Soldatengesetz. Stefan Sohm
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Die Kommandierung[317] ist nach der Vorschriftenlage des Bw[318] der Befehl zur vorübergehenden (oder vorläufigen[319]) Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort oder bei einer sonstigen (auch nichtdeutschen) Stelle, z.B. bei einem Wirtschaftsunternehmen.[320] Der Befehlscharakter dieser Verwendungsentscheidung ist ebenso krit. zu sehen wie der einer Versetzung (vgl. o. Rn. 83). Auch als AO ohne Befehlscharakter bedürfte sie jedoch eines aktuellen dienstl. Zwecks.[321] Hat der Soldat die Kommandierung beantragt, dürfen vorrangige dienstl. Belange nicht entgegenstehen.
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Unter Dienststelle ist nicht nur eine solche der Bw, sondern jede deutsche oder nichtdeutsche Dienststelle zu verstehen. Dies ist rechtl. zulässig, weil der Soldat seinen Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland nicht wechselt, sondern in dessen Auftrag (im dienstl. Interesse der SK) vorübergehend (ggf. auch außerhalb der Bundesexekutive) Dienst leistet. Die Kommandierung zu Privatunternehmen (insbes. Rüstungsfirmen) ist deshalb bedeutsam, weil so Soldaten steuernd und begleitend an verteidigungswichtigen Projekten mitarbeiten und die Interessen der SK unmittelbar einbringen können. Welchen zeitlichen Rahmen der Begriff der vorübergehenden Dienstleistung absteckt, ist nicht geregelt.[322] Die Festsetzung der Dauer der Kommandierung steht im pflichtgemäßen Ermessen der kommandierenden Stellen. Diese haben einerseits das dienstl. Bedürfnis für die Kommandierung, andererseits die hierdurch für den Soldaten erwachsenden persönlichen und familiären Erschwernisse[323] zu berücksichtigen.
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Von praktischer Bedeutung vor allem bei der Entsendung von Soldaten zur Dienstleistung bei Auslandskontingenten ist die Abgrenzung der Kommandierung von der Dienstreise. Da mit der Kommandierung ein Wechsel des Unterstellungsverhältnisses des Soldaten eintreten kann[324] (der Soldat wird Angehöriger des deutschen Auslandskontingents zur besonderen Verwendung im Ausland, § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG), entsteht ein Anspruch auf Zahlung des Auslandsverwendungszuschlags für die Zeit der Kommandierung; andernfalls steht (in den ersten 14 Tagen, § 56 Abs. 3 BBesG) nur reisekostenrechtl. Abfindung zu.[325]
Angeordnet ist hierzu auch für das Inland,[326] eine Kommandierung sei zu verfügen, wenn die vorübergehende anderweitige Verwendung des Soldaten in einer allg. Dienstleistung bestehe. Bei der Kommandierung unterstehe der Soldat i.d.R. der Disziplinarbefugnis anderer Vorg. (bei deutschen Auslandskontingenten des nationalen Befehlshabers im Einsatzgebiet). Eine Dienstreise sei insbes. anzuordnen, wenn der Soldat einzelne, bestimmte Aufgaben aufgrund seiner Dienststellung wahrnehme oder bestimmte Dienstgeschäfte im Auftrag seiner (entsendenden) Dienststelle auszuführen habe. Bei einer Dienstreise wechsele die disziplinare Unterstellung nicht.
Da diese Vorgaben für die Praxis nicht ausreichen, sind ergänzende Regelungen insbes. hins. Dienstleistungen