Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
Abs. 6 nicht ein), die dann sogar höher vereinbart werden können, als die gesetzliche (vgl. Begrenzung in § 650m Abs. 4).
Umgekehrt sichert das BauFordSiG in § 1 den Besteller der Herstellung eines Baus oder eines Umbaus, der zum Zweck der Bestreitung der entsprechenden Baukosten sog. Baugeld, insb. Abschlagszahlungen, an einen Generalunternehmer oder Bauträger zahlt. Ist der Besteller hierbei nicht Eigentümer des Baugrundstücks, sondern soll dies erst nach Herstellung übereignet bekommen (vgl. im einzelnen § 1 Abs. 3 BauFordSiG), so darf solches Baugeld nur zweckentsprechend, insb. für Nachunternehmer verwendet werden (§ 1 Abs. 1 BauFordSiG), widrigenfalls sich der Baugeldempfänger strafbar macht (§ 2 BauFordSiG i.V.m. § 15 StGB).
Einem ähnlichen Schutz dient auch die Makler- und Bauträgerverordnung: Nach § 4 MaBV dürfen Vorauszahlungen nur im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben verwendet werden. Für sie sind nach § 2 MaBV Bankbürgschaften zu stellen, im Übrigen sind Gelder auf Treuhandkonten zu verwahren (§§ 6 f. MaBV). Bauträger dürfen nach § 3 MaBV Vorauszahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenztem Umfang entgegennehmen.
Eine Vertragserfüllungsbürgschaft vom Unternehmer sieht nur § 650m Abs. 2 für Besteller als Verbraucher im Verbraucherbauvertrag vor (ebenso gem. §§ 650p/u für Verbraucherarchitekten- und -bauträgerverträge).
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › VI. Werklieferungsvertrag
VI. Werklieferungsvertrag
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Vielfach enthalten Umsatzgeschäfte (i.e. Kauf) werkvertragliche Elemente. Soweit Letztere für den Leistungscharakter von nur untergeordneter Bedeutung sind und es sich also um eine Zusatzleistung handelt, die das Gesamtbild der Hauptleistung kaum verändert, bestimmt die Hauptleistung den Vertragstyp (so etwa bei Kauf mit Montage als Nebenleistungspflicht, vgl. § 434 Abs. 2). Um gar keine Kombination von Leistungselementen handelt es sich beim bloßen Beschaffungskauf nicht vorrätiger Waren. Auch wenn der Käufer Ware nur aus eigener Produktion des Verkäufers wünscht, so verpflichtet sich der Lieferant nur, eine gewünschte Qualität zu besorgen, dies eben aus einer „beschränkten Gattung“, nämlich dem künftigen Vorrat. Paradigma ist die Bestellung von Katalogware; daran ändert auch eine mögliche Spezifikation nach Kundenwunsch (Ausstattungsdetails, Farbe etc.) nichts, weil beiderseits kein „Herstellungsinteresse“ besteht.
Beispiel:
Der Neuwagenkäufer sieht die Produktion seines Pkw trotz aller Zusatzausstattungen eher als Hindernis eines früheren Auslieferungstermins denn als bedeutsamen Vertragsinhalt. Anders wird dies erst, wenn der Gegenstand wesentliche Merkmale von Einzigartigkeit aufweisen und insoweit erst für ihn geschaffen werden soll (Einzelfertigung, Maßanfertigung).
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Tritt das „Herstellungsinteresse“ zum „Beschaffungsinteresse“ (Übergabe und Übereignung) des reinen Kauftypus hinzu und ist nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung, so unterstellt § 650 diesen Typus (sog. „Werklieferungsvertrag“) ebenfalls allein dem Kaufrecht, aber ordnet in S. 3 und nur bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen (also begrenzt auf Sonderanfertigungen) zusätzlich die Geltung bestimmter Vorschriften des Werkvertragsrechts an. Dies jedoch nur, soweit sich Besonderheiten aus Mitwirkungspflichten des Bestellers (§§ 642, 643) oder der Bereitstellung seines Stoffes (§ 645) ergeben, oder ihm die vorzeitigen Kündigungsrechte der §§ 648, 649 gegeben werden.
Beispiel:
Hat ein Nachunternehmer sich dem Generalunternehmer eines Bauvertrags zur Lieferung nebst Einbau von Fenstern verpflichtet, so hat der Generalunternehmer keinerlei kauftypisches Leistungsinteresse an der Lieferung, weil die Fenster ihm zu keinem Zeitpunkt übergeben und übereignet, sondern mit Einbau sogleich wesentlicher Bestandteil (§ 94) des Grundstücks des Bauherrn werden. Es bleibt das reine Herstellungsinteresse des Generalunternehmers am Einbau (reiner Werkvertrag); Gleiches gilt für prothetische Leistungen des Zahnarztes gegenüber dem Patienten, eine Beschaffung von Zahngold ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung (und auch kein treuhänderischer Auftrag). Auch die Herstellung einer maßgefertigten Einbauküche durch den Schreiner ist Werkvertrag, weil unabhängig vom Eigentumsübergang die Lieferung ganz hinter die Errichtung und Einpassung zurücktritt (eine solche Spezialanfertigung wird auch bei nachträglicher Einfügung als wesentlicher Bestandteil erachtet mit der Folge der §§ 946, 94; vorkonfektionierte Systemküchen werden hingegen mit Einbau Zubehör, § 97 Abs. 1, und sind deshalb nach §§ 929 ff. zu übereignen).
Die Bestellung einer Systemküche, von Systemmöbeln etc. ist reiner Kaufvertrag (trotz ggf. Montagepflichten); werden darüber hinaus aber individuelle Anpassungen handwerklicher Art erforderlich (nicht bloß im Rahmen von Montagearbeiten), handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über wohl meist vertretbare Sachen (vgl. § 91, weil die Einzelteile aus Wangen, Regalböden etc. ohne Weiteres an Dritte weiterveräußert werden können). Auf einen solchen Werklieferungsvertrag findet nach § 651 S. 1 nur Kaufrecht Anwendung. Es steht der Handelswert des Produkts im Vordergrund (wie dafür meist auch keine Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden). Geht die Bestellung hingegen auf nicht vertretbare Sachen (Maßanzug, Portraiterstellung), so tritt neben den Handelswert des Produkts der Arbeitswert des Unternehmers. Auf einen solchen Werklieferungsvertrag ist nach § 651 S. 1 zwar ebenfalls Kaufrecht anwendbar, § 651 S. 3 ordnet aber ergänzend die Vorschriften des Werkvertragsrechts betreffend die Mitwirkungshandlungen des Bestellers (§§ 642, 643) und seines vorzeitigen Kündigungsrechts (§§ 648, 649) an; der Besteller kann also bis zur Vollendung der Maßarbeit noch kündigen, schuldet aber zumindest einen Teil der Vergütung. Der Besteller ist außerdem für von ihm zu liefernde Stoffe (§ 645) verantwortlich. Der Übergang der Preisgefahr richtet sich insoweit nicht nach der Abnahme, sondern gem. § 650 S. 2 nach dem in §§ 446, 447 bestimmten Zeitpunkt.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung
E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung
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Den bisher zugrunde gelegten Verträgen lagen sachlich fest umschriebene Hauptpflichten („Festleistungen“) zugrunde, so etwa bei den Umsatzgeschäften die Lieferung eines individuellen oder jedenfalls gattungsmäßig beschriebenen Stücks; der Verkäufer ist dabei hinsichtlich der Interessenwahrnehmung für den Käufer nicht nur allgemein durch den Inhalt des Schuldverhältnisses, sondern in den relevanten Bereichen auch durch normierte Erwartungshaltungen (vgl. § 243 Abs. 1) bestimmt und hat darüber hinaus den vom Käufer mit dem Vertrag angestrebten ferneren Erfolg jenseits des reinen Lieferinteresses lediglich als allgemeine Nebenpflicht (vgl. § 242) zu beachten. Der Kaufvertrag setzt damit typischerweise weder Initiative noch Fürsorge des Verkäufers jenseits des sachlich festgelegten Vertragszwecks voraus. Ähnliches gilt für die Überlassungsverträge. Bei Verträgen auf Arbeitsleistung (Dienstvertrag) oder Arbeitserfolg (Werkvertrag) sind die Hauptpflichten zumeist ebenfalls sachlich festgelegt, werden aber jedenfalls durch gegenseitige Fürsorgepflichten als Nebenpflichten ergänzt. So liegen die Pflichten beim abhängigen Arbeitsvertrag sachlich klar und werden im erforderlichen Umfang durch arbeitgeberseitige Weisungen (vgl. § 315) im Hinblick auf den Vertragszweck konkretisiert. Gleiches gilt im Regelfall für die Herstellung eines Werks und hierbei umso mehr, als es sich um gegenständlich verkörperte Werkleistungen handelt.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › I. Überblick