Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
etwa eines Widerrufs nach § 684 – neben solchen aus Leistungskondiktionen, aber je zwischen denselben Personen. Die Treuhandschaft ist und bleibt der Zuwendungszweck.
Ausnahmsweise anders sind diese Vorgänge zu beurteilen, wenn die Zwecksetzung des Schuldners in seinem Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger oder die Veranlassung des Dritten zu dessen Zwecksetzung gegenüber dem Schuldner im Deckungsverhältnis nach dem objektiven Empfängerhorizont auf keiner billigenswerten Willensentschließung beruhen: Minderjährigkeit des Schuldners oder des Dritten, Abhandenkommen des Materials beim Lieferanten statt Lieferung durch ihn, Ausspähen von Bankdaten und Fälschung von Überweisungsaufträgen (Phishing) u.Ä. Es fehlt dann jedenfalls an einer Zwecksetzung jeweils in diesem Verhältnis.[43] Hier tritt keine Tilgungswirkung einer Fremdverbindlichkeit ein; der Minderjährige kann genausowenig eine Tilgung vornehmen wie erbitten; auch der Bauhandwerker könnte mit durch ihn gestohlenem Material (wegen § 935) nicht erfüllen; bei gefälschten Überweisungsaufträgen ist eine Tilgung schließlich mangels Verbindlichkeit nicht gewollt (es geht eher um „Diebstahl“, korrekt: Betrug). Der Dritte kann dann direkt beim Empfänger kondizieren: Ohne hypothetische Tilgungswirkung für den Schuldner liegt kein Geschäft für ihn vor, also keine Leistung in diesem (Deckungs-) Verhältnis.[44] Damit kann aber auch der Leistungsempfänger nicht davon ausgehen, dass eben dieser, sein Schuldner durch den Dritten an ihn geleistet habe und er deshalb nur seine Leistungskondiktion befürchten müsste. Der Empfänger ist also in diesen Ausnahmefällen im Verhältnis zum Dritten nicht schutzwürdig.
3. Ausgleich bei vermeintlichem eigenem Forderungsrecht des Empfängers gegen den Dritten
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Zweite Konstellation sind Fälle der Nichtigkeit eines echten Vertrags zugunsten Dritter (vgl. § 328), einer Forderungszession (vgl. § 398) oder Forderungspfändung (§§ 829, 835 ZPO) sowie einer angenommenen echten Anweisung (vgl. §§ 783 ff.). – In diesen Beispielen konnte der Empfänger den Gegenstand vom leistenden Dritten nämlich durchaus fordern (aus abgetretenem fremden oder zugewandtem Recht).
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Ist der Zahlende, Leistende sowohl seinem Vertragspartner gegenüber (Versprechensempfänger oder Zedent, Schuldner des Valutaverhältnisses) als auch dem Empfänger (Zessionar bzw. Gläubiger) zur Leistung verpflichtet, so beim echten Vertrag zugunsten des Empfängers, kann nur der Grad der Schutzwürdigkeit, insb. des Empfängers, über das bereicherungsrechtlich maßgebliche Leistungsverhältnis entscheiden. Der Empfänger hat ein eigenes Forderungsrecht und tritt dem Verpflichteten auch mit eigenem Leistungsanspruch entgegen. Ganz deutlich erbringt der Leistende beim echten Vertrag zugunsten Dritter die bedungene Leistung sowohl gegenüber seinem Versprechensempfänger als auch gegenüber dem mit eigenem Forderungsrecht ausgestatteten Empfänger („Dritter“ im Wortlaut des § 328).
