Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung, sonst die begünstigte Person der Lebensversicherung oder ein Zessionar) ist – mangels der Überleitung, Zession etc. – nicht schutzwürdig, er ist mit der Leistungskondiktion als Direktkondiktion des Versicherers belastet. Anders liegt es dagegen, wenn zwar Versicherungsschutz besteht, das schädigende Ereignis nur keinen Versicherungsfall ausgelöst hatte (z.B. der Versicherer bei Brandstiftung oder Suizid leistungsfrei bleibt), dann besteht zumindest ein Anspruch gerichtet auf Prüfung des Versicherungsfalles durch den Versicherer, der abgetreten werden konnte. Den Leistungszweck an den Empfänger hat also der Versicherungsnehmer gesetzt. Zahlt nun die Versicherung den Schaden aufgrund eigener und später revidierter Einschätzung zum Versicherungsfall (zuerst) dennoch und zwar an den vom Versicherungsnehmer personenverschiedenen Geschädigten aus, dann bleibt dieser Mangel im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis. Eine Direktkondiktion war und bleibt ausgeschlossen. So besagt § 117 VVG für Pflichtversicherungen ausdrücklich, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers trotz Leistungsfreiheit des Versicherers gleichwohl zugunsten des Geschädigten („in Ansehung seiner Person“) bestehenbleibt. Es handelt sich um eine technische Anerkennung der Zweckbindung der Leistung und in § 117 VVG zusätzlich um eine Schadloshaltung des Geschädigten (unbeschadet des inzwischen obsoleten § 158c Abs. 6 a.F.).

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      Damit ist auch eine Parallelität zur Leistungskette gegeben, wenn dort die Direktkondiktion ausgeschlossen ist wegen der Geheiß-Unterwerfung des Liefernden oder Zahlenden unter den Schuldner, dem deshalb die Güterbewegung an den Empfänger als Tilgungsleistung zugerechnet wird (der Handelnde ist sein Geschäftsführer); bei der Lieferkette oder bei Überweisungsfällen entscheidet also die Frage nach dem zurechenbaren Geheiß oder Überweisungsauftrag zwischen den Parteien des Deckungsverhältnisses.

      Wird eine Zession oder Pfändung dagegen nachträglich aufgehoben oder ändern sich später die Werthöhen der verschiedenen Verbindlichkeiten, war – davon unberührt – bei tatsächlicher Übernahme der Geschäftsführung für den Schuldner die Tilgung dessen Geschäft, als ein dem Dritten fremdes; je danach, wie der Dritte das anschließend hinzutretende Problem hätte voraussehen müssen, kann er Ausgleich nach § 683 oder § 684 verlangen – vom Schuldner, seinem Geschäftsherrn, an den er geleistet hatte (das bestätigen § 409 BGB, § 836 Abs. 2 ZPO).

      Vorrangig zu beachten sind selbstverständlich Ausgleichspflichten etwa aus § 426, die u.U. daraus folgen, dass zahlender Dritter und Schuldner des Empfängers Gesamtschuldner sind.

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      Zu unterscheiden sind zuerst Zahlungen bzw. Lieferungen des Dritten ohne Veranlassung durch den Schuldner. Der Dritte hat hier bei objektiver Betrachtung nicht auf Geheiß seines Vertragspartners an den Empfänger gezahlt oder geliefert hat. Hierher rechnen Fälle des Fehlens jeder dem Schuldner zurechenbaren Anweisung oder Überweisung (etwa wegen Minderjährigkeit) ebenso wie die Einbaufälle hinsichtlich dem Dritten abhanden gekommenen Materials (das etwa der Bauhandwerker als Schuldner beim Lieferanten nicht bestellt sondern gestohlen hatte). Vergleichbar sind sodann auch Zessions- und Pfändungsfälle einer von Anfang an nicht existenten Forderung; auch bei diesen hat der Schuldner, etwa als Zedent, zwar einen Anlass für die Vermögensverschiebung gesetzt, der Dritte hat jedoch nicht deswegen, sondern aufgrund eigenen Irrtums über seine Zahlungspflicht überhaupt gezahlt (objektiv bestand keine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner); dass das Leistungsverhältnis dadurch nicht zum (verhinderten) Zedenten entsteht, folgt daraus, dass seine Schuld beim „Zessionar“ mangels wirksamer Zession nicht getilgt werden konnte..

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      Darin sind diese Fälle irriger Annahme eines Ablöserechts zu denen anfänglich fehlender Zession oder Pfändung der Schuldnerforderung gegen den Dritten zugunsten des Empfängers verschieden. Zwar meint auch der Drittschuldner, seine Leistungspflicht im Deckungsverhältnis erfüllen zu wollen, aber das ist nicht der mit § 267 identische Vergleichsgegenstand. Die von Anfang an fehlende Zession an sich schafft bereits die zu § 267 vergleichbare Situation und führt zur Direktkondiktion als Leistungskondiktion; in solchen Fällen der Lieferkette oder solchen Zessionsfällen etc. will der zahlende Dritte dem Schuldner nicht auf alle Fälle etwas zuwenden, sondern muss exakt erfüllen und zwar nicht ggf. mit einem erfüllungshalber geschaffenen Bereicherungsanspruch gegen den (falschen) Empfänger. In der Terminologie der GoA gesprochen läge ein objektiv-neutrales Geschäft vor, wobei der Fremdgeschäftsführungswillen, nämlich gerade die Zuwendungsabsicht fehlte. Diese Zuwendungsabsicht oder die Ablöserechte sind dagegen schwerwiegende Ausnahmefälle und machen das neutrale zum subjektiv-fremden Geschäft und damit zur Leistungszuwendung.

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      Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Geleistetes nur im Leistungsverhältnis und nur mit den Leistungskondiktionen herausverlangt werden kann, enthalten §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 (vgl. dazu Rn. 691 ff.).

      Im Unterschied zu den bisherigen Fallgruppen handelt es sich um eine Eingriffskondiktion, weshalb ihre Darstellung im dortigen Zusammenhang erfolgt; dazu gehören dann die sog. Einbaufälle, welche ganz parallel zu behandeln sind, allerdings die ggf. zugestandene Direktkondiktion (z.B. bei abhanden gekommenem


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