Baurecht Baden-Württemberg. Christoph Wassermann

Baurecht Baden-Württemberg - Christoph Wassermann


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      Wegen ihres Charakters als umfassende örtliche Planung unterscheidet sich die kommunale Bauleitplanung von der sog. Fachplanung. Diese beschränkt sich auf die Planung einzelner sektoraler (raumbedeutsamer) Aufgaben- bzw. Problemfelder.

      Beispiele

      Planung von

Bundesfernstraßen
Energieversorgungsanlagen
Wasser- oder Naturschutzgebieten

      Anmerkungen

       [1]

      Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 29.

       [2]

      Dies gilt grundsätzlich für alle Aufsichtsformen; selbst der Aufsicht der Europäischen Kommission nach Art. 258 AEUV kommt kein Drittschutz zu, vgl. Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 327.

       [3]

      BwLPlG: Dürig Ordnungsziffer 46.

       [4]

      Vgl. zum Zusammenwirken von Raum- und Bauleitplanung dargestellt am Beispiel von Windenergieanlagen Kirste DVBl 2005, 993 ff.

      3. Teil Kommunale Bauleitplanung › B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

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      Die Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung wird durch die rechtlichen Instrumente der Bauleitpläne erfüllt (s.o. Rn. 52). Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Der Begriff des Bauleitplans stellt also den Oberbegriff für den Flächennutzungs- und den Bebauungsplan dar.

      Gemeindefreie Gebiete werden Ihnen in Klausuren regelmäßig nicht begegnen.

      Beispiele

      Ein gemeindefreies Gebiet ist z.B. bei einem Truppenübungsplatz und bei bestimmten Wasserflächen gegeben.

      3. Teil Kommunale BauleitplanungB. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › I. Die Funktionen der kommunalen Bauleitplanung

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Die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion, durch die eine geordnete, nachhaltige (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB) städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden soll.
Die Koordinierungs- und Integrationsfunktion, die durch die Berücksichtigung sämtlicher für die städtebauliche Entwicklung relevanten Punkte erfolgen soll (vgl. § 1 Abs. 5–7 BauGB).
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

      3. Teil Kommunale BauleitplanungB. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB › II. Das zweistufige System der Bauleitplanung

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      Die Gemeinde soll zunächst für das ganze Gemeindegebiet (vgl. § 5 BauGB) einen Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB aufstellen.

      JURIQ-Klausurtipp

      Der Flächennutzungsplan ist wegen § 5 Abs. 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet


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