AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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werden. Da diese Form der Kundeninformation zur gesetzlichen Pflicht erhoben wurde, hat der Gesetzgeber zu verstehen gegeben, dass ein niedrigerer Standard an Zugänglichkeit der AGB dem Kunden nicht zuzumuten ist. Andererseits erfüllt der Unternehmer seine gesetzlichen Informationspflichten, wenn er den Download seiner AGB ermöglicht; es besteht daher kein Anlass, unter dem Gesichtspunkt des § 305 II Nr. 2 BGB strengere Anforderungen zu stellen. Die Bereitstellung zum Download genügt daher als zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ohne Rücksicht auf die Länge des AGB-Textes. Allerdings muss die wiedergabefähige Speicherung auf einem elektronischen Datenträger möglich sein, damit die Anforderungen des § 312i I Nr. 4 BGB erfüllt sind[20]. Deshalb ist dem Erfordernis zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme entgegen abweichender Ansicht[21] nicht genügt, wenn der Klauselgegner die AGB aufrufen und ausdrucken kann.

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      Tipp

       Eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II Nr. 2 BGB besteht nur dann, wenn der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde die AGB aus sich heraus, d.h. ohne Einholung von Rechtsrat verstehen kann.

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      Indem § 305 II Nr. 2 BGB Verständlichkeit der AGB fordert, berührt sich die Vorschrift mit mehreren anderen Regeln des AGB-Rechts. Unverständliche AGB sind nach der in § 305c II BGB enthaltenen Unklarheitenregel im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen und können wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) unwirksam sein. Welcher dieser rechtlichen Gesichtspunkte im Einzelfall für eine unverständliche Klausel einschlägig ist, ist nicht immer eindeutig. Man wird sich auf die folgende grobe Leitlinie verständigen können:

Ergibt eine Klausel für sich gesehen überhaupt keinen sinnvollen Inhalt oder fehlt dem Klauselwerk ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit, so werden die entsprechenden Vertragsbestimmungen nach § 305 II Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Ergibt eine Klausel zwar einen nachvollziehbaren Inhalt, bleibt dem Klauselgegner aber das wahre Ausmaß seiner Rechte und Pflichten verborgen oder finden sich jene Rechte und Pflichten verklausuliert in vermeidbaren Fachbegriffen (vor allem juristischen!) wieder, so ist sie wegen Verstoßes gegen § 307 I 2 BGB unwirksam. Im Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz vereinigen sich die ersten beiden Fallgruppen: Selbst wenn die Klausel schon keinen nachvollziehbaren Inhalt hat, ist sie – abseits ihrer fehlenden Einbeziehung im Einzelfall – außerdem nach § 307 I 2 BGB unzulässig mit der Folge, dass das Gericht ihre Verwendung als Ganzes verbieten kann.

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