Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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Unmöglichkeit, Fehlschlagen etc. der Nacherfüllung) II. Kein Gewährleistungsausschluss (z.B. § 377 Abs. 2 HGB; § 640 Abs. 3 bei vorbehaltloser Abnahme III. Zulässige Berechnungsart als: 1. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3 2. Schadensersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1; parallel Aufwendungsersatz möglich, § 284 IV. Keine Verjährung (§ 438 bzw. § 634a; ggf. §§ 309 Nr. 7, Nr. 8b ff., 307, 476 Abs. 2)

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      Je nach Art des beim Käufer eingetretenen Schadens stehen ihm drei Berechnungsweisen zur Verfügung. Es sind dies der Schadensersatz statt der Leistung, der Schadensersatz neben der Leistung und der Aufwendungsersatz.

      Mit dem Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer solche Schäden liquidieren, die entfallen wären, wenn der Verkäufer im Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens noch ordnungsgemäß erfüllt hätte. Schadensersatz neben der Leistung betrifft hingegen Schadenspositionen, die bei entsprechender Nacherfüllung bereits nicht mehr entfallen wären und die deshalb nicht alternativ zur Leistung (nicht „statt“), sondern („neben“) kumulativ zur Leistung, also zur Vertragserfüllung beansprucht werden können.

      Schadensersatz statt der Leistung setzt deshalb regelmäßig eine Nachfristsetzung voraus (vgl. § 281 Abs. 1), die nur ausnahmsweise (vgl. § 281 Abs. 2) und v.a. bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (vgl. § 283) entbehrlich ist. Schadensersatz neben der Leistung (vgl. § 280 Abs. 1) bedarf zu seiner Geltendmachung keiner Nachfristsetzung, weil diese Schadenspositionen gerade unabhängig von einer Nacherfüllung entstehen.

      Beispiel nach BGHZ 163, 381 ff.: Der Käufer eines Fahrzeugs tritt nach fehlgeschlagener Mangelbeseitigung vom Kaufvertrag zurück. Er verlangt nun Ersatz seiner Gutachterkosten zur Mangelfeststellung, der Zulassungs- und Überführungskosten sowie von Kosten für von ihm nachträglich eingebauter Zusatzausstattung.

      Nach § 325 kann der Käufer stets neben dem Rücktritt (hier gem. §§ 440, 323 Abs. 1, 346 ff.) zusätzlich Schadensersatz verlangen. Für Letzteren muss er sich je nach Art seiner Schadenspositionen für die lukrativste Berechnungsweise entscheiden. Die Gutachterkosten zur Mängelfeststellung sind als Schadensersatz neben der Leistung zu qualifizieren, weil sie auch bei erfolgreicher Nacherfüllung entstanden wären. Daneben ist nach § 284 Aufwendungsersatz möglich. Aufwendungen sind freiwillig erbrachte Vermögensopfer, worunter die geltend gemachten Kosten gefasst werden können. Das Schadensersatzverlangen ist deshalb insges. berechtigt. Weiterhin könnte der Käufer einen Nutzungsausfallschaden für die Zeit bis zur Rücktrittserklärung geltend machen (nach dem Kommerzialisierungsgedanken stellt die bloße Nutzungsmöglichkeit eines PKW einen Vermögenswert dar, der hier infolge des Mangels wegfällt). Auch dieser Schaden wäre nicht rückwirkend durch Nacherfüllung weggefallen und somit neben der Leistung geltend zu machen.

      Nutzungsausfallschaden für Zeiten nach der Rücktrittserklärung, etwa bis ein adäquater Ersatzwagen gefunden werden konnte (aber Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 zu beachten) und ein allfälliger Mehrpreis für den Ersatzwagen fielen zwar ebenfalls unter die Schadensersatzpflicht des Verkäufers, wären jedoch als Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1) nicht mit den zuvor benannten Schadensersatzansprüchen kombinierbar. Der Käufer müsste sich also entscheiden (vertretbar erscheint nach der sog. Rentabilitätsvermutung, die Zulassungskosten alternativ auch als Schadensersatz statt der Leistung zu qualifizieren). Die Berechnungsweisen stehen also nebeneinander und schließen sich (nur) teilweise aus.

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      Mit Ausnahme des zusätzlichen Minderungsrechts greifen die Gewährleistungsrechte auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurück. Die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 437 liegen deshalb nur in der konditionalen Anbindung an die fortbestehende Erfüllungsklage (Nacherfüllung), ausgedrückt durch § 440, wodurch eine evtl. sonst erforderliche Nachfristsetzung modifiziert wird. Außerdem wird das Kapitalrisiko für den Wert der Kaufsache zwischen Verkäufer und Käufer durch die Festlegung auf den Gefahrübergang (§§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 f.) in zeitlicher Hinsicht abgegrenzt.

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