Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts. Marco Mansdörfer
einzelne Verstöße gegen die Verhaltensordnung, die an sich lediglich als Ordnungsunrecht erscheinen, in besonders schweren Fällen als Straftat bestraft werden[469]. Da diese Ordnungswidrigkeiten häufig ein – im Vergleich zum generalklauselartig formulierten Verletzungstatbestand des Kriminalstrafrechts – leichter nachweisbaren (Ordnungs-)Verstoß tatbestandlich sanktionieren, wird praktisch die Schwelle zur Aufnahme von Ermittlungen gesenkt[470]. Ergänzt wird diese praktische Funktion durch eine Verknüpfung von Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht auf verfahrenstechnischer Ebene. Hier kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach § 41 OWiG bei Verdacht einer Straftat an die Staatsanwaltschaft abgeben. Auf diese Weise ermitteln die Verwaltungsbehörden bei einem Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nicht nur als Verwaltungsbehörde mit einer beschränkten Kompetenz zur Verhängung einer Geldbuße, sondern zugleich als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft partizipiert damit an dem in der Verwaltung vorgehaltenen Spezialwissen über technische oder ökonomische Zusammenhänge.
3. Zur Konvergenz ökonomischer und (straf)rechtlicher Steuerung in Unternehmen – Kompetenzen und Möglichkeiten
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Die Konvertibilität ökonomischer und (straf)rechtlicher Verhaltensordnung ist jeder hoheitlichen Entscheidung für die Zulassung unternehmerischer Aktivität implizit und stellt damit eine der elementarsten Prämissen dar, die jeder Wirtschaftsordnung zugrunde liegen. Die genauen Funktionszusammenhänge dieser Konvertibilität sind bislang kaum Gegenstand eingehender rechtlicher Untersuchungen gewesen und wurden daher bis zu diesem Punkt für individuelles Handeln dargelegt[471]. Zur Konkretisierung dieser Funktionszusammenhänge für das Handeln in Unternehmen kann dagegen auf wirtschaftswissenschaftliche Überlegungen zu der Lehre zur Unternehmensführung und -organisation zurückgegriffen werden.
a) Umsetzung der Konvertibilität als Aufgabe der Unternehmensleitung
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Die Überlegungen zur Umsetzung normativer Vorgaben konzentrieren sich in der Betriebswirtschaftslehre auf den Bereich der aktiven Unternehmensführung. Im Zentrum dieser Überlegungen stand lange vor allem eine bestimmte normative Vorgabe: die Gewährleistung von Effizienz. Die dazu entwickelten Grundsätze stellen zunächst den operativen Prozess und insbesondere die Fragen der angemessenen Konzeption der Produktion und der Spezialisierung der Mitarbeiter in Bezug auf die Leistungs-, Finanz- und Informationswirtschaft einer Unternehmung in den Mittelpunkt[472].
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Voraussetzung für die Beschränkung der Unternehmensleitung auf den operativen Prozess ist in erster Linie ein stabiles Umfeld. Erst durch eine zunehmende Dynamik der Umweltbedingungen der Unternehmen lässt sich die Bedeutung erkennen, einen Ausgleich von Umwelt- und „Inwelt“anforderungen im Unternehmen zu entwickeln[473]. In das Zentrum der Überlegungen gerät dann die Qualifikation der Unternehmenspotentiale gegenüber den Anforderungen der Umwelt und des Wettbewerbs, die Senkung von Transaktionskosten und der Aufbau einer Unternehmensmarke. Auch diese Ansätze sind allerdings noch Ausdruck des für die Ökonomie grundlegenden Effizienzdenkens.
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Außerökonomische Zielvorgaben lassen sich vor allem durch die Bezugsgruppe einer Unternehmung in den Unternehmensprozess integrieren[474]. Die Verbindung ökonomischer und rechtlicher Sichtweisen kann dann dadurch erfolgen, dass in dem Maß, in dem Rechtsnormen den Rahmen des Wirtschaftens bilden, die Allgemeinheit als Bezugsgruppe des Unternehmens angesehen wird[475]. Im Rahmen dieses Gedankengangs erlangen wirtschaftsstrafrechtlich flankierte Handlungsnormen einen noch spezifischeren Steuerungsgehalt: Sie reduzieren die in einer Situation gegebenen Handlungsmöglichkeiten insoweit, als sie einzelne Handlungen als normativ unzulässig aus dem Kreis möglicher Entscheidungsalternativen ausscheiden. Die Summe der die Wirtschaftstätigkeit einer Unternehmung regelnden Normen kann dann als extern vorgegebenes Sollprofil[476] einer Unternehmung angesehen werden.
