Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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der Mängelansprüche, Verjährung

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      Es liegt im Interesse des Verkäufers, nach angemessener Zeit endgültig zu wissen, ob das Geschäft als abgewickelt betrachtet werden kann. Nacherfüllung und Gewährleistungsansprüche können deshalb regelmäßig nach zwei Jahren, bei Bauwerken nach fünf Jahren und bei Mängeln in einem dinglichen Recht nach dreißig Jahren ab der Ablieferung der Sache nicht mehr erhoben werden (§ 438 – „Verjährung“). Dass dies für Rücktritt und Minderung in § 438 Abs. 4, 5 über den Verweis auf § 218 umständlich an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt ist, liegt lediglich darin, dass Gestaltungsrechte nicht wie Ansprüche (vgl. Wortlaut von § 194 Abs. 1) der Verjährung unterliegen, sondern durch Fristablauf (oder ggf. Verwirkung) erlöschen. In der Sache handelt es sich insges. schlechthin um Ausschlussfristen für die Rechtsbehelfe des Käufers.

      Diese an sich rein prozessuale Wirkung der Verjährung im BGB zeigt sich nunmehr auch in § 215, wenn dort die Aufrechnung (vgl. § 387 und entgegen § 390) und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 273 bzw. § 322) mit einer verjährten Forderung gerade nicht versagt sind.

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      Die Gewährleistungsnormen sind nach dem Gefahrübergang maßgeblich nur für solche Ansprüche, die auf dem objektiven Tatbestand der Schlechterfüllung beruhen. Sie schließen eine weitergehende Haftung für schuldhafte Vertragsverletzungen nicht aus, wie bereits § 437 Nr. 3 zeigt. Trotzdem beschränkt sich die Geltung des Gewährleistungsrechts auf Mängel in der Hauptleistung und bei Nebenleistungspflichten. Nur für deren Erfüllung hat der Verkäufer eine Einstandspflicht, eine Gewähr, übernommen; nur diese Pflichten gehen auf Erfüllung.

      Die Haftung aus schuldhafter Pflichtverletzung von Neben-, Schutz-, Treupflichten besteht unbeschränkt neben den Gewährleistungspflichten. Der Rechtsbehelf hierzu folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 als Schadensersatz neben der Leistung und nur ausnahmsweise aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 bei Unzumutbarkeit der Leistung infolge der Nebenpflichtverletzung.

      Beispiele solcher Neben- und Treupflichten sind auf Seiten des Verkäufers je nach Umständen und Kaufgegenstand Anzeige-, Mitteilungs- und Aufklärungspflichten, die für den Werterhalt der Sache beim Käufer dienlich sind, ebenso bestimmte Obhutspflichten, etwa zur Aufbewahrung einer Kaufsache auch nach Annahmeverzug des Käufers, ggf. auch Mitwirkungspflichten zur Unterstützung des Käufers (wobei eine notwendige Einweisung des Käufers in eine komplexe Maschine eher eine Nebenleistungspflicht darstellen würde).

      Nebenpflichten können auch auf Seiten des Käufers bestehen, etwa Warnpflichten zu besonderen Umständen oder Gefahren bei einer verkäuferseits geschuldeten Anlieferung.

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      Soweit man die Abnahmepflicht des Käufers trotz § 433 Abs. 2 und jedenfalls außerhalb von Handelsgeschäften nur als Nebenpflicht einordnen wird, gehören Kosten der verzögerten Abnahme (z.B. für die Aufbewahrung, die nochmalige Andienung etc.) ebenfalls hierher (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2). § 304 ist im Gläubigerverzug dann allerdings eine vorrangige Ersatznorm, die zudem auf ein Verschuldenserfordernis verzichtet (in Frage käme insoweit schließlich auch Schadensersatz aus Verzug: §§ 280 Abs. 2, 286, würde aber das Bestehen einer Nebenleistungspflicht voraussetzen und wäre dann parallele Anspruchsgrundlage zu § 304).

      Beim Handelskauf hat der Verkäufer im Annahmeverzug des Käufers zusätzliche Rechte auf Hinterlegung und Weiterveräußerung der Kaufsache, §§ 373 f. HGB.

      b) Verschulden

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      Der Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung setzt schuldhaftes Verletzungshandeln voraus, wobei es sich um eine prozessuale Beweislastumkehr zu Lasten des Verpflichteten handelt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 mit 276, 278). Der dem Verkäufer bzw. Käufer angesonnene Sorgfaltsmaßstab ergibt sich wiederum nur aus den konkreten Umständen des jeweiligen Kaufverhältnisses.

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I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Wirksamer Kauf- bzw. Werkvertrag 2. Mangel (§ 434 bzw. § 633) bei Gefahrübergang 3. Verschuldensvermutung, § 280 Abs. 1 S. 2 (verschuldeter Mangel) 4. Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss Achtung: Wegen §§ 475 Abs. 3, 478 Abs. 4 S. 2 nur nach AGB-Recht
II. (Sekundäre) Klagebefugnis auf: 1. Schadensersatzneben der Leistung: Ersatz von mangelbedingten Schäden an anderen Rechtsgütern (weder Verzögerungsschaden noch Schadensersatz statt der Leistung) 2. Evtl. parallel Aufwendungsersatz, § 284
III. Keine Verjährung (§ 438 bzw. § 634a; ggf. §§ 309 Nr. 7, Nr. 8b ff., 307, 475 Abs. 3)

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      Aus dem Kauf als Schuldverhältnis entstehen, wie gesehen, primäre Leistungspflichten, Haupt- und Nebenleistungspflichten. Diese sind im Wesentlichen auf Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands gerichtet. Gegenstand des Gewährleistungsrechts ist die Schlechtleistung durch Lieferung einer Kaufsache, die keine dem Vertragszweck entsprechende Beschaffenheit aufweist. Auch insoweit hat der Verkäufer als Leistungsschuldner die ihm obliegende Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Den Mängelrechten des Käufers liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, ob der Verkäufer in Ansehung der Schlechtleistung weiterhin korrekt leisten kann bzw. muss (Nacherfüllung), wie der Käufer auf das ggf. gestörte Preis-/Leistungsverhältnis reagieren kann (Rücktritt, Minderung – also eine Wertung zum weiteren Schicksal der Gegenleistung) und schließlich die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen zu können.

      Neben der Schlechtleistung (Mängel) können Leistungsstörungen auch darin liegen, dass eine geschuldete Leistung aus den unterschiedlichsten Gründen erst gar nicht erbracht werden kann (Unmöglichkeit der Leistung) oder dass sie verspätet erbracht wird (Verzug). Auch hierbei bedarf es der nämlichen Bestimmung, ob die Leistungspflicht fortbestehe, sodann welches Schicksal die vereinbarte Pflicht zur Gegenleistung nehmen solle und inwieweit Schäden zu ersetzen sein sollen, die aus der Disposition mit der gestörten Leistung entstanden sind. Die Regelungen sind dabei ganz parallel zu den bei der Schlechtleistung.

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