Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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7 abzuleiten, ist deshalb untauglich, weil der Wortlaut der Rechtswegzuweisung des § 17 Abs. 1 WBO eine Verletzung von Rechten des Soldaten oder Pflichten des Vorgesetzten, nicht jedoch eine Verletzung von Pflichten des Soldaten zum Gegenstand hat. In diesem Kontext ist es realitätsfern zu behaupten, dass der Soldat im Fall von Verwendungen in dem „eigentlichen militärischen Dienstbereich“ betroffen wäre.[267]Das, was den militärischen Dienstbereich eigentlich sein lässt, d.h. das vom sonstigen Staatsdiener unterscheidende Wesensmerkmal ist nicht der formelle Rahmen. Der „wahren Natur des geltend gemachten Anspruchs und begehrter Rechtsfolge nach“ handelt es sich bei der Versetzung eines Soldaten um keine – von sonstigen Verwaltungsangelegenheiten spezifisch abgrenzbare – Maßnahme, denn sie unterscheidet sich als Anordnung, nicht nur vorübergehend an anderer Stelle Dienst zu leisten, nicht von einer beamtenrechtlichen Versetzung, weil denkbare Voraussetzungen und Konsequenzen (wann, wo, wie lange, auf welcher Hierarchieebene Dienst geleistet wird) deckungsgleich sind.[268] Das Wesenseigentliche der soldatischen Tätigkeit liegt vielmehr in einer singulären staatsdienenden Aufgabe, nämlich der unmittelbar physisch wirkenden Gewaltanwendung zum Verteidigungszweck, notfalls unter Preisgabe des individuellen Lebens zugunsten der allgemeinen Staatserhaltung, ergänzt um die durch den Gesetzgeber für diese Tätigkeit notwendig erachteten besonderen soldatischen Rechte und Pflichten. Die Zuständigkeit einer BwVerw-Dienststelle für die Verwendungsmaßnahmen führt darüber hinaus dazu, dass nicht einmal der hierarchischen Struktur von in den SK eingesetzten Soldaten Rechnung getragen ist. Was dann noch Ausdruck des militärischen (= truppendienstlichen) Über-/Unterordnungsverhältnis sein soll, bleibt die Rspr. schuldig.

ohne Wechsel des bisherigen Standorts (Fw A wird von der 1. zur 2. Kp im selben Standort versetzt), aber auch

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