Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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des Geschäftsherrn und das Befolgen seiner Weisungen (§ 665) für die Interessenwahrnehmung wesensnotwendig sind. Diese Pflicht kann deshalb durch Vertrag konkretisiert und erweitert, nicht aber ausgeschlossen werden (vgl. auch § 86 Abs. 4 HGB).

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      Verstöße gegen diese Pflichten machen schadensersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1 BGB) und berechtigen ggf. zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages (§ 89a HGB).

      Eine Einstandspflicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus vermittelten oder abgeschlossenen Verträgen (Delkredere) trägt der Handelsvertreter nur bei besonderer Vereinbarung nach § 86b HGB und nur gegen zusätzliche Vergütung (Delkredereprovision).

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      Er wird dadurch nicht zum Ein-Firmen-Vertreter i.S.d. § 92a HGB, sondern ist nur hinsichtlich Substitutionsgütern in seinem Sortiment beschränkt (etwa im Vertrieb von Weinen hinsichtlich benachbarter Anbaugebiete). Dies gilt gleichermaßen für anderweitige Gewerbebetriebe des Handelsvertreters (Bsp.: Betreibt der Handelsvertreter eine Markentankstelle, gilt das Wettbewerbsverbot für Schmierstoffe anderer Hersteller auch für eine von ihm rechtlich verselbstständigt betriebene Autowerkstatt; Ausnahmen können sich dort jedoch daraus ergeben, dass Motorenhersteller die Verwendung bestimmter Markenöle empfehlen und Werkstattkunden darauf beharren könnten).

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      Mit der Vertragsbeendigung fällt auch die Pflicht zur Interessenwahrung weg und mit ihr das Wettbewerbsverbot. Ein nachvertragliches kann nur unter den Voraussetzungen des § 90a HGB in schriftlicher Form vereinbart werden. Dazu gehören die zeitliche Begrenzung auf maximal zwei Jahre und die räumliche und gegenständliche auf den früheren vertraglichen Tätigkeitsbereich des Handelsvertreters, der dafür dann eine Karenzentschädigung fordern kann.

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      Wettbewerbsverstöße sind Pflichtverletzungen, die zum Schadensersatz (§§ 281, 280 BGB) verpflichten. Eine Pflicht zur Herausgabe der dadurch vertragswidrig erlangten Provisionen besteht aber nicht (§ 61 Abs. 1 HS. 2 HGB ist nicht anwendbar), auch nicht nach §§ 675, 667 BGB, denn der Zusammenhang mit der geschuldeten Geschäftsbesorgung fehlt gerade. Der Handelsvertreter ist in Folge dessen nach § 86 Abs. 2 HGB zur Offenlegung der unzulässig für einen Konkurrenten vermittelten Geschäfte, nicht aber der dabei verdienten Provisionen verpflichtet. Daneben ist der Wettbewerbsverstoß ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung (§ 89a HGB).

5. Hauptpflichten des Unternehmers

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      Abreden wie „Kundenschutz“, „Bezirksschutz“ oder „Projektschutz“ ersparen dem Handelsvertreter also den Nachweis seiner irgendwie gearteten Mitursächlichkeit für das Zustandekommen des Abschlusses; dies insb. in Fällen, in denen Kunden direkt beim Unternehmer kaufen, zuvor aber eine Beratung durch den Handelsvertreter in Anspruch genommen haben können – oder eben auch nicht.

      Eigenbestellungen des Handelsvertreters sind grundsätzlich nicht provisionspflichtig.

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      Der Provisionsanspruch setzt sodann weiterhin die Ausführung des abgeschlossenen Geschäfts mit dem Dritten voraus (§ 87a HGB). Zuvor handelt es sich um eine in der Bilanz nicht aktivierungsfähige Anwartschaft unter aufschiebender Bedingung. Maßgeblich ist die Ausführung durch den Unternehmer (zum Provisionsanspruch trotz Nichtleistung des Unternehmers, vgl. § 87a Abs. 3 HGB: Kundenreklamationen).

      Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurück zu gewähren (§ 87a Abs. 2: als auflösende Bedingung. Beachte aber § 87a Abs. 3 HGB falls der Dritte etwa berechtigte Qualitätsmängel reklamiert).

      Die Höhe der Provision richtet sich nach § 87b HGB. Die Pflicht zur Rechnungslegung des Unternehmers zur Provisionsermittlung folgt aus § 87c HGB. Die Provision deckt grundsätzlich den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB mit ab (§ 87d HGB).

      Die Provision steht in keinem synallagmatischen Verhältnis zur Tätigkeitspflicht des Handelsvertreters. §§ 320 ff. BGB sind nicht anwendbar, so dass der Anspruch etwa eines Bezirksvertreters auch bei seiner vertragswidrigen Untätigkeit nicht entfällt. Möglich bleibt die Aufrechnung (§ 387 BGB) mit etwaigen Schadensersatzansprüchen (bei verschuldeter Untätigkeit, §§ 281, 283 BGB). Umgekehrt darf der Handelsvertreter im Streit um Provisionsansprüche die Vertretung für diesen Unternehmer auch nicht „einschlafen“ lassen.

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      Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 86a Abs. 1, 2 HGB); diese Nebenleistungspflicht ist klagbar.

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      Insb. darf der Unternehmer im Umkehrschluss zu § 87a Abs. 3 HGB vermittelte Geschäfte nicht ohne sachgerechte Gründe ablehnen und ist informationspflichtig, wenn er den Absatz in einem bestimmten Gebiet einschränken möchte. Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung kann der Handelsvertreter etwa auch bei sorgfaltswidrig vom Unternehmer verursachter schlechter Warenqualität verlangen, wenn Nachbestellungen deshalb ausbleiben. Für die mangelbedingt rückabzuwickelnden Geschäfte bleibt dem Handelsvertreter dagegen der Provisionsanspruch erhalten (vgl. § 87a Abs. 3 HGB).

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      Das Handelsvertreterverhältnis endet, sofern es nicht auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Aufhebungsvertrag oder durch ordentliche (§ 89 HGB) oder außerordentliche (§ 89a HGB) Kündigung. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 89 HGB bestimmt.

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