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Der Umstand, dass Unternehmen in einer bestimmten Zeitspanne eine große Anzahl von verschiedenen Zuständen annehmen können, wird in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur zum Teil als Komplexität bezeichnet[477]. Indem wirtschaftsstrafrechtliche Normen einige dieser Zustände als unerwünscht ausscheiden, bewirken sie normativ eine Komplexitätsreduktion. Eine solche Reduktion von Komplexität verlangt den fremdgestaltenden Eingriff des Managements[478], dessen zentrale Aufgabe gerade die Führung und Steuerung des Unternehmens ist. Die Eingriffsverpflichtung der Unternehmensleitung erstreckt sich sowohl auf unternehmensinterne Vorgänge wie auf außenwirksame Unternehmensaktivitäten, auf eigentümergeleitete wie auf managergeleitete Unternehmungen[479]. Die Konvergenz der rein wirtschaftlichen Funktion mit der strafrechtlichen Verantwortung kommt dann in einem zur konkreten Funktion synchronen Verständnis der Zurechnungsformen strafrechtlicher Pflichtenbegründung und Beteiligungsformen zum Ausdruck[480]. Hier liegt also der Ansatz zur materialen Gewährleistung konvergenter Verhaltensordnungen, die im Wirtschaftsstrafrecht bislang freilich noch nicht konzeptionell erfasst worden ist. Konkret fehlt es etwa insbesondere für die Begründung der Verantwortlichkeit des Managements an einer Diskussion der der Tätigkeit des Managements und seiner Funktion angemessenen Verantwortlichkeits- und Zurechnungsstrukturen[481].
b) Möglichkeiten und Instrumente zur Aufgabenrealisierung
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Ein wichtiger Hinweis, in welchem Maß ein erwünschtes Verhalten überhaupt durch externe Steuerungsinstrumente befördert werden muss, lässt sich bis zu einem gewissen Grad aus entscheidungs- und spieltheoretischen Erwägungen ableiten[482]. Die Norm als abstrakt-generelles Regelungsinstrument kann gerade unter der Prämisse sinnvoll eingesetzt werden, dass die intrinsische Motivation des Normadressaten der Zwecksetzung der Norm grundsätzlich gegenläufig ist. Gesetzgebung ist dann Reaktion auf einen – tatsächlichen oder unterstellten – Zielkonflikt privater und öffentlicher bzw. individueller und genereller Interessen.
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Die betriebswirtschaftliche Lehre zur (strategischen) Unternehmensführung versucht, Zielkonflikte durch eine hierarchische Ordnung der Einzelziele zu lösen. Der Wirtschaftsteilnehmer muss für sein Handeln danach zunächst ein Oberziel, das sog. Unternehmensleitbild[483], formulieren[484]. Angesprochen ist damit ein Katalog von Kriterien, der das grundsätzliche Verhalten des Unternehmens gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Aktionären, Staat und Gesellschaft, die Grundzüge der Akquisitions-, Beteiligungs- und Kooperationspolitik des Unternehmens sowie die Einstellung des Unternehmens zu Wachstum, technischem Fortschritt, Ressourcenverwendung und natürlicher Umwelt festlegt[485]. Konkretisiert wird dieses Unternehmensleitbild, indem Unterziele formuliert werden, die sich bezüglich ihres Inhalts und ihrer Adressaten im Unternehmen präzisieren lassen.
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Für die private Unternehmung als marktwirtschaftlich orientiertem Betrieb ist das oberste Ziel[486] in der Theorie wie in der Praxis die langfristige Gewinnmaximierung[487]; für öffentliche Unternehmen ist das oberste Ziel in der Regel die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Leistungen unter Wahrung des Kostendeckungsprinzips[488]. Während diese Ziele in der Theorie isoliert von einem idealen Unternehmen mit vollkommener Voraussicht bei vollkommener Markttransparenz, unendlicher Reaktionsgeschwindigkeit und minimalen Transaktionskosten verfolgt werden können, sind in der Praxis eine Reihe weiterer Nebenbedingungen zu beachten, die dann in der Zielfunktion ihren Niederschlag finden. Das Unternehmensleitbild wandelt sich so zu einem Zielsystem, das als Kompromiss zwischen den beteiligten Instanzen (mit konkurrierenden Zielvorstellungen) verstanden werden kann[489]. Im Rahmen dieses Zielbildungsprozesses lassen sich auf diese Weise auch nicht-monetäre Zielvorstellungen ökonomischer und außerökonomischer Art in das Unternehmensleitbild als Teil eines Zielbündels integrieren.
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Die Einzelziele lassen sich nach dem angestrebten Ausmaß der Zielerreichung, der Beziehung zwischen den Zielen und dem zeitlichen Bezug der