Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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Wohnsitzes an den Standort. Er entscheidet selbst, wo der „Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen“ liegt. Vgl. die ZDv A-2125/1 „Meldepflichten der Soldatinnen und Soldaten“.

      Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 9

       1.Entstehung der Vorschrift1 – 5

       2.Änderungen der Vorschrift6

       3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse7 – 9

      II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 31

       1.Verfassungsrechtlicher Rahmen10 – 15

       2.Reichweite16 – 21

       3.Freiheitliche demokratische Grundordnung22 – 25

       4.Die Pflicht zur Anerkennung und zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung26 – 30

       5.Einzelfälle zu § 8 aus der Rechtsprechung31

      Literatur:

      Baßlsperger, Maximilian: Die Pflichten des Beamten zur politischen Treue, zur Mäßigung und Zurückhaltung, PersV 2019, 204; Cuntz, Eckart: Verfassungstreue der Soldaten, 1985; Förster, Michael: Beamtenstatus und außerdienstliche politische Meinungs- und Betätigungsfreiheit, PersV 2019, 4. Graßhof, Malte: Einschränkungen der „freien Rede“ durch das Soldatengesetz, NZWehrr 1995, 177; Hufen, Friedhelm: Grenzen der Meinungsfreiheit für Offiziere der Bundeswehr, JuS 1992, 517; ders.: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt (Anm. zu BVerwGE 160, 370), Jus 2018, 733; Iglesias Appuhn, Esther/Appuhn, Aaron: Parteimitgliedschaft und politische Treuepflicht – Teil 1, BMV 2020, 25; Kortz, Benedikt/Lubig, Sebastian: Parteienprivileg und öffentlicher Dienst, ZBR 2006, 397, 412; Krämer, Ulrich: Die Behauptungen der Reichsbürger und ihre verfassungsgeschichtliche und verfassungsrechtliche Widerlegung, UBWV 2019, 1; Lindner, Josef Franz: Verfassungstreue und Parteienprivileg, ZBR 2006, 402; Lingens, Eric: Das Grundrecht des Soldaten auf freie Meinungsäußerung, UBwV 1980, 298; Lucks, Ulrich: Bedeutung und Grenzen der Meinungsfreiheit für Soldatinnen und Soldaten, UBwV 2008, 10; Makowski, Gösta Christian: Zur Betätigung von Soldaten in Parteien mit verfassungsfeindlichen Tendenzen, NZWehrr 2000, 194; Metzger, Philipp-Sebastian: Besprechung des Beschlusses des BVerwG v. 10. Okt. 2019, UBVW 2020, 158; Münker, Matthias: Extremistische Soldaten und die Vereinigungsfreiheit des Grundgesetzes, NZWehrr 2001, 89; Schafranek, Frank: Art. 21 Abs. 2 GG und die disziplinare Ahndung der Betätigung von Soldaten in verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen politischen Parteien, NZWehrr 1998, 79; Schwandt, Eberhard: Ahndung von Dienstvergehen im Wehrdisziplinarverfahren, ZBR 2002, 297; Spranger, Tade Matthias: Die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung des Eingaberechts nach Art. 45b GG, § 7 Satz 1 WBeauftrG, NZWehrr 1998, 8.

I. Allgemeines

      1

      Der Soldat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

      2

      3

      4

      5


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