Soldatengesetz. Stefan Sohm
(Beispiel: das statusrechtl. Amt eines Hauptsekretärs, Anl. I zum BBesG, Besoldungsordnung A, BesGr A 8). Durch die Einordnung in die entspr. BesGr werden Inhalt, Bedeutung und Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht.
Für den soldatischen Bereich (BS und SaZ) wird eine dem statusrechtl. Amt in Teilen vergleichbare rechtl. Stellung[236] durch den Begriff des Dienstgrades geprägt.[237] Aus dem Dienstgrad sind die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe und (grds.[238]) die besoldungsrechtl. Einstufung ableitbar. Anders als bei Beamten, denen aus ihrem Status grds.[239] ein Anspruch auf eine amtsangemessene Tätigkeit zusteht[240], kann der Soldat i.d.R. einer Ausweitung seiner Tätigkeit nicht unter Hinw. auf statusrechtl. Vorgaben entgegentreten. Eine nicht dienstgradgerechte Verwendung[241] findet ihre Grenze erst in der Unzumutbarkeit.[242]
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Mit dem beamtenrechtl. Amt im funktionellen (auch funktionalen) Sinne werden zwei Amtsbegriffe zusammengefasst: Ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn kennzeichnet einen der Rechtsstellung des Beamten entspr. Aufgabenkreis in einer Behörde. Es wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen (z.B. Aufgabenkreis eines Regierungsdirektors im BMVg) und ändert sich bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Das Amt im konkret-funktionellen Sinn ist ein dem Beamten nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Behörde speziell übertragener Aufgabenbereich (Dienstposten).[243]
Die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Dienstpostens) innerhalb einer Behörde, ist die Umsetzung.[244] Sie ändert das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht.
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Soldaten wird kein Amt im funktionellen Sinne verliehen. Der Dienstherr hilft sich bei der Zuweisung von Aufgaben an Soldaten mit der Verwendung. Dabei hat auch der Begriff der Verwendung einen abstrakten und einen konkreten Gehalt. Das BVerwG[245] hat hierzu klargestellt, dass der BMVg kraft seiner OrgGewalt die Verwendungsmöglichkeiten allg. festsetzen und „dabei in Aufgabenkatalogen bestimmte soldatische Pflichtenkreise festlegen“ könne. Daraus ergäben sich bestimmte, der Rechtsstellung des Soldaten entspr. „abstrakte Aufgabenkreise“ im Rahmen der Org der Bw[246], die „dem abstrakten Amt im funktionellen Sinne im Beamtenrecht“ entsprächen. Über „die konkrete Verwendung, d.h. die Einweisung des Soldaten in einen bestimmten soldatischen Pflichtenkreis“, entscheide der zuständige Vorg. nach Maßgabe des dienstl. Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Aus diesen beiden Facetten ergibt sich folglich die Begriffsbestimmung der Verwendung.[247]
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Während bei der Abforderung von Leistungen gegenüber Beamten deren Amt vorrangig ist,[248] steht beim Einsatz von Soldaten die Erfüllung des mil. Auftrags im Vordergrund. Das BVerwG[249] hat betont, wie bei der im Beamtenrecht entspr. Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) sei der Dienstherr nicht gänzlich frei, welche Funktionen er dem Aufgabenbereich des Soldaten zuordne. Das Gericht erkennt an, dass eine auf ständige Einsatzbereitschaft ausgerichtete hochtechnisierte Armee personelle Flexibilität verlange. Sie sei unerlässlich für die Einsatzfähigkeit der Truppe. Daraus sei die Befugnis der Personalführung zu folgern, die Verwendungsbreite eines Soldaten voll auszunutzen und ihn im Rahmen der dienstl. Bedürfnisse dort einzusetzen, wo er entspr. seiner Eignung und Befähigung optimale Leistungen verspreche. Die Grenze des Ermessens sei erst überschritten, wenn die Verwendung dem Soldaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung nicht mehr zumutbar und daher willkürlich sei.[250] Zu den Umständen des Einzelfalls gehören – so das BVerwG[251] – die vom BMVg aufgrund seiner OrgGewalt durch Erlasse festgelegten Aufgabenkreise der Soldaten. Diese bestehen nicht nur aus den Umschreibungen in der SollOrg[252]. Diese ist nur eine planerische Grundlage für Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bw und eine Grundlage für die Haushaltsanforderungen und Stellenpläne. Gleichwohl stellt die SollOrg einen Anhaltspunkt für den Einsatz des Soldaten auf einem bestimmten Dienstposten dar. Der Personalführung, insbes. dem BMVg, steht es im Rahmen seiner OrgGewalt frei, die Verwendungsbreite einzelner Soldaten aufgrund ihrer besonderen Ausbildung zu vergrößern. Letztlich muss dies im Rahmen dienstl. Erfordernisse der zuständige mil. Vorg. nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen können.[253]
