Soldatengesetz. Stefan Sohm
Wohnsitzes an den Standort. Er entscheidet selbst, wo der „Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen“ liegt. Vgl. die ZDv A-2125/1 „Meldepflichten der Soldatinnen und Soldaten“.
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 9
1.Entstehung der Vorschrift1 – 5
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse7 – 9
II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 31
1.Verfassungsrechtlicher Rahmen10 – 15
2.Reichweite16 – 21
3.Freiheitliche demokratische Grundordnung22 – 25
4.Die Pflicht zur Anerkennung und zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung26 – 30
5.Einzelfälle zu § 8 aus der Rechtsprechung31
Literatur:
Baßlsperger, Maximilian: Die Pflichten des Beamten zur politischen Treue, zur Mäßigung und Zurückhaltung, PersV 2019, 204; Cuntz, Eckart: Verfassungstreue der Soldaten, 1985; Förster, Michael: Beamtenstatus und außerdienstliche politische Meinungs- und Betätigungsfreiheit, PersV 2019, 4. Graßhof, Malte: Einschränkungen der „freien Rede“ durch das Soldatengesetz, NZWehrr 1995, 177; Hufen, Friedhelm: Grenzen der Meinungsfreiheit für Offiziere der Bundeswehr, JuS 1992, 517; ders.: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt (Anm. zu BVerwGE 160, 370), Jus 2018, 733; Iglesias Appuhn, Esther/Appuhn, Aaron: Parteimitgliedschaft und politische Treuepflicht – Teil 1, BMV 2020, 25; Kortz, Benedikt/Lubig, Sebastian: Parteienprivileg und öffentlicher Dienst, ZBR 2006, 397, 412; Krämer, Ulrich: Die Behauptungen der Reichsbürger und ihre verfassungsgeschichtliche und verfassungsrechtliche Widerlegung, UBWV 2019, 1; Lindner, Josef Franz: Verfassungstreue und Parteienprivileg, ZBR 2006, 402; Lingens, Eric: Das Grundrecht des Soldaten auf freie Meinungsäußerung, UBwV 1980, 298; Lucks, Ulrich: Bedeutung und Grenzen der Meinungsfreiheit für Soldatinnen und Soldaten, UBwV 2008, 10; Makowski, Gösta Christian: Zur Betätigung von Soldaten in Parteien mit verfassungsfeindlichen Tendenzen, NZWehrr 2000, 194; Metzger, Philipp-Sebastian: Besprechung des Beschlusses des BVerwG v. 10. Okt. 2019, UBVW 2020, 158; Münker, Matthias: Extremistische Soldaten und die Vereinigungsfreiheit des Grundgesetzes, NZWehrr 2001, 89; Schafranek, Frank: Art. 21 Abs. 2 GG und die disziplinare Ahndung der Betätigung von Soldaten in verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen politischen Parteien, NZWehrr 1998, 79; Schwandt, Eberhard: Ahndung von Dienstvergehen im Wehrdisziplinarverfahren, ZBR 2002, 297; Spranger, Tade Matthias: Die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung des Eingaberechts nach Art. 45b GG, § 7 Satz 1 WBeauftrG, NZWehrr 1998, 8.
1. Entstehung der Vorschrift
1
§ 7 des REntw.[1] sah unter der Überschrift „Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung“ folgende Fassung des späteren § 8 vor:
Der Soldat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
In der Begr.[2] wurde auf die Entsprechung dieser Vorschrift zu § 52 Abs. 2 BBG a.F. verwiesen. Die BReg hatte damit die ursprüngliche Absicht des BMVg, diese Best. für BS anders zu fassen als für WPfl[3], wieder fallen gelassen.
In der 1. Lesung im BT[4] unterstrich der damalige BMVg, Blank, die „Nähe“ des SG zum Beamtentum. Als Beispiel hierfür nannte er u.a. das „Bekenntnis“ zur demokratischen Grundordnung. In der gleichen Sitzung des BT[5] kritisierte der Abg. v. Manteuffel (FDP) den Begriff „bekennen“ als eine zu schwache Formulierung. Der Soldat solle die Demokratie „schöpferisch bejahen“. Dies gelte „vornehmlich“ für BS und SaZ. Nur wer diese Verpflichtung erkenne und bejahe, habe ein Recht, als BS in den SK zu dienen.
2
Gegen die rechtl. gleichlautende Verpflichtung von länger dienenden und wpfl Soldaten wurden im Rechtsausschuss[6] des BT Bedenken erhoben. Mit Zustimmung von Abg. der CDU/CSU wandte sich insbes. der Abg. Dr. Arndt (SPD) dagegen, „gezogene“ und freiwillige Soldaten in einem Gesetz zu behandeln. Von einem WPfl, der vielleicht Rechtsradikaler oder Kommunist sei, könne man kein Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung erwarten. Als Alt. zu der Formulierung „bekennen“ wurden die Begriffe „wahren“, „achten“, „eintreten“ und „anerkennen“ diskutiert. Allg. wurde angenommen, dass „anerkennen“ gegenüber „bekennen“ als Minus zu qualifizieren sei.
Auf Vorschlag der Abg. Dr. Lüders (FDP) einigte man sich schließlich darauf, im Text das Wort „bekennen“ durch „anerkennen“ zu ersetzen und in der Überschrift durch „eintreten“.[7] Die Absicht des Rechtsausschusses, diese Debatte bei der Beratung des § 32 (des heutigen § 37) wieder aufzunehmen, wurde nicht realisiert.[8]
3
Der Ausschuss für Beamtenrecht übernahm wiederum die Fassung der Regierungsvorlage.[9]
4
Der VertA[10] (und anschließend das Plenum) akzeptierte den Formulierungsvorschlag des Rechtsausschusses mit der in sich widersprüchlichen Begr., § 7 (jetzt § 8) sei auf alle Soldaten, also auch die WPfl, anwendbar. Von den WPfl könne „ernstlich“ kein Bekenntnis zur FdGO verlangt werden. Der Ausschuss war hingegen übereinstimmend der Auffassung, dass an BS und SaZ die Anforderungen gestellt werden müssten, die dem Bundesbeamtenrecht entsprächen.
5
Aus Sicht des historischen Gesetzgebers legt der BS und SaZ mit seinem freiwilligen Eintritt in das Dienstverhältnis