Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner


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den gesetzgebungstechnischen Phänomenen, die gemeinhin unter Schlagworten wie „normative Tatbestandsmerkmale“, „Blanketttatbestände“ und „Generalklauseln“ verstanden werden.

      Ziel der Untersuchung ist es, diese und weitere Arten der Bezugnahme darzustellen und kritisch zu hinterfragen (Teil 2, Rn. 279 ) und auf Grundlage dieser Darstellung die Grenzen der Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts aufzuzeigen (Teil 3, Rn. 449 ). Anschließend werden die Folgen für das Prozessrecht herausgearbeitet (Teil 4, Rn. 802 ).

      Hierfür ist es unerlässlich, zunächst die rechtstheoretischen Grundlagen des Akzessorietätsphänomens zu ermitteln, auf die sich der weitere Fortgang der Untersuchung stützt. Dabei wird unter anderem auf das Verhältnis des Rechts zu den verschiedenen Bereichen der Lebenswirklichkeit sowie das Phänomen der „Einheit der Rechtsordnung“ einzugehen sein, um daraus Schlüsse für das Strafrecht im Allgemeinen und das Wirtschaftsstrafrecht im Besonderen ziehen zu können.

      Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen › C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen

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      Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, in methodischer Hinsicht allgemeine Ausführungen voranzustellen, um schrittweise zum Spezielleren vorzudringen: Im Folgenden wird zunächst die Akzessorietät des Rechts im Allgemeinen mit ihren unterschiedlichen Bezugspunkten erörtert (I., Rn. 8 ff.). Anschließend erfolgt eine erste Konkretisierung im Hinblick auf das Strafrecht (II., Rn. 157 ff.), woraufhin in einem dritten Schritt eine Fokussierung auf das Wirtschaftsstrafrecht erfolgen kann (III., Rn. 234 ff.).

      Anmerkungen

       [1]

      So etwa Kudlich/Oǧlakcioǧlu WiStrR, Rn. 1. Dieser Eindruck entsteht etwa auch, wenn Tiedemann bereits ganz zu Beginn seines Lehrbuchs schreibt: „Die meisten Teile des Wirtschaftsstrafrechts sind akzessorisch“ (Tiedemann WiStrR EAT, Rn. 2 [Hervorhebung entfernt]).

      Teil 1 Rechtstheoretische GrundlagenC. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen › I. Die Akzessorietät des Rechts im Allgemeinen

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      Stellt man diese Zitate den eingangs genannten Beispielen für die Verwendung des Akzessorietätsbegriffs gegenüber, so fällt auf, dass dort von der Abhängigkeit (wirtschafts-)strafrechtlicher Tatbestände von nicht-strafrechtlichem Recht die Rede war, während Rotsch und Krüper hingegen außerrechtliche Bezugsobjekte benennen. Dies legt den Gedanken nahe, dass das Recht im Allgemeinen in doppelter Art und Weise akzessorisch ist; nämlich zur Lebenswirklichkeit einerseits und zum übrigen Recht andererseits.

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      Die Untersuchung dieser These gestaltet sich schwierig, weil weder der Begriff des „Rechts“ noch derjenige der „Wirklichkeit“ eindeutig definiert ist, ja beide Begriffe möglicherweise nicht einmal konsensfähig definierbar sind.

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      Die Schwierigkeit im Umgang mit den Begriffen „Recht“ und „Wirklichkeit“ schafft auch Probleme bei ihrer Abschichtung und stellt damit zugleich die Notwendigkeit ihrer Differenzierung in Frage.


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