Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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Dies ist für die Herausgabe dessen, was der Geschäftsherr aus der Tätigkeit des Geschäftsführers erlangt hat, in § 684 S. 1 bestimmt;[28] umgekehrt unterliegt auch der Geschäftsführer in solchen Fällen der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) hinsichtlich des mit Mitteln und auf Kosten des Geschäftsherrn Erlangten.

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      Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis nur zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn. Sie betrifft lediglich das Innenverhältnis. Davon zu trennen ist die Frage nach der Wirksamkeit etwaiger Rechtsakte des Geschäftsführers im Verhältnis zu Dritten. Dies richtet sich allein nach der Verfügungsmacht des Geschäftsführers (vgl. § 185), welche auch im Falle berechtigter und also willenskonformer Geschäftsführung nur aus gesonderter Erteilung durch den Geschäftsherrn folgt.

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      Verfügungen des Geschäftsführers werden deshalb in aller Regel nur durch nachträgliche Genehmigung (vgl. § 185 Abs. 2) berechtigt sein. Diese Genehmigung liegt regelmäßig im Herausgabeverlangen des Geschäftsherrn auf den Veräußerungserlös als notwendige Konsequenz (so anerkannt im Fall des § 816 Abs. 1 und auf den Herausgabeanspruch nach §§ 681, 667 übertragbar; umstritten). Einen Anspruch auf Genehmigung seiner Verfügungen hat der Geschäftsführer jedoch grundsätzlich nicht.

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      Gleiches gilt in Bezug auf die rechtsgeschäftliche Vertretung des Geschäftsherrn, zu der es dem Geschäftsführer stets an der Vertretungsmacht fehlt, sofern diese vom Geschäftsherrn nicht gesondert erteilt würde. Der Geschäftsführer kann ohne Weiteres nur im eigenen Namen handeln, wenngleich aufgrund berechtigter Übernahme und seines Geschäftsführungswillens auf Rechnung des Geschäftsherrn, von dem er Aufwendungsersatz und Freistellung (§§ 683, 670, 257) zu beanspruchen hat.

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      Hatte der Geschäftsführer nach außen erkennbar nicht die Absicht, Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, so sind ihm diese endgültig versagt (vgl. § 685 Abs. 1). Eine Vermutung für Schenkungsabsicht besteht nicht, sondern muss sich ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben; auch bei Verwandtenhilfe, etwa dem Ausbau eines Hauses, das den Schwiegereltern gehört, ist der Aufwendungsersatz nicht von vornherein ausgeschlossen.

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I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Fremdes Geschäft a) Objektiv fremdes Geschäft b) Auch fremdes Geschäft c) Neutrales Geschäft 2. Fremdgeschäftsführungswille a) Vermutung b) Beim neutralen Geschäft ist erkennbarer Fremdgeschäftsführungswille erforderlich 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 4. Voraussetzungen des § 683 S. 1 a) Übernahme im Interesse des Geschäftsherrn und b) Übernahme entspricht Willen des Geschäftsherrn (Ausnahme: S. 2 mit § 679) oder c) Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn, § 684 S. 2 (beachte: anderenfalls nur Rechtsfolgenverweis auf Bereicherungsrecht).
II. Forderungsrechte aus der GoA 1. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 670 2. Schadensersatz, § 670 analog (soweit aus spezifischen Risiken) 3. Tätigkeitsvergütung nur in Ausnahmefällen
III. Keine Verjährung

      § 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich

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      Die Bereicherungshaftung ist ein Ausgleichsverhältnis auf Rückgabe unberechtigten Empfangs. Sie richtet sich auf Herausgabe objektiv unberechtigt erworbener Vorteile. Subjektive Elemente etwa des Verschuldens sind für ihre Begründung unerheblich. Die Bereicherungshaftung soll eine Güterlage ausgleichen, welche durch ungerechtfertigte Vermögensverschiebung entstanden ist. Im Gegensatz zur Deliktshaftung und dem Schadensausgleich handelt es sich bei der Bereicherungshaftung nicht um Rechtsgüterschutz, sondern um den Ausgleich eines geschaffenen, aber durch nichts gerechtfertigten Zustands auf Seiten des Bereicherten. Ausgeglichen wird also nicht ein dem Geschädigten widerfahrenes Unrecht, sondern das weder durch gesetzliche noch wirksame rechtsgeschäftliche Zuweisung gerechtfertigte Behalten von Gütern durch den Empfänger.

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      Die ungerechtfertigte Bereicherung ist nicht in erster Linie wegen der schuldrechtlichen Wirkung ihrer Herausgabeklagen ein gesetzliches


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