Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann
II. Abgrenzung zur Raumordnung und zur Fachplanung
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Wegen ihrer räumlichen Beschränkung auf das Gemeindegebiet unterscheidet sich die kommunale Bauleitplanung von der Raumordnung. Gegenstand der Raumordnung ist die überörtliche Planung und Ordnung des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland und seiner Teilräume, vgl. § 1 Abs. 1 ROG. Auf Bundesebene wird dies durch das ROG und auf Länderebene in Umsetzung des ROG insbesondere durch die Landesplanungsgesetze geregelt.[3] Durch die Raumordnung wird grundsätzlich nur die Exekutive gebunden. Gleichwohl stehen sich Raumordnung und kommunale Bauleitplanung nicht isoliert gegenüber, sondern sind miteinander verbunden, vgl. § 1 Abs. 4 BauGB.[4]
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Wegen ihres Charakters als umfassende örtliche Planung unterscheidet sich die kommunale Bauleitplanung von der sog. Fachplanung. Diese beschränkt sich auf die Planung einzelner sektoraler (raumbedeutsamer) Aufgaben- bzw. Problemfelder.
Beispiele
Planung von
• | Bundesfernstraßen |
• | Energieversorgungsanlagen |
• | Wasser- oder Naturschutzgebieten |
Anmerkungen
Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 29.
Dies gilt grundsätzlich für alle Aufsichtsformen; selbst der Aufsicht der Europäischen Kommission nach Art. 258 AEUV kommt kein Drittschutz zu, vgl. Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 327.
BwLPlG: Dürig Ordnungsziffer 46.
Vgl. zum Zusammenwirken von Raum- und Bauleitplanung dargestellt am Beispiel von Windenergieanlagen Kirste DVBl 2005, 993 ff.
3. Teil Kommunale Bauleitplanung › B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB
B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB
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Die Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung wird durch die rechtlichen Instrumente der Bauleitpläne erfüllt (s.o. Rn. 52). Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Der Begriff des Bauleitplans stellt also den Oberbegriff für den Flächennutzungs- und den Bebauungsplan dar.
Gemeindefreie Gebiete werden Ihnen in Klausuren regelmäßig nicht begegnen.
Das Recht der Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) bezieht sich nur auf die einer Gemeinde zugeordneten Gebiete. Für sog. gemeindefreie Gebiete, d.h. Gebiete, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen, gilt die gemeindebezogene Bauleitplanung nicht.[1]
Beispiele
Ein gemeindefreies Gebiet ist z.B. bei einem Truppenübungsplatz und bei bestimmten Wasserflächen gegeben.
3. Teil Kommunale Bauleitplanung › B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › I. Die Funktionen der kommunalen Bauleitplanung
I. Die Funktionen der kommunalen Bauleitplanung
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Die kommunale Bauleitplanung ist im Hinblick auf § 1 Abs. 1 BauGB funktional auf das dem Städtebaurecht zugrunde liegende Entwicklungs- und Ordnungsprinzip ausgerichtet.[2] Die Funktionen sind im Einzelnen:
• | Die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion, durch die eine geordnete, nachhaltige (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB) städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden soll. |
• | Die Koordinierungs- und Integrationsfunktion, die durch die Berücksichtigung sämtlicher für die städtebauliche Entwicklung relevanten Punkte erfolgen soll (vgl. § 1 Abs. 5–7 BauGB). |
• | Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. |
• | Das Planmäßigkeitsprinzip, das eine primäre Steuerung der städtebaulichen Entwicklung durch Bauleitpläne bezweckt.[3] |
3. Teil Kommunale Bauleitplanung › B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › II. Das zweistufige System der Bauleitplanung
II. Das zweistufige System der Bauleitplanung
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Grundsätzlich existiert im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ein zweistufiges System.[4] Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Diese beiden Pläne stehen in einem grundsätzlichen Stufenverhältnis:
1. Der Flächennutzungsplan
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Die Gemeinde soll zunächst für das ganze Gemeindegebiet (vgl. § 5 BauGB) einen Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB aufstellen.
Ein Flächennutzungsplan ist der umfassende, auf die Bodennutzung im Gemeindegebiet bezogene gemeindliche Entwicklungsplan.[5]
Im Gegensatz zum Bebauungsplan regelt der Flächennutzungsplan auf der ersten Stufe nur die Grundzüge der von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung.[6] Er enthält also anders als der Bebauungsplan gerade keine konkreten Festsetzungen für einzelne Baugebiete enthalten.
JURIQ-Klausurtipp
Der Flächennutzungsplan ist wegen § 5 Abs. 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet