Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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an den Rechtsgeschäften, wobei das HGB zwischen einseitigem und beiderseitigem Handelsgeschäft unterscheidet (vgl. § 345 HGB). Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach §§ 1 ff. HGB. Handelsgeschäfte sind sodann „alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören“ (§§ 343 f. HGB).

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      Die Rüge ist keine Nebenpflicht, sondern dient nur der Rechtswahrung des Käufers in seinem eigenen Interesse (daher sog. Obliegenheit). Ihre rechtliche Qualität ist keine einer Willenserklärung, sondern einer rechtsgeschäftsähnlichen (einseitigen empfangsbedürftigen) Handlung, das Zugangsrisiko trägt der Käufer. Auf die Rüge sind die Vorschriften über Willenserklärungen jedoch, soweit passend, entsprechend anwendbar, etwa hinsichtlich Erklärung, Zugang und damit v.a. ggf. erforderlicher aktiver Vertretung des Käufers bei der Rüge (vgl. auch § 174 BGB) und passiver des Verkäufers als ihr Empfänger, wobei beiderseits die funktionale Zuständigkeit im Unternehmen und nicht eine formale Vertretungsmacht entscheidend sind. Vgl. dazu Fn. 14 zu Rn. 29. Inhaltlich muss die Rüge den Mangel bezeichnen. Sie darf einerseits nicht ganz unsubstantiiert sein, braucht aber andererseits den Mangel auch nicht präzise und fachkundig zu beschreiben (Angabe der Symptomatik genügt).

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      Der Asset Deal kann unproblematisch als Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ nach § 453 Abs. 1 Alt. 2 gelten. Für das Vorliegen eines Mangels ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob der Mangel eines einzelnen Gegenstandes die Tauglichkeit des gesamten Unternehmens beeinträchtigt, also „dessen wirtschaftliches Gefüge erschüttert“. Das Erfordernis des „Durchschlagens“ stellt sicher, dass der Mangel des Einzelgegenstandes in Bezug auf das Gesamtunternehmen zu würdigen ist.

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      Die Einordnung eines Unternehmenskaufs durch Share Deal ist dagegen umstritten. Zu unterscheiden sind Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 Alt. 1 und Kauf eines „sonstigen Gegenstandes“ nach § 453 Abs. 1 Alt. 2. Erworben werden bei Kapitalgesellschaften Geschäftsanteile z.B. an der GmbH als subjektives Recht der Mitgliedschaft. Das spräche auf den ersten Blick für Rechtskauf (so zutreffend z.B. für Kauf eines Splitteranteils; kleinerer Aktienpakete).

      Beim Rechtskauf bestünde grundsätzlich nur eine Haftung für die sog. Verität (nicht auch für die Bonität), also nur für das vertragsgemäße Bestehen des Rechts. Damit wäre eine Haftung des Verkäufers auf die tatsächlich erfolgte Ausgabe der Anteile sowie das unbeschränkte Bestehen des daran gebundenen Stimmrechts beschränkt, ohne Rücksicht auf den inneren Wert der Kapitalanteile. Für sonstige Zusicherungen bliebe nur die Haftung aus culpa in contrahendo nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.

      Der „Unternehmenskauf“ erschöpft sich jedoch nicht im Erwerb einer Summe von Anteilen, wie auch keine Identität des Unternehmens mit dem Anteils-Recht besteht. Das deuten bereits die für große Aktienpakete bezahlten „Paketzuschläge“ an.

      Der Unternehmenskauf in der Form eines Share Deal, jedenfalls wenn nahezu alle Anteile des Unternehmensträgers veräußert werden, bildet vielmehr eine eigene Kategorie eines Kaufgegenstandes und ist daher ein Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ gem. § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB (gleich ob als Asset Deal oder Share Deal). Für die Mängelgewährleistung gelten daher §§ 434 ff. nur entsprechend.

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      Die kaufrechtlichen Mängelrechte beim „Unternehmenskauf“ (Asset wie Share Deal) bestehen wie stets hinsichtlich Rechtsmängeln (z.B. in Bezug auf das Stimmrecht der Anteile), aber auch für Sachmängel. Dies allerdings nicht für die Mangelfreiheit aller einzelnen Gegenstände des Unternehmens, soweit nicht für bestimmte einzelne


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