Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


Скачать книгу
etwa eines Widerrufs nach § 684 – neben solchen aus Leistungskondiktionen, aber je zwischen denselben Personen. Die Treuhandschaft ist und bleibt der Zuwendungszweck.

      641

      Zweite Konstellation sind Fälle der Nichtigkeit eines echten Vertrags zugunsten Dritter (vgl. § 328), einer Forderungszession (vgl. § 398) oder Forderungspfändung (§§ 829, 835 ZPO) sowie einer angenommenen echten Anweisung (vgl. §§ 783 ff.). – In diesen Beispielen konnte der Empfänger den Gegenstand vom leistenden Dritten nämlich durchaus fordern (aus abgetretenem fremden oder zugewandtem Recht).

      642

      

      Ist der Zahlende, Leistende sowohl seinem Vertragspartner gegenüber (Versprechensempfänger oder Zedent, Schuldner des Valutaverhältnisses) als auch dem Empfänger (Zessionar bzw. Gläubiger) zur Leistung verpflichtet, so beim echten Vertrag zugunsten des Empfängers, kann nur der Grad der Schutzwürdigkeit, insb. des Empfängers, über das bereicherungsrechtlich maßgebliche Leistungsverhältnis entscheiden. Der Empfänger hat ein eigenes Forderungsrecht und tritt dem Verpflichteten auch mit eigenem Leistungsanspruch entgegen. Ganz deutlich erbringt der Leistende beim echten Vertrag zugunsten Dritter die bedungene Leistung sowohl gegenüber seinem Versprechensempfänger als auch gegenüber dem mit eigenem Forderungsrecht ausgestatteten Empfänger („Dritter“ im Wortlaut des § 328).

      Beispiel:

      643

      Nach einer Zession oder Pfändung mit Überweisung von Forderungen zahlt der Drittschuldner nicht mehr an seinen ursprünglichen Gläubiger (Zedent im Falle der Abtretung), sondern an dessen Gläubiger aus dem Valutaverhältnis (Zessionar bzw. Pfändungsgläubiger), der sich die Forderung gegen den Drittschuldner von seinem Schuldner hat abtreten oder sie bei ihm pfänden lassen. Der Dritte als Zahlender erfüllt deshalb eine eigene Verpflichtung gegen den Zessionar aus dem Forderungsübergang, geht jedoch noch immer (auch) davon aus, dass es sich inhaltlich um die Schuld aus seinem Verhältnis zum Zedenten (Deckungsverhältnis) handele (die frühere h.M. ging in diesem Zusammenhang sogar vom Zwischenerwerb des vom Schuldner an den Zessionar Geleisteten durch den Zedenten aus).

      644

      

      Allerdings geben ihm §§ 409 BGB bzw. 836 Abs. 2 ZPO hier ein Wahlrecht, sich dennoch auf eine Tilgungswirkung gegenüber dem Altgläubiger zu berufen (Schuldnerschutz mit Ausgleich dann nur im Valutaverhältnis: § 816 Abs. 2 BGB), er erscheint am schutzwürdigsten; nutzt er das Wahlrecht nicht, gilt für den Empfänger: „wie gewonnen, so zerronnen“.

      Anders allerdings, wenn die abgetretene Forderung bloß nicht valutiert, aber immerhin ein Rahmenvertrag im Deckungsverhältnis besteht.

      645

      

      Vergleichbar lassen sich die sog. Versicherungsfälle lösen: Ist der Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis) von vornherein unwirksam, fehlt es auch im Valutaverhältnis (etwa zwischen Schädiger und Geschädigtem) an einer wirksamen Überleitung des (nicht bestehenden)


Скачать книгу