Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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– kein Anspruch des Soldaten, nur in einem Standort verwendet zu werden, in dem eine seinem Glaubensbekenntnis entspr. Glaubensgemeinschaft vorhanden ist,[295] – Versetzung eines Soldaten als Mitglied des Personalrats ohne dessen Zustimmung,[296] – Versetzung einer Vertrauensperson,[297] – unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Nichtversetzung eines Soldaten,[298] – Versetzung ohne Gewährung rechtl. Gehörs,[299] – Wegversetzung zur Beseitigung von Spannungen in der Dienststelle,[300] – Wegversetzung eines KpChefs wegen entwürdigender Behandlung eines Untergebenen,[301] – Zurückstellung einer förderlichen Versetzung während eines gerichtl. Disziplinarverfahrens,[302] – Wegversetzung eines Soldaten von einem Förderdienstposten wegen Konkurrentenstreitverfahrens,[303] – Wegversetzung bei Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, auch schon bei Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung,[304] – Wegversetzung eines Soldaten aufgrund fehlender Eignung wegen des Verdachts eines 15 Jahre zurückliegenden Dienstvergehens,[305] – Wegversetzung aus dem MAD wegen Schulden,[306] – Wegversetzung wegen rechtmäßiger polit. Meinungsäußerung,[307] – Wegversetzung wegen Ungeeignetheit (Mitgliedschaft in der Partei Die Republikaner),[308] – Wegversetzung wegen Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Vereinigung,[309] – Versetzung, die mit einer gezielten Organisationsänderung begründet wird,[310] – Versetzung auf höherwertigen Dienstposten bei kurzer Restdienstzeit,[311] – kein Anspruch auf Rückversetzung, wenn der ursprüngliche Dienstposten durch Änderung in der Besoldungsstruktur besser dotiert wird als zum Zeitpunkt der Wegversetzung,[312] – kein Anspruch, nur dann versetzt zu werden, wenn dies für den Soldaten mit einer Förderung in der Laufbahn verbunden ist,[313] – Wegversetzung von einem höherdotierten Dienstposten mangels ausreichender Restdienstzeit,[314] – Nichtausübung eines Ehrenamtes wegen Versetzung,[315] – Berücksichtigung der Ausübung eines kommunalen Mandats bei Wegversetzung.[316]

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