Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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      Gewährleistungspflichten entsprechen denen beim zugrundeliegenden Dienstvertrag bzw. Werkvertrag. Für die Kündigung bleiben Dienst- und Werkvertragsnormen maßgebend, bei der Kündigung aus wichtigem Grund ist die Rücksichtspflicht des § 671 Abs. 2 zu beachten.

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › III. Auftrag

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      Der Auftrag stellt gesetzessystematisch die Grundform des unentgeltlichen Besorgungsvertrags dar. Gem. § 662 kann Gegenstand eines Auftrags ebenfalls jedoch nur die Besorgung eines Geschäfts sein.

      Der „Auftrag“ ist also keinesfalls mit dem gleichlautenden Begriff der Handelssprache für jedwede Bestellungen (besser dafür: Antrag, Angebot oder Bestellung), noch dem der Alltagssprache deckungsgleich, der jede einseitige Weisung darunter fasst (etwa auch bei der Abgabe schriftlicher Willenserklärungen die Unterzeichnung „im Auftrag“, die auf schlichte Botenstellung hindeutet).

      Umgekehrt folgt aus der gegenüber § 675 fehlenden Bindung an konkrete Austauschverträge eine Offenheit für die Anwendung auf die Besorgung jedweder fremdnütziger Angelegenheiten; dennoch muss das „Geschäft“ so komplex sein, dass seine Durchführung eigene Initiative überhaupt zulässt (die Übernahme an sich scheidet als Kriterium aus, weil sie gerade nicht auf Eigeninitiative, sondern Vertrag beruht).

      Beispiele:

      Reine Zeit- und Herstellungsleistungen, die mangels Entgeltlichkeit nicht den Austauschverträgen unterfallen, haben nur dann Auftragscharakter, wenn jedenfalls gewisse Treuhandelemente vorhanden sind (so etwa die Nachsendung der Post – Zuverlässigkeit im Hinblick auf Fristläufe eingehender Steuerbescheide etc. erwartet; die Betreuung der Wohnung während Urlaubsabwesenheiten – als Obhut über Vermögen; die Mitfahrgelegenheiten unter Arbeitskollegen), jedoch nur soweit es sich nicht um außerrechtliche Gefälligkeiten ohne verpflichtenden Charakter handelt (Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen etwa in der Mitnahme von Anhaltern).

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      Auftragsrecht findet deshalb auch auf die für den Treunehmer eigennützige Sicherungstreuhand Anwendung. Solchen rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnissen liegt die Übertragung von Vermögensgegenständen (Sicherungsübereignung) vom Treugeber auf den Treuhänder oder die Einräumung einer Rechtsmacht (Vollmacht oder sachenrechtliche Verfügungsermächtigung; z.B. Inkassozession) zugrunde, wobei dieser in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis zu Dritten ergebenden Befugnisse durch Zweckabreden (Sicherungszweck) im Innenverhältnis beschränkt ist.

      Solche Sicherungstreuhand sind der Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung, die Sicherungszession und die Sicherungsgrundschuld, aber auch Sicherheitenpoolverträge; allerdings werden solche Treuhandverhältnisse zumeist auf Grundlage ausführlicher eigenständiger rechtsgeschäftlicher Regelungen begründet, so dass die §§ 662 ff. nur hilfsweise zur Anwendung gelangen.

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      Auftrag und Geschäftsbesorgungsverhältnis des § 675 entsprechen sich darin, dass sozialer Leistungsinhalt wesentlich der Persönlichkeitseinsatz des Beauftragten ist. Das Treuhandelement bedingt einerseits, dass die Wirkungen aus dem Auftragsverhältnis ausschließlich den Geschäftsherrn treffen, in dessen Rechts- und Wirtschaftskreis sie erzeugt werden. Die Leistungsgefahr trägt also bereits anfänglich der Auftraggeber. Damit korrespondiert die enge Interessenbindung, aus der besondere Sorgfaltspflichten des Beauftragten folgen. Seine strenge Bindung drückt sich in den §§ 664, 665, 671–674 besonders aus. Die Schutzwürdigkeit des Beauftragten tritt dahinter zurück.