bb) Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel
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Die dienstl. Anweisung zu einer bestimmten Verwendung[254] kann für den Soldaten insbes. in einer Versetzung, Kommandierung oder einem Dienstpostenwechsel bestehen. Gesetzl. Regelungen hierzu finden sich – anders als zur Abordnung und Versetzung für Beamte (vgl. §§ 27, 28 BBG) – auch außerhalb des SG nicht. Die Zulässigkeit der Versetzung eines Soldaten soll sich unmittelbar aus der Wehrverfassung ergeben und keiner besonderen gesetzl. Grundlage bedürfen.[255] Ob diese Auffassung angesichts der eher holzschnittartigen Begründung der Rspr.[256] zu halten ist, darf bezweifelt werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Regelungen selbst zu treffen. Im Fall von Versetzungen geht es um Lebenssachverhalte mit erheblicher Bedeutung für die Verwirklichung von Grundrechten bzw. sind diese besonders intensiv betroffen, denn die Konsequenzen einer Versetzung reichen bis zu (weit entfernten) Standortwechseln oder (weitreichenden) Ernennungen und damit mitunter bis tief in die Lebensgestaltung. Dieser Realität mit dem – ungeschriebenen und nicht einmal unumstrittenen[257] – „anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert“[258] Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu begegnen, greift zu kurz; bei Lichte betrachtet ist hier von parlamentarischer Seite gar nichts geregelt, sondern lediglich einer Forderung der SK unreflektiert Bahn gebrochen.
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Die Versetzung soll nach der Vorschriftenlage der Bw[259] der Befehl zur nicht nur vorübergehenden Dienstleistung in einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort sein. Die Rechtsnatur als Befehl ist allerdings umstr.[260] Hiergegen spricht in erster Linie die Praxis, wonach Versetzungen durch das BAPersBw als personalbearbeitende Dienststelle ausgesprochen werden. Für einen Befehl bräuchte es gem. § 2 Nr. 2 WStG notwendig eines Vorgesetztenverhältnisses, was durch das BAPersBw in Ermangelung einer Eigenschaft als natürliche Person,[261] und durch den Präsidenten des BAPersBw in Ermangelung eines Wehrdienstverhältnisses in seiner Person nicht bejaht werden kann (eine sonstige gesetzliche Grundlage für ihn als Vorgesetzter – ohne Soldat zu sein – ist nicht gegeben). Weiterhin handelt es sich bei einer Versetzung auch nicht um eine truppendienstliche Maßnahme, soweit der Rspr. dahingehend gefolgt wird eine solche Maßnahme als eine im Über-/Unterordnungsverhältnis zu verstehen, denn das BAPersBw ist keine Dienststelle der Streitkräfte, sondern (infolge Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zutreffend) eine der BwVerw. Diese ist den Regeln des allgemeinen Verwaltungshandelns unterworfen und es bestehen zwischen ihr und den SK keine Befehls- und Weisungsrechte.[262] Vielmehr ist auch bei der Versetzung eines Soldaten diese als VA[263] zu qualifizieren.[264] Das BVerwG behandelt die Versetzung weder als Befehl noch als VA, sondern als endgültige Personalmaßnahme[265] in Form einer Entscheidung über die dienstl. Verwendung des Soldaten, die als truppendienstl. Maßnahme gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der gerichtl. Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte unterliegt. Das gelte unabhängig davon, ob der BMVg den Erlass solcher Maßnahmen einer mil. oder einer ziv. Dienststelle der Bw übertragen hat.[266] Diese Auffassung als dritter Weg, mit der Kreation eines aliud, ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund, der Praxis und der Rechtsnatur der Maßnahme nach rechtsfehlerhaft, weil weder ein Vorgesetzter handelt, noch sich die Versetzung – als Maßnahme des § 3 SG – in dem 2. Unterabschnitt des 1 Abschnitts des SG wiederfindet, mithin sich keine aus diesem Abschnitt resultierende Argumentation für die Rechtswegzuweisung begründen lässt. Der Begründungsversuch, die Verwendungsentscheidung als Ausdruck der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten