Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung, sonst die begünstigte Person der Lebensversicherung oder ein Zessionar) ist – mangels der Überleitung, Zession etc. – nicht schutzwürdig, er ist mit der Leistungskondiktion als Direktkondiktion des Versicherers belastet. Anders liegt es dagegen, wenn zwar Versicherungsschutz besteht, das schädigende Ereignis nur keinen Versicherungsfall ausgelöst hatte (z.B. der Versicherer bei Brandstiftung oder Suizid leistungsfrei bleibt), dann besteht zumindest ein Anspruch gerichtet auf Prüfung des Versicherungsfalles durch den Versicherer, der abgetreten werden konnte. Den Leistungszweck an den Empfänger hat also der Versicherungsnehmer gesetzt. Zahlt nun die Versicherung den Schaden aufgrund eigener und später revidierter Einschätzung zum Versicherungsfall (zuerst) dennoch und zwar an den vom Versicherungsnehmer personenverschiedenen Geschädigten aus, dann bleibt dieser Mangel im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis. Eine Direktkondiktion war und bleibt ausgeschlossen. So besagt § 117 VVG für Pflichtversicherungen ausdrücklich, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers trotz Leistungsfreiheit des Versicherers gleichwohl zugunsten des Geschädigten („in Ansehung seiner Person“) bestehenbleibt. Es handelt sich um eine technische Anerkennung der Zweckbindung der Leistung und in § 117 VVG zusätzlich um eine Schadloshaltung des Geschädigten (unbeschadet des inzwischen obsoleten § 158c Abs. 6 a.F.).
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Damit ist auch eine Parallelität zur Leistungskette gegeben, wenn dort die Direktkondiktion ausgeschlossen ist wegen der Geheiß-Unterwerfung des Liefernden oder Zahlenden unter den Schuldner, dem deshalb die Güterbewegung an den Empfänger als Tilgungsleistung zugerechnet wird (der Handelnde ist sein Geschäftsführer); bei der Lieferkette oder bei Überweisungsfällen entscheidet also die Frage nach dem zurechenbaren Geheiß oder Überweisungsauftrag zwischen den Parteien des Deckungsverhältnisses.
Bei Zession erfüllungshalber wird dieser Geschäftsführungsauftrag an den Dritten zwischen den Parteien des Valutaverhältnisses begründet, also entscheidet die im Valutaverhältnis wirksame Abtretung oder Überweisung der Forderung; vollstreckungsrechtliche Pfändung mit Überweisung zur Einziehung hat schließlich identische Wirkung wie die Zession und ist wie diese zu behandeln. – Fehlt die Überleitung der Einzugsberechtigung an den Empfänger von Anfang an, tritt keine Tilgungswirkung für den Schuldner ein; es wird nicht sein Geschäft geführt. Soll trotzdem der Empfänger Vorteile aus dem Empfang haben, wäre das nur durch Abtretung seiner Forderung gegen seinen Schuldner an dessen Schuldner, nämlich den tatsächlich zahlenden oder liefernden Dritten möglich, der sodann aufrechnen könnte und das daraus Erlangte demjenigen zuhalten müsste, der bereits tatsächlich Empfänger geworden ist. Damit wäre der Dritte aber Geschäftsführer nicht des „Schuldners“ (seines Gläubigers im Deckungsverhältnis), sondern des Empfängers und diese Geschäftsführung wäre wieder die Zwecksetzung, der Leistungszweck – im direkten Verhältnis des Dritten zum Empfänger. Das gilt gleichermaßen in Überweisungsfällen und der Lieferkette, wenn dort jede Schuldner-Zurechnung der Weisung fehlt.[51]
Wird eine Zession oder Pfändung dagegen nachträglich aufgehoben oder ändern sich später die Werthöhen der verschiedenen Verbindlichkeiten, war – davon unberührt – bei tatsächlicher Übernahme der Geschäftsführung für den Schuldner die Tilgung dessen Geschäft, als ein dem Dritten fremdes; je danach, wie der Dritte das anschließend hinzutretende Problem hätte voraussehen müssen, kann er Ausgleich nach § 683 oder § 684 verlangen – vom Schuldner, seinem Geschäftsherrn, an den er geleistet hatte (das bestätigen § 409 BGB, § 836 Abs. 2 ZPO).
Vorrangig zu beachten sind selbstverständlich Ausgleichspflichten etwa aus § 426, die u.U. daraus folgen, dass zahlender Dritter und Schuldner des Empfängers Gesamtschuldner sind.
4. Zusammenfassung
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Zu unterscheiden sind zuerst Zahlungen bzw. Lieferungen des Dritten ohne Veranlassung durch den Schuldner. Der Dritte hat hier bei objektiver Betrachtung nicht auf Geheiß seines Vertragspartners an den Empfänger gezahlt oder geliefert hat. Hierher rechnen Fälle des Fehlens jeder dem Schuldner zurechenbaren Anweisung oder Überweisung (etwa wegen Minderjährigkeit) ebenso wie die Einbaufälle hinsichtlich dem Dritten abhanden gekommenen Materials (das etwa der Bauhandwerker als Schuldner beim Lieferanten nicht bestellt sondern gestohlen hatte). Vergleichbar sind sodann auch Zessions- und Pfändungsfälle einer von Anfang an nicht existenten Forderung; auch bei diesen hat der Schuldner, etwa als Zedent, zwar einen Anlass für die Vermögensverschiebung gesetzt, der Dritte hat jedoch nicht deswegen, sondern aufgrund eigenen Irrtums über seine Zahlungspflicht überhaupt gezahlt (objektiv bestand keine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner); dass das Leistungsverhältnis dadurch nicht zum (verhinderten) Zedenten entsteht, folgt daraus, dass seine Schuld beim „Zessionar“ mangels wirksamer Zession nicht getilgt werden konnte..
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Beispielhaft lässt sich das an der Zahlung auf fremde Schuld (§ 267) verdeutlichen. Erweist sich die nach § 267 zu tilgende Forderung aus dem Valutaverhältnis des Schuldners zum Empfänger als unwirksam, hat der Zahlende als Leistender die Leistungskondiktion als Direktkondiktion gegen den Empfänger.[52] Gleiches gilt etwa bei schlichter Personenverwechslung durch den Dritten bei seiner Zahlung an den vermeintlichen Gläubiger. Die Zahlung hat keine Tilgungswirkung für den (nur vermeintlichen) Schuldner und ist also nicht sein Geschäft. Zudem wird der Empfänger zumeist auch subjektiv erkennen können, dass die Zahlung wohl keine Leistung seines Schuldners ist, und ist in keiner Weise schutzwürdig. Im Grundfall gilt für den Empfänger: „Wie gewonnen, so zerronnen“.
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Anders verhält sich dies, soweit der zahlende Dritte durch die Tilgung der fremden Schuld zum Ausdruck gebracht hat, dem – vermeintlichen – Schuldner den Betrag auf jeden Fall schenken zu wollen. Hiermit vergleichbar ist die (ggf. irrige) Annahme des Bestehens eines Ablösungsrechts des Zahlenden, etwa §§ 268, 1142, 1150 etc. oder des Bestehens einer persönlichen Schuld des Dritten, wo nur dingliche Haftung vorliegt, wie beim schuldnerverschiedenen Eigentümer des mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks; jeweils sollte dem (vermeintlichen oder echten) Schuldner – erkennbar – etwas zugewandt werden, sei es nur ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger.[53]
Darin sind diese Fälle irriger Annahme eines Ablöserechts zu denen anfänglich fehlender Zession oder Pfändung der Schuldnerforderung gegen den Dritten zugunsten des Empfängers verschieden. Zwar meint auch der Drittschuldner, seine Leistungspflicht im Deckungsverhältnis erfüllen zu wollen, aber das ist nicht der mit § 267 identische Vergleichsgegenstand. Die von Anfang an fehlende Zession an sich schafft bereits die zu § 267 vergleichbare Situation und führt zur Direktkondiktion als Leistungskondiktion; in solchen Fällen der Lieferkette oder solchen Zessionsfällen etc. will der zahlende Dritte dem Schuldner nicht auf alle Fälle etwas zuwenden, sondern muss exakt erfüllen und zwar nicht ggf. mit einem erfüllungshalber geschaffenen Bereicherungsanspruch gegen den (falschen) Empfänger. In der Terminologie der GoA gesprochen läge ein objektiv-neutrales Geschäft vor, wobei der Fremdgeschäftsführungswillen, nämlich gerade die Zuwendungsabsicht fehlte. Diese Zuwendungsabsicht oder die Ablöserechte sind dagegen schwerwiegende Ausnahmefälle und machen das neutrale zum subjektiv-fremden Geschäft und damit zur Leistungszuwendung.
5. Verfügung eines Nichtberechtigten
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Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Geleistetes nur im Leistungsverhältnis und nur mit den Leistungskondiktionen herausverlangt werden kann, enthalten §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 (vgl. dazu Rn. 691 ff.).
Im Unterschied zu den bisherigen Fallgruppen handelt es sich um eine Eingriffskondiktion, weshalb ihre Darstellung im dortigen Zusammenhang erfolgt; dazu gehören dann die sog. Einbaufälle, welche ganz parallel zu behandeln sind, allerdings die ggf. zugestandene Direktkondiktion (z.B. bei abhanden gekommenem