Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm


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      Vgl. hierzu: BGH NStZ 1990, 447 = StV 1990, 394; OLG Celle NStZ 1988, 426 = StV 1988, 425 = NJW 1989, 992; OLG Stuttgart NZV 1989, 203 = zfs 1989, 359; vgl. dazu auch: BGH NStZ-RR 2005, 353 = NJW 2005, 3808 (L); KG StV 2007, 620 = StraFo 2007, 243 = b. Müller/Schmidt NStZ 2008, 327, ([L] zu XVII, Nr. 1) = NStZ-RR 2008, 182 (L).

       [9]

      Vgl. z.B.: BGH NStZ-RR 2005, 353 = NJW 2005, 3508 (L).

       [10]

      Vgl. z.B.: BGH StraFo 2008, 79; NStZ 2008, 527 ff.

       [11]

      Vgl. BGHSt 39, 305 (306 f.).

       [12]

      Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 163a Rn. 14 (m.w.N.).

       [13]

      Vgl. BGHSt 39, 305 (306).

       [14]

      BGH NStZ-RR 1998, 51.

       [15]

      Vgl. auch: Hamm StV 1982, 490 (492); Bockemühl in: Bockemühl, Hdb., 2. Teil, 1. Kap. Rn. 149 f. (m. weit. Beisp.).

       [16]

      Vgl. u.a.: AG Saalfeld StV 2007, 15; Eisenberg JGG § 105, Rn. 31.

       [17]

      Zur Tages-Satz-Höhe bei Geldstrafe vgl. u.a.: OLG Frankfurt StV 2007, 470.

      Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › V. Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)

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      Nach der Gewährung von Akteneinsicht, der Besprechung des Akteninhalts und der Entwicklung der Verteidigungsstrategie ist der Zeitpunkt gekommen, Staatsanwaltschaft oder Gericht gegenüber die Verteidigungsstrategie offen zu legen, wenn überhaupt. Die Übermittlung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“) an die Staatsanwaltschaft sollte baldmöglichst nach Akteneinsicht erfolgen. Die von der Staatsanwaltschaft gesetzten Fristen zur „Einlassung“ oder „Stellungnahme“ sind teilweise knapp bemessen und nicht oder nur unter Schwierigkeiten einzuhalten. Es empfiehlt sich, schon bei Rückgabe der Strafakte an die Staatsanwaltschaft immer mitzuteilen, „unbedingt auf den Eingang einer Verteidigungsschrift zuzuwarten“. Dabei handelt es sich um die Aufforderung, dem/der Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, was von der Staatsanwaltschaft regelmäßig beachtet wird und eine überraschende Entscheidung „nach Aktenlage“ verhindern kann.

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      Strebt die Verteidigung eine Einstellung des Strafverfahrens an, sollte sorgfältig geprüft werden und realistisch entschieden werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht oder nach § 153 StPO (ohne Auflagen) oder § 153a StPO (mit Geldauflage oder Weisungen) zu erreichen ist. Dabei ist an einen möglichen Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. dazu Rn. 34, 100) zu denken.

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      Oft ist es hilfreich, mit der Staatsanwaltschaft telefonisch – schon vor Übermittlung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“) – Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten einer eventuellen Einstellung zu erörtern. Dieses hängt natürlich auch von der örtlichen Übung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. Strebt der Verteidiger eine Einstellung entweder gegen Geldauflage oder Weisungen gem. § 153a StPO an, so sollten zugleich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden können, also berufliche Tätigkeit – die sich möglicherweise durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verändert haben kann –, aber auch die persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Unterhaltspflichten etc.) und das erzielte durchschnittliche Monats-Netto-Einkommen. Nach diesen Angaben wird sich dann die Höhe der


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