Bebauungsplan entwickelt werden.[16]
b) Das Parallelverfahren, § 8 Abs. 3 BauGB
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Das Parallelverfahren ist in § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB legal definiert. Danach kann mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Dieses Verfahren hat keine besonderen Voraussetzungen.[17] Es dient der Beschleunigung der Bebauungsplanung.
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Anwendung findet es in zwei Konstellationen:
1. | Es ist noch kein Flächennutzungsplan vorhanden. In diesem Fall wird gleichzeitig mit dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan aufgestellt. |
2. | Es ist zwar ein Flächennutzungsplan vorhanden, mit diesem dürfen jedoch die im zukünftigen Bebauungsplan beabsichtigten Festsetzungen nicht getroffen werden, da sie den Darstellungen des vorhandenen Flächennutzungsplanes widersprechen würden. In diesem Fall wird der vorhandene Flächennutzungsplan entsprechend den Festsetzungen im (zukünftigen) Bebauungsplan angepasst. |
c) Der vorzeitige Bebauungsplan, § 8 Abs. 4 BauGB
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Der vorzeitige Bebauungsplan ist in § 8 Abs. 4 S. 1 BauGB legal definiert. Hiernach kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan erstellt ist, wenn dringende Gründe dies erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird.[18] Er kann im Gegensatz zum selbständigen Bebauungsplan (s.u. Rn. 70) aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist. Es darf jedoch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegen, wobei unerheblich ist, ob ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt worden ist oder ob dieser