AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


Скачать книгу
mit Hilfe einer Abwehrklausel gegen den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers verwahrt hat. Dann soll auch die Branchenüblichkeit des Eigentumsvorbehalts diesen nicht zum Vertragsbestandteil machen können: Wenn eine bestimmte Klausel in einer Branche regelmäßig verwendet werde, so könne dies ein stillschweigendes Einverständnis des Klauselgegners allenfalls indizieren. Wehre sich dieser aber, indem er den AGB des Verwenders eine Abwehrklausel entgegensetze, so entfalle diese Indizwirkung, da der Klauselgegner nunmehr ausdrücklich widersprochen habe[22].

      157

      158

      Tipp

      Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Verkäufer zur vorbehaltlosen Übereignung verpflichtet, wenn es ihm nicht gelungen ist, im Kaufvertrag seine Berechtigung zur Lieferung unter Eigentumsvorbehalt durchzusetzen. Bietet er gleichwohl die Übereignung unter Eigentumsvorbehalt an und nimmt der Käufer dies Angebot an, so ist das Eigentum auf dinglicher Ebene wirksam vorbehalten; der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer. Bei kollidierenden AGB in der Frage des Eigentumsvorbehalts muss der Käufer das Übereignungsangebot als ein solches unter Eigentumsvorbehalt verstehen, auch wenn dieser bei Anlieferung nicht nochmals wiederholt wird.

      159

      Bei dieser Rechtsprechung darf die anwaltliche Beratung nicht stehenbleiben. Denn sie verkennt zum einen das Recht des Verkäufers, nach § 320 I BGB die Übereignung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zu verweigern, und verstößt zum anderen zum Nachteil des Verkäufers gegen die Zahlungsverzugsrichtlinie. Richtigerweise ist selbst ohne die Einbeziehung des Eigentumsvorbehalts in den Kaufvertrag eine Verpflichtung des Verkäufers zu vorbehaltloser Übereignung zu verneinen:

      160

      

      161

      

      Konsequent ist der Verkäufer selbst dann zur Lieferung unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, wenn der Käufer (neben oder anstelle einer Abwehrklausel) sich in seinen AGB ausdrücklich die Lieferung ohne Eigentumsvorbehalt ausbedungen, also gerade der Einbeziehung des Vorbehalts in den Vertrag widersprochen hat: Wenn Käufer und Verkäufer sich nicht einigen, bleibt es bei der Regel des § 320 I BGB, wonach der Verkäufer seine Leistung (in diesem Fall die Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache) von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen kann und beides ggf. Zug um Zug zu bewirken ist (§ 322 BGB). Konsequent darf der Käufer, wenn der Verkäufer irgendwann (sei es bei Vertragsschluss oder bei Lieferung oder auch zwischendurch) zu erkennen gegeben hat, er wolle nur unter Eigentumsvorbehalt liefern, das Übereignungsangebot nur als bedingtes verstehen. Er wird nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH BB 1951, 456; BB 1952, 238; BB 1954, 882; WM 1956, 669; NJW 1963, 1248; JR 1964, 221; DB 1971, 2106. Aus der Literatur heute noch für diesen Lösungsweg Ebel NJW 1978, 1034, 1035 ff.

       [2]

      Im Ergebnis wie hier Bunte JA 1983, 321, 323; Ulmer/Schmidt JuS 1984, 18, 20; Graf von Westphalen BB 1980, 1405, 1407; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 137 ff.

       [3]

      BGH BB 1974, 1136, 1137; WM 1977, 451, 452; WM 1977, 555, 556 f.; WM 1990, 1671, 1672; OLG Frankfurt BB 1975, 1606; OLG Hamm BB 1979, 701, 702; WM 1985, 785, 786; OLG Karlsruhe BB 1972, 1162; OLG Koblenz WM 1984, 1347, 1348 f.; OLG München NJW-RR 1994, 886, 887.

       [4]

      Vgl. ausführlich Ulmer/Schmidt JuS 1984, 18, 19 f.; ferner Graf von Westphalen NJW 2007, 2228, 2233. Im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung schon BGHZ 61, 282, 288 f.; OLG Stuttgart ZIP 1981, 176, 177 f.: Einschränkung


Скачать книгу