AGB-Recht. Martin Schwab
Das Gleiche gilt für das oben Rn. 10 gebildete Beispiel 20 a): Der Aushang „Das erste Getränk ist Pflicht“ war nicht am Ort des Vertragsschlusses sichtbar, sondern wurde von den Gästen erst wahrgenommen, als sie den Billardraum betraten.
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Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Aushang schon die kompletten AGB im Wortlaut wiedergibt; dies selbst dann nicht, wenn der Text der AGB nur wenige Klauseln enthält[44]; es muss lediglich klar und deutlich auf die AGB verwiesen werden. Das ergibt sich aus § 305 II Nr. 2 BGB: Es muss dem Kunden lediglich die Möglichkeit verschafft werden, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Das gilt nicht nur bei einem ausdrücklichen Hinweis, sondern ebenso für einen Hinweis durch Aushang: Der Text der AGB selbst braucht dem Kunden nicht eigens vor Augen geführt zu werden.
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Einem deutlich sichtbaren Aushang steht es gleich, wenn bei einer Versteigerung die AGB auf den Sitzplätzen ausgelegt werden, welche für die Bieter bestimmt sind[45]. In diesem Fall ist erstens ein deutlich sichtbarer Aushang ausreichend, weil ein ausdrücklicher Hinweis nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist: Es kommt erfahrungsgemäß vor, dass einzelne Interessenten den Auktionsraum erst nach Beginn der Veranstaltung betreten; dann kann der Auktionator nicht jeden Neuankömmling noch einmal gesondert auf die AGB aufmerksam machen, schon gar nicht, wenn gerade die Versteigerung eines Gegenstandes im Gange ist. Zweitens ist die Auslage auf den Sitzplätzen einem Aushang funktional gleichwertig; der potentielle Bieter wird sogar wesentlich individueller angesprochen als durch eine Hinweistafel.
Anmerkungen
BGH WM 1986, 1194, 1196.
BGH NJW 1978, 2243, 2244; ebenso Mann BB 2017, 2178, 2181; Schmidt NJW 2011, 1633, 1638.
BGH NJW 1978, 2243, 2244; OLG Hamburg ZIP 1984, 1241, 1242; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 567, 568.
MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 78; Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 105 ff., 114, 121, 129.
Wie hier LG Berlin NJW 1982, 343, 344; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 134. In einigen anderen Urteilen wird darauf abgestellt, dass der Aufdruck „keine Haftung für Sach- und Personenschäden“ kaum lesbar gewesen sei und deshalb ohne besonderen Aushang nicht Vertragsbestandteil habe werden können; jedenfalls fehle es am Einverständnis des Kunden, da kaum anzunehmen sei, dass der Kunde bereit sei, sich der Freizeichnung des Verwenders von grundlegenden Verkehrssicherungspflichten zu unterwerfen (so BGH NJW 1984, 801, 802 für Körperverletzung beim Besuch eines Eishockeyspiels durch verirrten Puck; LG Trier NJW 1993, 1474, 1475 für Hörsturz eines 15-Jährigen beim Besuch eines überlauten Heavy-Metal-Konzerts).
Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 134 am Ende.
Zutreffend Sonnenschein NJW 1980, 1489, 1492.
Wie hier LG Berlin BB 1980, 1770; LG Frankfurt WM 1992, 1103, 1104 f.; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 130.
Zutreffend LG Berlin BB 1980, 1770.
So aber Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 119. Uneingeschränkt für Einbeziehung von AGB, die in Prospekten enthalten sind, AG Frankfurt BB 1978, 524.
Vgl. BGH NJW 1988, 2106, 2108 (dort entschieden für den Fall, dass die AGB mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden nach § 305 II Nr. 2 BGB nicht Bestandteil des Kreditantrags des Kunden gegenüber der die AGB verwendenden Bank geworden waren).
BGH WM 1983, 313, 314; OLG Köln WM 1993, 369, 370; AG Freudenstadt NJW-RR 1994, 238, 239.
Speziell für den Fall einer „Auftragsbestätigung“ mit AGB ebenso BGH WM 1983, 313, 314; für den kaufmännischen Verkehr ebenso BGH NJW 1995, 1671, 1672; OLG Köln NJW-RR 1994, 1430, 1431.
OLG Köln NJW-RR 1994, 1430, 1431.
In der Tendenz wie hier MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 80; Palandt/Grüneberg BGB, § 305 Rn. 41 (letzterer zumindest für den nichtkaufmännischen Verkehr); a.A. Erman/Roloff § 305 Rn. 47; Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 201; Stoffels AGB-Recht, Rn. 292.
Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 132.
Vgl. dazu näher Teil 1 Rn. 98 ff.
Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 158.
BGH WM 1986, 1194, 1196.
BGH WM 1986, 1194, 1196.
BGH WM 1986, 1194, 1196; Schmidt NJW 2011, 1633, 1634.
Beispiel bei BGH WM 1986, 1194, 1196: Der Hinweis auf die AGB war auf der Randleiste des Formulars und nicht in der gewohnten Leserichtung, zudem in Kleinstbuchstaben abgedruckt.