Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 677 neben das vertragliche Entgelt mit dem Dritten.
Schließt allerdings ein Krankenhaus den Behandlungsvertrag, §§ 630a–h, nicht mit dem Patienten selbst, dessen Geschäft damit auch geführt wird, sondern einem Dritten (etwa seinen Eltern im eigenen Namen), besteht das vertragliche Schuldverhältnis allerdings mit dem nach Wertungsgesichtspunkten Letztverantwortlichen, hier also mit den Unterhaltspflichtigen; ist deren Kostentragungspflicht bekannt, so wäre der abweichende Wille, nämlich das Geschäft doch für den Patienten (ohne Auftrag) führen zu wollen, widersprüchlich. Aufgabe der Vorschriften zur GoA ist nicht, die Auswahl (etwa des zahlungskräftigsten Interessenten an der Geschäftsführungsmaßnahme) als Schuldner zu ermöglichen.
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Keinen rechtlich anzuerkennenden Fremdgeschäftsführungswillen hat,[22] wer Vorbereitungen und insoweit Aufwendungen im Hinblick auf einen von ihm erhofften Vertragsschluss mit dem vermeintlichen Geschäftsherrn tätigt. Der gewerbliche Erbensucher z.B. ermittelt auf eigenes Risiko unbekannte Erben, denen er sodann sein Wissen um ihre Erbschaft (als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1) andienen zu können erhofft. Lehnen diese ab, können aufgrund überlassener Vorab-Information die Erbschaft aber selbst herausfinden und antreten, so schulden sie keinen Aufwendungsersatz aus GoA; anderenfalls wäre in solchen Fällen die Abschlussfreiheit von Verträgen durch gezielt gestreute Informationen ohne Not eingeschränkt. Der Erbensucher hat in diesem Fall aus demselben Grund auch keine Ansprüche nach §§ 687 Abs. 2, 684 S. 1, sondern vielmehr ein eigenes Geschäft auf eigenes Risiko geführt.
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Nicht immer ganz widerspruchsfrei hierzu soll die GoA anwendbar sein, wenn der Handelnde zwar meinte, eine eigene Vertragspflicht gegenüber dem Nutznießer seiner Dienste zu erfüllen, sich späterhin aber die Nichtigkeit desselben herausstellt (z.B. ein Architekt mit der Planfertigung durch unerkannt nichtigen Vertrag vom Grundstückseigentümer beauftragt wurde, der nach Fertigstellung der Pläne die Bezahlung aufgrund inzwischen entdeckten Nichtigkeitsgrundes verweigert). Hier bestehen Ansprüche aus GoA ggf. neben solchen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, was für den Geschäftsführer vorteilhaft ist, falls der Bauherr von der Baumaßnahme absehen will und sich deshalb auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 berufen könnte.
3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
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Besteht bereits ein Schuldverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so richtet sich der Ausgleich zwischen beiden nach diesem, ohne dass für das (weitere) gesetzliche Schuldverhältnis der GoA Raum wäre. Dies betrifft sowohl die vertraglich geschuldete Vergütung als auch Aufwendungsersatz für im Rahmen des Schuldverhältnisses miterledigte Aufgaben im Interesse der anderen Partei.
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Nichtige Verträge (z.B. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, vgl. § 135) können eine echte (regelmäßig berechtigte) GoA anwendbar sein lassen (s.o.; die exakte Unterscheidung solcher Umstände soll erst im Zusammenhang mit den Mehrpersonenverhältnissen beim Bereicherungsausgleich erfolgen; Rn. 637 ff.).
Wird die Nichtigkeit eines tatsächlich vollzogenen Rechtsgeschäfts (z.B. ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Arbeitsvertrag) jedoch aufgrund erheblicher Schwierigkeiten der Rückabwicklung nur für die Zukunft anerkannt (sog. faktisches oder fehlerhaftes Rechtsverhältnis), bleibt es als Rechtsgrund des bisherigen Handelns des (faktischen) Geschäftsführers bestehen und eine GoA muss regelmäßig ausscheiden.
