Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm
In diesem Zusammenhang wird auf die wichtige Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG verwiesen. Danach wird die Polizei „Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung und Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist“. Die Verteidigung sollte die Strafakte auf entsprechende Hinweise überprüfen.
In diesem Zusammenhang wird auf die weitere wichtige Vorschrift des Nr. 45 Abs. 2 MiStra verwiesen: „Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.“
In diesem Zusammenhang wird zuletzt auf die Vorschriften der §§ 483 ff. StPO verwiesen. Strafverfolgungsbehörden dürfen nach § 484 Abs. 1 StPO für Zwecke künftiger Strafverfahren Daten zu auch aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO eingestellten Strafverfahren speichern. Die Dauer der Eintragung, besser formuliert, die Frist für die Prüfung, ob die Daten zu löschen sind, richtet sich nach § 489 Abs. 4 StPO. Die Frist beträgt bei eingestellten Strafverfahren nach Abs. 4 S. 2 Nr. 3 3 Jahre. Auf die Vorschrift des §§ 489 Abs. 6 S. 1 StPO wird verwiesen, wonach weitere Verfahren die Löschung verhindern (sog. Mitzieheffekt). Damit muss davon ausgegangen werden, dass mehrfach auffällige ältere Verkehrsteilnehmer bekannt sind.
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Darüber ist der/die Mandant/in zu informieren und ggf. sind frühzeitig Strategien zur Vorbereitung auf eine Fahreignungsüberprüfung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG („Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“) zu entwickeln, vgl. Rn 111 ff. zum älteren Kraftfahrer. Die Autoren empfehlen, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme bereit zu halten und auszuhändigen oder zu übersenden, vgl. Muster 18, Rn. 679.
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In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG verwiesen: „Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen“. Damit kann die Sperrwirkung dieser Vorschrift zu Lasten der Fahrerlaubnis-Behörde während der Dauer des Strafverfahrens als strategisches Mittel zum Zeitgewinn zur Vorbereitung durch den/die Mandaten/in genutzt werden kann.
Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in
VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in[1]
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Bei jeder Beendigung des Strafverfahrens, also auch bei der Überlegung, ob eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht kommen soll, ist auch immer an eine mögliche Spätreaktion der Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in zu denken. Eine Einstellung des Strafverfahren nach § 153 StPO birgt – bisher – für den/die Mandanten/in im Regelfall wenig bis kein Risiko eines Regresses der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung, so die Erfahrung die Erfahrung des Autors, aber Ausnahmen bestätigen die Regel und die Versuche der Versicherungswirtschaft Regress zu fordern, nehmen zu. Eine Einstellung des Strafverfahren nach § 153a StPO birgt für den/die Mandanten/in immer das Risiko, so die Erfahrung des Autors, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in hierin die Feststellung sehen könnte, dass der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und damit die Obliegenheitsverletzung tatsächlich verwirklicht wurde mit der Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu einer Höhe von maximal 5000 Euro Regress bei dem/der Mandanten/in, zu nehmen versucht.[2] Mit dieser Regressforderung wird der/die Mandant/in, der/die damit regelmäßig nicht rechnet, oft erst Wochen oder Monate nach Abschluss des Strafverfahrens durch die Kfz-Haftpflichtversicherung konfrontiert, nachdem diese die Strafakten eingesehen hat. Diese Unwägbarkeit und das damit verbundene finanzielle Risiko sollte die Verteidigung daher vor der Entscheidung, einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO zuzustimmen, mit dem/der Mandanten/in zusätzlich erörtern, um sich nicht im Nachhinein dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, man habe nicht umfassend genug beraten und der/die Mandant/in hätte bei Kenntnis dieses Umstands sich anders entschieden.
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Der Autor empfiehlt, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme zu fertigen und in diesem über die Obliegenheiten nach den AKB und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung zu belehren, vgl. Muster 19, Rn. 680. Da die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen auch Massengeschäft mit sich regelmäßig wiederholenden Sachverhalten sein kann, empfiehlt der Autor auch ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft/das Gericht gemäß § 153a StPO zu fertigen und vor der Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahren an den den/die Mandanten/in zu übermitteln, vgl. Muster 16, Rn. 677.
Hinweis
Sollte sich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung an den Mandanten wenden, um die Regressforderung durchzusetzen, kann seriös versucht werden, das Regressbegehren abzuwehren oder zumindest einen Vergleich über eine niedrigere Summe zu schließen. Die Rechtsschutzversicherung, die für die Strafverteidigung die Kostenübernahme erklärt hatte, übernimmt im Regelfall auch bei diesen Regressfällen das Rechtsanwaltshonorar und zwar für die „Vertretung in einer kfz-versicherungsvertraglichen Angelegenheit“.
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Gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mandanten kann argumentiert werden, dass die Einstellung des Strafverfahrens allein aus strafprozessökonomischen Gründen im Sinne einer Verständigung[3] erfolgte und ein Schuldanerkenntnis damit gerade nicht abgegeben wurde[4] bzw. werden sollte. Insoweit kann die Kfz-Haftpflichtversicherung aus der bloßen Tatsache der Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen keinerlei Erfolgsaussichten für ein etwaiges Zivilverfahren ableiten. Zunächst liegt überhaupt kein rechtskräftiges Strafurteil vor, sondern nur ein Bescheid der Staatsanwaltschaft bzw. ein Beschluss des Amtsgerichts. Diese Einstellung des Strafverfahrens stellt gerade kein strafrechtliches Erkenntnis dar.[5] Denn selbst wenn ein strafrechtliches Urteil vorliegen würde, hätte dieses keinerlei Bindung für einen Zivilrichter, da dieses mit dem im Zivilprozessrecht herrschenden Prinzip der freien Beweiswürdigung unvereinbar ist und ein Zivilrichter sich selbst beim Vorliegen eines Strafurteils eine eigene Überzeugung bilden muss und auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist.[6]
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Falls der/die Mandant/in gegen den/die regressiert wird und der/die Versicherungsnehmer/in personenverschieden sind, kann[7] behauptet werden, dass der Regress nur den/die Versicherungsnehmer/in treffen kann, der auch Fahrer/in war, also nicht den/die Dritte/n als Fahrer/in, außer der/die Dritte als Fahrer/in ist Repräsentant des Versicherungsnehmers.[8] Argument für