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      Der Auftrag ist Konsensualvertrag, der sich von bloßer Hilfsbereitschaft freundschaftlicher oder nachbarlicher Art darin unterscheidet, dass der Beauftragte seine Bereitschaft zur Übernahme vertraglicher Verantwortung zu erkennen gibt oder ihm jedenfalls nach den Umständen, insb. den betroffenen Interessen des Geschäftsherrn erkennbar sein muss, dass sein Verhalten, seine Reaktionen oder Äußerungen auf entsprechende Ansinnen oder Bitten als Übernahme der vertraglichen Einstandspflicht verstanden werden. Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen bisweilen daraus, dass manche äußeren Erscheinungsformen solcher Tätigkeiten nur durch Interpretation des Zusammenhangs und ihres Gegenstands dahin verstanden werden können, dass bezogen auf sie eine Rechtspflicht übernommen werden solle.

      Dies war beim Geschäftsbesorgungsvertrag weniger kritisch, als dort Werk- und Dienstleistungen gegenständlich sind und mithin der Geschäftscharakter mit Vermögensbezug zumeist feststeht. Je mehr v.a. durch die Rechtsprechung der Tendenz nachgegeben wird, die Geschäftsbesorgung im Rahmen von § 662 sehr weitgehend auf alle unentgeltlichen Tätigkeitsverträge auszuweiten – dies letztlich nur im Hinblick auf den Aufwendungsersatz nach § 670 – verwischen die Grenzen zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit.

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      Der Auftrag ist auf (einseitigen, weil unentgeltlich zu erbringenden) Leistungsaustausch gerichtet. Hauptpflicht ist allein das Tätigwerden des Beauftragten im fremden Interessenkreis. Dies bedingt ergänzende Regelungen zur Zuweisung von Vorteilen und Lasten aus der Tätigkeit an den Geschäftsherrn. Dazu dient zuerst die Herausgabepflicht nach § 667, welche durch die Rechenschaftslegung nach § 666 gesichert ist. Sie umfasst alles „aus der Geschäftsbesorgung“ Erlangte. Dabei genügt jeder innere Zusammenhang.

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      Herauszugeben sind sowohl die vom Geschäftsherrn überlassenen Gegenstände wie auch alles Hinzuerworbene, also von Dritten Übergebene. Dies können Gegenstände einschließlich Geld und Rechte, etwa Forderungen, sein.

      Die geschuldete Rechtsform der Herausgabe (z.B. Übereignung oder nur Besitzübertragung) richtet sich nach der erlangten Rechtsposition und daher, wie der Beauftragte im Außenverhältnis aufgetreten war. Auf die Ausführungen zum parallelen Problem beim Geschäftsbesorgungsvertrag wird verwiesen.

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      Komplementär ist die Erstattungspflicht für die zur Geschäftsbesorgung einzusetzenden Mittel (§ 670). Deren Umfang ist zuerst objektiv durch das Interesse des Geschäftsherrn bestimmt, so dann aber um die subjektive Einschätzung des Beauftragten über die Erforderlichkeit ergänzt, wobei hier aus der engen Pflichtenbindung an das Interesse des Geschäftsherrn ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Ergänzt wird dies um die Vorschusspflicht (§ 669).

      Der Begriff der Aufwendungen wird dabei weit verstanden und geht über den planmäßigen Einsatz von Mitteln hinaus. Einbezogen sind auch solche Zufallsschäden, die adäquate Folge einer bewussten Übernahme einer Gefahrenlage sind (nicht aber Schäden aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos). Dies kann bis zum Einsatz des Lebens als „Aufwendung“ gehen, der dann auch (Auslegungsfrage) den Unterhaltsschaden der Angehörigen in entsprechender Anwendung der §§ 844, 845 in die Ersatzpflicht mit einbezieht (als sog. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte).

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      Die


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