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Vorrangige und die GoA ausschließende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen enthalten etwa § 304 zu Gunsten eines Leistungsschuldners für Mehraufwendungen im Annahmeverzug des Gläubigers, § 536a zu Gunsten des Mieters im Verzug des Vermieters, § 539 für gestatte Mietereinbauten, § 284 zu Gunsten jedes Sachleistungsgläubigers an Stelle eines ihm zugewiesenen Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (z.B. des Käufers aus § 437 Nr. 3 bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit einer Mangelbeseitigung oder sonstiger wesentlicher Pflichtverletzung), § 445a Abs. 1 zu Gunsten von Zwischenhändlern im Regress innerhalb einer Lieferkette, außerdem § 634 Nr. 2 zu Gunsten des Bestellers einer Werklieferung für die Kosten berechtigter Selbstvornahme der Mangelbeseitigung, § 651c Abs. 3 S. 1 zu Gunsten des Reisenden für die Beseitigung von Reisemängeln nach fruchtloser Fristsetzung an den Reiseveranstalter für dessen Abhilfemaßnahmen, schließlich § 670 bzw. §§ 675 Abs. 1, 670 in Auftrags- und Geschäftsbesorgungsangelegenheiten oder § 693 zu Gunsten des Verwahrers und §§ 713, 670 für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
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Gleichermaßen vorrangig zur GoA sind Ausgleichsansprüche aus Mitverpflichtung mehrerer Personen, soweit diese einen Forderungsübergang (cessio legis) an den Leistenden vorsehen: So der Haftungsausgleich in § 426 Abs. 1 mit Forderungsübergang in Abs. 2 und der Rückgriffsanspruch des leistenden Bürgen gegen den Hauptschuldner nach § 774 Abs. 2, ebenso im Falle der Ablösung einer Schuld durch den schuldnerverschiedenen Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht zu Gunsten des befriedigten Gläubigers belasteten Grundstücks, § 1143, oder parallel für den schuldnerverschiedenen Verpfänder, § 1225, sowie für jeden ablöseberechtigten Dritten in Zwangsvollstreckungen, § 268 Abs. 3.
Schließlich ist insb. bei Versicherungsleistungen der Anspruch auf Abtretung von Ersatzansprüchen nach § 255 zu beachten. So gehen insb. nach § 6 Abs. 1 EntgFG bzw. § 86 Abs. 1 VVG Ersatzansprüche gegen einen etwaigen Schädiger auf denjenigen Über, der die Entgeltfortzahlung bzw. die Versicherungsleistung erbracht hat, also auf Arbeitgeber bzw. Versicherer.
4. Unberechtigte Geschäftsführung
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Um echte GoA und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt es sich auch, wenn der Geschäftsführer erkennen musste, dass die „Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch“ stand (vgl. § 678). Vorausgesetzt ist wie bei der berechtigten GoA die Führung eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen. War die Geschäftsführung für den Geschäftsführer dabei aber erkennbar dem Geschäftsherrn unwillkommen, so hätte sich der Geschäftsführer der Übernahme enthalten müssen (bis zur Grenze des § 679). Handelte er doch, sei es nur aus Unbedachtheit, dann auf eigene Gefahr. § 678 legt ihm eine Zufallshaftung für alle nachteiligen Wirkungen seines Handelns auf.
a) Haftung nach § 678
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In Fällen des § 678 ist der Aufwendungsersatz nach § 683 stets ausgeschlossen und der Geschäftsführer auf § 684 verwiesen. Zwar wäre ein Fall des objektiven Interesses trotz entgegenstehenden subjektiven Willens des Geschäftsherrn abstrakt denkbar, was aber außerhalb der Fälle von § 683 S. 2 (§ 679) praktisch nicht wirklich vorkommen kann:
Unnötige Rettungsaktionen in Verkennung einer gar nicht gegebenen Notsituation (etwa bloß, weil ein Bergsteiger zur verabredeten Zeit nicht zurückgekehrt ist) sind keine GoA. Anders wäre das im Beispiel des nicht zurückgekehrten Bergsteigers bei einem Wettereinbruch mit dann objektiver Gefahrenlage, und zwar, selbst wenn der Bergsteiger den Abstieg noch alleine schafft; aber dann entsprach die Rettung auch seinem mutmaßlichen Willen, da er sich dessen nicht sicher sein konnte.