Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm


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      In diesem Zusammenhang wird auf die wichtige Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG verwiesen. Danach wird die Polizei „Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung und Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist“. Die Verteidigung sollte die Strafakte auf entsprechende Hinweise überprüfen.

      In diesem Zusammenhang wird auf die weitere wichtige Vorschrift des Nr. 45 Abs. 2 MiStra verwiesen: „Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.“

      In diesem Zusammenhang wird zuletzt auf die Vorschriften der §§ 483 ff. StPO verwiesen. Strafverfolgungsbehörden dürfen nach § 484 Abs. 1 StPO für Zwecke künftiger Strafverfahren Daten zu auch aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO eingestellten Strafverfahren speichern. Die Dauer der Eintragung, besser formuliert, die Frist für die Prüfung, ob die Daten zu löschen sind, richtet sich nach § 489 Abs. 4 StPO. Die Frist beträgt bei eingestellten Strafverfahren nach Abs. 4 S. 2 Nr. 3 3 Jahre. Auf die Vorschrift des §§ 489 Abs. 6 S. 1 StPO wird verwiesen, wonach weitere Verfahren die Löschung verhindern (sog. Mitzieheffekt). Damit muss davon ausgegangen werden, dass mehrfach auffällige ältere Verkehrsteilnehmer bekannt sind.

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      Darüber ist der/die Mandant/in zu informieren und ggf. sind frühzeitig Strategien zur Vorbereitung auf eine Fahreignungsüberprüfung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG („Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“) zu entwickeln, vgl. Rn 111 ff. zum älteren Kraftfahrer. Die Autoren empfehlen, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme bereit zu halten und auszuhändigen oder zu übersenden, vgl. Muster 18, Rn. 679.

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      In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG verwiesen: „Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen“. Damit kann die Sperrwirkung dieser Vorschrift zu Lasten der Fahrerlaubnis-Behörde während der Dauer des Strafverfahrens als strategisches Mittel zum Zeitgewinn zur Vorbereitung durch den/die Mandaten/in genutzt werden kann.

      Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in

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      Der Autor empfiehlt, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme zu fertigen und in diesem über die Obliegenheiten nach den AKB und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung zu belehren, vgl. Muster 19, Rn. 680. Da die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen auch Massengeschäft mit sich regelmäßig wiederholenden Sachverhalten sein kann, empfiehlt der Autor auch ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft/das Gericht gemäß § 153a StPO zu fertigen und vor der Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahren an den den/die Mandanten/in zu übermitteln, vgl. Muster 16, Rn. 677.

      Hinweis

      Sollte sich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung an den Mandanten wenden, um die Regressforderung durchzusetzen, kann seriös versucht werden, das Regressbegehren abzuwehren oder zumindest einen Vergleich über eine niedrigere Summe zu schließen. Die Rechtsschutzversicherung, die für die Strafverteidigung die Kostenübernahme erklärt hatte, übernimmt im Regelfall auch bei diesen Regressfällen das Rechtsanwaltshonorar und zwar für die „Vertretung in einer kfz-versicherungsvertraglichen Angelegenheit“.

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