Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_bb6a80c0-9293-5809-8866-3b9f3217deb0">Die Berücksichtigungsfähigkeit von DIN-Normen im Strafrecht
a)Dynamische Verweisungen auf DIN-Normen
b)Statische Verweisungen auf DIN-Normen
c)Einbeziehung über Technik-Klauseln
aa)Die allgemein anerkannten Regeln der Technik
cc)Der Stand von Wissenschaft und Technik
II.Der Einfluss der Deutschen Corporate Governance Kodex auf das Strafrecht
1.Allgemeines zum Deutschen Corporate Governance Kodex
2.Die Relevanz des Deutschen Corporate Governance Kodex im Rahmen des Untreuetatbestandes
a)Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex als taugliche Verhaltensnormen des § 266 StGB?
aa)Rechtliche Qualität des Deutschen Corporate Governance Kodex
bb)Verfassungsrechtliche Aspekte
(1)Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab
(2)Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip
(3)Vereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz – Publizitätserfordernis
cc)Strafrechtsdogmatisches Erfordernis der Schutzzweckidentität
b)Begrenzungen durch die Sanktionsnorm
Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
A. Der Begriff der Akzessorietät
B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen
D. Zusammenfassung der Ergebnisse des ersten Teils
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In einer Vielzahl der wirtschaftsstrafrechtlichen Veröffentlichungen findet sich der Begriff der „Akzessorietät“. In der Regel wird der Terminus dabei zu einem konkreten Delikt oder einer Deliktsgruppe in Bezug gesetzt; so ist etwa die Rede von der sog. „Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts“[1], von der „Gesellschaftsrechtsakzessorietät“ des Untreuetatbestandes[2], von der „Sozialversicherungsrechtsakzessorietät des § 266a StGB“[3], der „Insolvenzrechtsakzessorietät“ der Bankrottdelikte,[4] der „Bilanzrechtsakzessorietät“ der §§ 331 ff. HGB[5] und der „Kartellrechtsakzessorietät“ des § 298 StGB[6]. Gemeint ist damit die Abhängigkeit des Verdikts der Strafbarkeit von Bestimmungen, die außerhalb des Strafrechts selbst liegen.
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Dieser Befund erweckt den Eindruck, dass eine solchermaßen verstandene Akzessorietät lediglich ein Phänomen einzelner Straftatbestände sei. Ob das der Fall ist, wird im Zuge von Teil 1 der Untersuchung zu erörtern sein.
Den Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung bildet daher die These, dass das Akzessorietätsphänomen einen allgemeinen Grundsatz darstellt.[7] Dabei soll außerdem nachgewiesen werden, dass dieser Grundsatz nicht auf das Wirtschaftsstrafrecht beschränkt ist, sondern generell dem Recht und insbesondere dem Strafrecht inne wohnt.
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Angesichts dieser Ausgangsthese muss man sich die Frage gefallen lassen, warum die Untersuchung auf die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts beschränkt wird. Maßgeblich hierfür sprechen folgende Erwägungen: Seit langem ist eine Divisionalisierung der Lebensbereiche zu beobachten,[8] die sich im Rechtssystem widerspiegelt.[9] Die Wirtschaftsordnung, die den Gegenstand des Wirtschaftsstrafrechts darstellt, bildet eines dieser in sich geschlossenen Systeme, das eigenen Regeln folgt.[10] Folglich ermöglicht eine Begrenzung auf das Wirtschaftsstrafrecht eine in sich geschlossene Darstellung, deren Ergebnisse