Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann
Außenwirkung erzeugt § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Hiernach stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Beispiel
Besondere Bedeutung hat die letztgenannte Konstellation insbesondere bei der Errichtung von Windenergieanlagen. Die Gemeinde kann mit Hilfe des Flächennutzungsplanes Konzentrationszonen für Windkraftanlagen (sog. Vorrangfläche) auf ihrem Gemeindegebiet ausweisen. In einem solchen Fall sind die grundsätzlich privilegierten Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) nur in den ausgewiesenen Konzentrationszonen zulässig. Trotz ihrer grundsätzlichen Privilegierung stehen ihnen damit außerhalb der Konzentrationszone öffentliche Belange entgegen.
Eine weitere Vermittlung der Außenwirkung erfolgt durch § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB.[46] Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde, die einen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beschlossen hat, ihre Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 2–6 BauGB bis zu einem Jahr zurückzustellen, wenn durch das Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird.
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Auch § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB führt zu einer mittelbaren Außenwirkung.[47] Danach kann die Gemeinde in einer Innenbereichssatzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Dies ermöglicht der Gemeinde eine rechtliche Aufwertung des Außenbereichs (§ 35 BauGB) zu einem Innenbereich gemäß § 34 BauGB.
JURIQ-Klausurtipp
Diese mittelbare Außenwirkung hat Auswirkungen auf die Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens. Im Falle des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB richtet sich die Zulässigkeit eines derartigen Vorhabens nicht nach § 35 BauGB, sondern vielmehr nach § 34 BauGB.
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Eine mittelbare Wirkung kann auch in Bezug auf das Eigentum bestimmter Grundstückseigentümer gegeben sein.[48]
Beispiel
Dies ist beim Bauerwartungsland der Fall. Hiervon spricht man, wenn Ackerland im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt wird. In diesem Fall steigen in der Regel die Grundstückspreise.
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3. Teil Kommunale Bauleitplanung › B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › IV. Der Bebauungsplan
1. Funktion
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Der Bebauungsplan steht regelmäßig auf der zweiten Stufe (s.o. Rn. 62 ff.). Er ist das Hauptinstrument zur Umsetzung der Planungshoheit der Gemeinde.[49] Durch ihn findet eine verbindliche Festlegung, im Gegensatz zum Flächennutzungsplan der lediglich Darstellungen enthält, der zulässigen städtebaulichen Maßnahmen auf einem Grundstück statt (§ 8 Abs. 1 S. 1 BauGB). Er bildet gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BauGB die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.
Beispiel
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht.
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Der Bebauungsplan ist das planerische Gestaltungsmittel, mit dem die Gemeinde das Baugeschehen im Gemeindegebiet leitet und lenkt. Für die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes stellt dieser eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar (s. Rn. 60), da im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur gebaut werden darf, sofern das bauliche Vorhaben dessen Festsetzungen entspricht. Wegen des Entwicklungsgebotes des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB setzt der Bebauungsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplanes rechtsverbindlich um und begründet unmittelbar ein Baurecht.
2. Inhalt
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Lesen Sie § 9 BauGB aufmerksam durch.
Der zulässige Inhalt eines Bebauungsplanes ist, abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen, abschließend in § 9 BauGB und vermittelt über § 1 Abs. 3 S. 2 in der BauNVO geregelt.[50] Die Vorschriften der §§ 2–14 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit aufgrund § 1 Abs. 4–10 BauNVO nichts anderes bestimmt ist (s.u. Rn. 106).
a) Numerus clausus der Festsetzungen
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Es existiert ein Numerus clausus der Festsetzungen, d.h. die in § 9 BauGB und § 9a BauGB genannten Festsetzungen sind abschließend:[51] Dies folgt daraus, dass der Bebauungsplan detaillierte, parzellenscharfe Festsetzungen enthält und deswegen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellt. Daher bedürfen seine Regelungen einer gesetzlichen Grundlage. Eine derartige gesetzliche Grundlage ist die Regelungen des § 9 BauGB und dadurch vermittelt auch die des § 9a BauGB.
Hinweis
Wie aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 BauGB („können“) folgt, ist die Gemeinde nicht verpflichtet alle dort genannten Kriterien in einem Bebauungsplan aufzunehmen. Welche Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen, bestimmt sich vielmehr danach, welche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind.
b) Planklarheit und Planbestimmtheit
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Alle Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen der Planklarheit und somit dem Grundsatz der Planbestimmtheit entsprechen.[52] Dieser Grundsatz besagt, dass die Festsetzungen so konkret, verständlich und bestimmt sein müssen, dass die zugelassene Nutzung der Grundstücke für die Eigentümer und die Nachbarn erkennbar ist.[53] Dies folgt zum einen aus der Eigenschaft des Bebauungsplanes als rechtsverbindlicher Hoheitsakt (vgl. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 BauGB) und zum anderen aus dessen Charakter als Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Beispiel
Eine Festsetzung, die die zulässige Höhe einer baulichen Anlage mit etwa 7,50 m beschreibt, ist