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter will der leistende Dritte allerdings wohl hauptsächlich wegen seines Schuldverhältnisses mit dem Versprechensempfänger die Schuld an den Begünstigten erbringen, zudem stellt § 334 den Empfänger (dort als „Dritter“ bezeichnet) in der Schutzwürdigkeit zurück (quasi-akzessorische Berechtigung – jedoch dispositiv). Schließlich wird beim Vertrag zugunsten Dritter oftmals eine unentgeltliche Zuwendung im Valutaverhältnis vorliegen, so dass § 822 den Empfänger gleichfalls schutzlos stellt (ihm bleibt nur der Entreicherungseinwand, § 818 Abs. 3).[45]
Beispiel:
Die mitreisende Ehefrau des im eigenen Namen eine Pauschalreise für zwei Personen Buchenden hat einen eigenen Anspruch auf die Reiseteilnahme und bestellt Inklusivleistungen im Restaurant, an der Bar etc. nicht „für meinen Mann, aber an mich“, sondern für sich. Hätte nun der Ehemann durch Betrügereien die Reise hinter ihrem Rücken erschlichen und hätte der Veranstalter wirksam angefochten, hielte sie auch als juristischer Laie ihm bei Bekanntwerden ohne Weiteres vor, „dabei mit drinzuhängen“ – und zwar auch noch, wenn der Schwindel erst nach Reiserückkehr aufflöge und das auch nicht aufgrund eines allgemeinen Bewusstseins zu § 822: Sie hat vielmehr selbst die Reiseleistung abgefordert und erhalten und ist damit Bereicherungsschuldnerin.[46]
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Nach einer Zession oder Pfändung mit Überweisung von Forderungen zahlt der Drittschuldner nicht mehr an seinen ursprünglichen Gläubiger (Zedent im Falle der Abtretung), sondern an dessen Gläubiger aus dem Valutaverhältnis (Zessionar bzw. Pfändungsgläubiger), der sich die Forderung gegen den Drittschuldner von seinem Schuldner hat abtreten oder sie bei ihm pfänden lassen. Der Dritte als Zahlender erfüllt deshalb eine eigene Verpflichtung gegen den Zessionar aus dem Forderungsübergang, geht jedoch noch immer (auch) davon aus, dass es sich inhaltlich um die Schuld aus seinem Verhältnis zum Zedenten (Deckungsverhältnis) handele (die frühere h.M. ging in diesem Zusammenhang sogar vom Zwischenerwerb des vom Schuldner an den Zessionar Geleisteten durch den Zedenten aus).
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Im Falle der Forderungspfändung und -abtretung wird man aus Gründen der Schutzwürdigkeit des Empfängers davon ausgehen müssen, dass alle späterhin (nach Leistungserbringung) auftretenden – auch solche mit Rückwirkung („ex tunc“) wie die Anfechtung – Nichtigkeitsprobleme im Deckungsverhältnis den Zessionar (Empfänger) „nichts angehen“ und deshalb allein zwischen Drittschuldner und Zedent, also im Deckungsverhältnis, zu regeln sein werden.[47]
War die Abtretung oder Pfändung dagegen schon anfänglich unwirksam, bestanden für den Drittschuldner (Zahlenden) weder ein Recht noch eine Pflicht gegenüber dem Empfänger (er war schlicht der „Falsche“), so dass schon deswegen keine Tilgung im Deckungsverhältnis eintreten konnte.[48] Daher wiederum: Ohne hypothetische Tilgungswirkung für den Zedenten liegt in der Zahlung durch den Drittschuldner kein Geschäft für ihn vor, also keine Leistung im (Deckungs-) Verhältnis. Ohne eine solche hat aber auch der Zedent nicht etwa durch den Dritten an den Zessionar geleistet. Also kann der Drittschuldner direkt beim Zedenten kondizieren. –
Allerdings geben ihm §§ 409 BGB bzw. 836 Abs. 2 ZPO hier ein Wahlrecht, sich dennoch auf eine Tilgungswirkung gegenüber dem Altgläubiger zu berufen (Schuldnerschutz mit Ausgleich dann nur im Valutaverhältnis: § 816 Abs. 2 BGB), er erscheint am schutzwürdigsten; nutzt er das Wahlrecht nicht, gilt für den Empfänger: „wie gewonnen, so zerronnen“.
Existierte nun bereits die abgetretene, gepfändete oder versprochene Leistung gar nicht, gehen auch in diesem Fall Abtretung oder Pfändung der nicht existenten Forderung ins Leere.[49] Ein Unterschied zur sonst unwirksamen Abtretung oder Pfändung besteht nicht; der Dritte leistete an den Scheinzessionar – und das Wahlrecht nach §§ 409 BGB, 836 Abs. 2 ZPO vermag hierbei nichts anderes, als das bereicherungsrechtliche Rückgewährverhältnis zu bestimmen.
Anders allerdings, wenn die abgetretene Forderung bloß nicht valutiert, aber immerhin ein Rahmenvertrag im Deckungsverhältnis besteht.
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Für Zessionsfälle besteht danach der Grundsatz, wonach bei jedenfalls auch unwirksamer Zession im Valutaverhältnis, dieser Defekt maßgeblich bleibt und der Drittschuldner direkt beim Empfänger kondizieren kann, ganz gleich, ob auch das Deckungsverhältnis mangelhaft ist[50] (und ggf. die Unwirksamkeit der Zession sogar daraus resultiert, dass keine abzutretende Forderung existiert).
Vergleichbar lassen sich die sog. Versicherungsfälle lösen: Ist der Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis) von vornherein unwirksam, fehlt es auch im Valutaverhältnis (etwa zwischen Schädiger und Geschädigtem) an einer wirksamen Überleitung des (nicht bestehenden)