AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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sei mit den AGB nicht einverstanden; zumindest wird er sich aus seiner Sicht hierzu nicht berechtigt fühlen. Damit besteht die Gefahr, dass der Vertrag dem Regime von AGB unterstellt wird, zu denen sich zu äußern der Kunde nicht einmal ansatzweise die Chance hatte. Eben davor will § 305 II BGB den Kunden bewahren. Wer bei einem typischen Massengeschäft mit nur kurzzeitigem Kundenkontakt (dazu gehört der Verkauf von Eintrittskarten) die Einbeziehung seiner AGB sicherstellen möchte, muss den nach § 305 II BGB notwendigen Hinweis auf seine AGB durch deutlich sichtbaren Aushang bewirken[6].

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      Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in sämtlichen Beispielsfällen die dort wiedergegebenen Klauseln nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam sind: In Beispiel 20 a) muss der Kunde den Hinweis so verstehen, dass er entweder mindestens ein Getränk zu verzehren hat oder aber des Lokals verwiesen werden kann. Seine Berechtigung, die vereinbarte vertragliche Leistung (Billardspiel) in Anspruch zu nehmen, wird daher von seiner Bereitschaft abhängig gemacht, eine weitere entgeltliche Leistung vom Inhaber zu beziehen. Damit wird die Privatautonomie des Kunden als wesentlicher Grundgedanke des gesamten deutschen Vertragsrechts wesentlich beschnitten. In Beispiel 20 b) besteht die Leistung des Vereins in der Darbietung eines Fußballspiels zu einem bestimmten Termin über mindestens 90 Minuten; es handelt sich um eine absolute Fixschuld. Diese wird durch den Spielabbruch unmöglich, und zwar richtigerweise nicht nur in Bezug auf die noch ausstehende Spieldauer, sondern insgesamt: Die Darbietung ergibt für den Zuschauer nur dann einen Sinn, wenn über die volle Länge gespielt und ein verwertbares Endergebnis erzielt wird; man mag hier von einer „absoluten Vollschuld“ sprechen, weil die Teilleistung (bisherige Spieldauer) aus Rechtsgründen der kompletten Nichtleistung gleichgesetzt werden muss. Wird das Spiel abgebrochen, hat der Verein daher nach §§ 326 IV, 346 I BGB den vollen Eintrittspreis zurückzuzahlen. Die oben referierte Klausel erlegt entgegen der Wertung des § 326 I BGB, der insoweit einen wesentlichen Grundgedanken enthält, dem Zuschauer die Preisgefahr für den Fall des Spielabbruchs auf. Damit wird der Zuschauer unangemessen benachteiligt. Im Beispiel 20 c) ist der Ausschluss der Gewährleistung sowohl nach § 476 I BGB als auch nach § 309 Nr. 8 b aa) BGB unwirksam.

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      Vertragsbestandteil werden AGB in Prospekten vielmehr nur, wenn sie einen Bestellschein erhalten, auf dessen Vorderseite in deutlich lesbarer Weise unter Angabe der genauen Fundstelle auf die AGB verwiesen wird, und der Kunde für seine Bestellung diesen Bestellschein tatsächlich verwendet. Nur dann darf der Verwender davon ausgehen, dass der Kunde sich vor Abgabe der Bestellung die AGB vor Augen geführt hat.

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      Muster: Wirksame Einbeziehung von AGB auf Bestellscheinen in Prospekten

      „Die Bestellung erfolgt auf der Grundlage unserer Allgemeinen Lieferbedingungen, die in diesem Prospekt auf Seite 83 abgedruckt sind.

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      Beispiel 21

      K bestellt bei Versandhändler V einen Anzug nach Katalog, der an versteckter Stelle die Verkaufsbedingungen des V enthält. V übersendet dem K eine „Auftragsbestätigung“, in der auf jene Verkaufsbedingungen verwiesen wird.

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      Tipp

      Wenn eine Vertragspartei im Rahmen von Vertragsverhandlungen den Wunsch geäußert hat, dass ihre AGB Vertragsbestandteil werden sollen, ist die Hinweisobliegenheit nach § 305 II Nr. 1 BGB erfüllt, wenn diese Vertragsverhandlungen zum Vertragsschluss geführt haben. Für


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