Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler
ist grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters. Im Rahmen der Günstigerprüfung kann aber der persönliche Einkommensteuersatz angesetzt werden, wenn dieser niedriger als 25% ist (§ 32d Abs. 6 EStG):[10]
Abb. 3.5: Ertragsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit vom Einkommensteuersatz
Einkommensteuersatz | Gesamtsteuerbelastung |
---|---|
0,00% | 29,83% |
10,00% | 37,23% |
20,00% | 44,63% |
25,00% oder höher | 48,33% |
Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl › Fünfter Abschnitt Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung)
Fünfter Abschnitt Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung)
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Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften hat die Entscheidung über die Gewinnverwendung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer. Die Gewinne werden dem Inhaber bzw den Gesellschaftern unabhängig davon als steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet, ob die Gewinne entnommen werden oder im Unternehmen verbleiben. Diese Grundaussage wird durch die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG eingeschränkt. Bei der Thesaurierungsbegünstigung bleibt zwar das Einheits- bzw Transparenzprinzip bestehen, dh die Gewinne werden weiterhin dem Einzelunternehmer bzw den Gesellschaftern einer Personengesellschaft zugerechnet. Durch die Sonderbehandlung von Gewinnen, die (zunächst) auf Ebene des Einzelunternehmens bzw der Personengesellschaft thesauriert werden, wird jedoch die Besteuerung so durchgeführt, dass sie im Ergebnis der Besteuerung von Kapitalgesellschaften angenähert wird.[11]
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Beantragt ein Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer Personengesellschaft die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer danach zu differenzieren, für welchen Teil des Gewinns die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen wird und welcher Teil der Regelbesteuerung unterliegt: Auf den Teil der Gewinne, der thesauriert wird, wird ein Sondersteuersatz von 28,25% angewandt. Dieser Sondersteuersatz ist unabhängig von der Höhe der Gewinne (§ 34a EStG). Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag zu entrichten. Für den Teil der Gewinne, der sofort entnommen wird, gilt nach dem Konzept der Regelbesteuerung der Normaltarif (§ 32a EStG).
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Die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer sind keine Betriebsausgaben, dh sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte nicht. Da diese Steuerzahlungen abfließen, können sie auf Ebene des Unternehmens nicht thesauriert werden. Damit die Inhaber bzw die Gesellschafter einer Personengesellschaft diese Steuerzahlungen finanzieren können, müssen sie in dem Umfang Entnahmen aus dem Einzelunternehmen bzw der Personengesellschaft tätigen, in dem es für die Bezahlung der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer erforderlich ist. Da diese Beträge nicht im Unternehmen verbleiben, unterliegen die Gewinne, soweit sie zur Finanzierung der Ertragsteuern benötigt werden, der Regelbesteuerung. Diese Vorgehensweise wurde gewählt, um eine Vergleichbarkeit mit Kapitalgesellschaften herzustellen. Im Thesaurierungsfall verändert sich damit bei beiden Rechtsformen auf Ebene des Gesellschafters das verfügbare Einkommen nicht. Die Ertragsteuern werden über das betriebliche Konto finanziert (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) bzw von der Kapitalgesellschaft (nicht vom Gesellschafter) bezahlt.
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Die maximale Thesaurierungsquote (Tmax) entspricht dem Anteil am Gewinn, für den die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen werden kann, damit der Inhaber des Einzelunternehmens bzw der Gesellschafter einer Personengesellschaft in der Lage ist, die anfallenden Ertragsteuern zu bezahlen. Auf Ebene des Inhabers bzw Gesellschafters verändert sich sein Zahlungssaldo nicht. Er entnimmt genau den Betrag, der für die Einkommen- und Gewerbesteuer benötigt wird. Da die Thesaurierungsbegünstigung wiederum beeinflusst, welcher Teil des Gewinns entnommen werden muss, damit auf Ebene des Inhabers bzw Gesellschafters weder Liquiditätsunterdeckungen noch Liquiditätsüberschüsse entstehen, gilt folgender Zusammenhang:
Gewinn des Unternehmens (G) | |
– | Effektivbelastung der Gewerbesteuer = sGewSt – s§ 35EStG×(1+sSolZ) |
– | 28,25% auf den thesaurierten Betrag zuzüglich Solidaritätszuschlag |
= Tmax × sEStThes × (1+sSolZ) | |
– | Regelbesteuerung auf den Teil des Gewinns, der nicht thesauriert wird |
(G–Tmax) × sESt × (1+sSolZ) | |
= | Teil des Gewinns, der maximal thesauriert werden kann (Tmax) |
In Abhängigkeit vom persönlichen Einkommensteuersatz des (Mit-)Unternehmers errechnet sich die maximale Thesaurierungsquote wie folgt:
[1 – Effektivbelastung der GewSt – Steuerbelastung bei Regelbesteuerung] | |
Tmax = G × | |
[1 + Steuersatz bei Thesaurierungsbegünstigung – Steuerbelastung bei Regelbesteuerung] |
oder
[1 – sGewSt + s§ 35EStG × (1+sSolZ) – sESt × (1+sSolZ)] | |
Tmax = G × | |
[1 + sEStThes × (1+sSolZ) – sESt × (1+sSolZ)] |
Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% ergibt sich in Abhängigkeit vom persönlichen Einkommensteuersatz des Unternehmers folgende maximale Thesaurierungsquote:
Abb. 3.6: Maximale Thesaurierungsquote in Abhängigkeit vom Einkommensteuersatz
Einkommensteuersatz | maximale Thesaurierungsquote |
---|---|
28,25% | 70,23% |
30,00% | 69,67% |
40,00% | 66,01% |
42,00% | 65,18% |
45,00% | 63,84% |
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