Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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zu bewerten und entspr. in einzelne Eignungsranglisten aufzunehmen. Eine auf die jew. TSK bezogene Unterteilung ist grds. zulässig. Um homogene Vergleichsgruppen zu erreichen, ist es sinnvoll, nach Funktionsebenen zu differenzieren, also danach, dass die Soldaten auf Dienstposten mit im Wesentlichen identischen und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen verwendet werden,[187] oder nach Tätigkeitsbereichen (Ausbildungs- und Verwendungsreihen – AVR) zu unterscheiden. Letzteres ist sachgerecht, weil es z.B. wegen unterschiedlicher Ausbildungsgänge systembedingt zu einer ebenfalls unterschiedlich frühen oder späten Entfaltung von Fachwissen und -können sowie praktischer Bewährung in der Verwendung kommen wird. Die separate Bewertung z.B. technischer und nichttechnischer Verwendungen ist vor dem Hintergrund des Leistungsprinzips vorrangig angebracht, weil die Beurteilung der Qualifikation im Rahmen der Bestenauslese nur vergleichbare Leistungen einbeziehen darf.[188] Andererseits darf die Vergleichsgruppe nicht zu klein sein. Nach der Rspr. des 1. WDS des BVerwG müssen in der Vergleichsgruppe genügend Personen vorhanden sein, um die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentieren sein können. Etwa zwanzig Personen dürften sich nach der Rspr. am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen. Diese hinreichend große Vergleichsgruppe muss auf der Ebene des beurteilenden nächsten DiszVorg., äußerstenfalls auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren DiszVorg. sichergestellt sein. Nur der nächsthöhere Vorg. steht dem Beurteilten noch so nahe, dass er ausreichende eigene Kenntnisse der Leistungen des Soldaten besitzt oder zumindest die Beurteilung durch den nächsten DiszVorg. und Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen kann. Eine hinreichende große Vergleichsgruppe darf nicht erst auf der Ebene weiterer höherer Vorg. erreicht werden. Diese Vorg. verfügen typischerweise nicht mehr über die erforderliche umfassende Kenntnis der Leistungen aller zu beurteilenden Soldaten.[189] Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV sind in den Beurteilungsbest. Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der BesGr oder der Funktionsebene zu bilden. Hiergegen verstieß die früh. Regelung in Nr. 203 Buchst. a Satz 3 der ZDv 20/6[190] (Fassung Oktober 2009), nach der für die Zuordnung zu den beurteilungsrelevanten Vergleichsgruppen nicht der Dienstgrad oder die BesGr der zu beurteilenden Soldaten, sondern ausschließlich die Dotierung ihrer Dienstposten maßgeblich sein sollte. Nach Auffassung des BVerwG[191] entsprach dies nicht dem Grds. der Homogenität der Vergleichsgruppe, weil allein aus der Dienstpostendotierung nicht erkennbar war, ob es sich um Soldaten mit im Wesentlichen identischen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen handelte. Tatsächlich waren Soldaten mit und ohne Leitungsfunktionen in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst.[192]

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