Einbringen von NS-Propagandamaterial in den dienstl. Bereich durch StUffz.[72]
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Postieren vor Hakenkreuzfahne durch OFw. Verletzung der Pflicht zum Eintreten für die FdGO „in eklatanter Weise.“[73]
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Mitgliedschaft in der Partei DIE REPUBLIKANER durch Offz (Hörfunkredakteur in einer Rundfunkkompanie der Bw). Zweifel am Bekenntnis zur FdGO. Dienstl. Bedürfnis für Versetzung gegeben.[74]
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Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit durch Hptm und OFw in der Partei DIE REPUBLIKANER kein Verstoß gegen § 8.[75]
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Aufhebung des Einberufungsbescheides Alarmreserve für einen OLt d.R., der Mitglied und Funktionär in der Partei DIE REPUBLIKANER ist, auch mit § 8 begründet.[76]
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Offenes Bekenntnis zum Salafismus und zur Scharia,[77]
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Zeigen des „Hitlergrußes“,[78]
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Tragen von Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt (Beamtenrecht),[79]
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Die Weigerung eines Soldaten, aus religiösen Gründen Frauen die Hand zu geben,[80]
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„Gefällt mir“-Markierungen bei Internetauftritten rechtsradikaler Organisationen.[81]