Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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collar-Verbrecher und ihrer gesellschaftlichen Macht an der Einhaltung der Gesetze gehindert. Schließlich sei bei dieser Vorgehensweise der gesamte Täterkreis zu berücksichtigen, d. h. beispielsweise nicht nur derjenige, der Bestechungsgelder annahm, sondern auch all jene, die durch ihr „heimliches Einverständnis“[3] einen Verwirklichungsbeitrag leisteten, sollten ebenfalls in die Betrachtungen einbezogen werden. Damit wehrte sich Sutherland v. a. gegen ein starres juristisches Verständnis von Kriminalität und bezog soziologische und sogar alltagssprachliche Parameter mit ein.

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      Anmerkungen

       [1]

      Sutherland in: Kriminalsoziologie, S. 187 (192 ff.).

       [2]

      Sutherland führte hier das Beispiel die Publikation von „Hearst“ an, die der Öffentlichkeit vorspiegelte, alle mit einem Siegel versehen Produkte seien in ihren Laboratorien geprüft worden, was den Tatsachen nicht entsprach.

       [3]

      Sutherland in: Kriminalsoziologie, S. 187 (195).

       [4]

      Jung Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität als Prüfstein des Strafrechtssystems, S. 24.

       [5]

      Vgl. diesbezüglich Opp Abweichendes Verhalten und Gesellschaftsstruktur, S. 9 ff.; Jung Kriminalsoziologie, S. 13; Kaiser Kriminologie, S. 317 ff.

       [6]

      Die von Sutherland gegebenen Impulse, sich dem Phänomen der Delinquenz der „oberen Schichten“ zu nähern, wurden im deutschsprachigen Raum mit 30 Jahren Verspätung aufgenommen und unter anderem von Otto Terstegen weiterentwickelt. Eine Ursache für die erst späte Auseinandersetzung der deutschen Kriminologen mit dem Phänomen lag darin, dass einer der wichtigsten Fälle der white collar-Kriminalität, nämlich der Missbrauch des Aktienwesens, sich im Nachkriegsdeutschland kaum entwickeln konnte. Andere „white collar-Delikte“ wie beispielsweise die Steuerhinterziehung, Preisabsprachen bei öffentlichen Aufträgen und Beamtenbestechung wurden nicht mit gebührender Aufmerksamkeit untersucht, sodass die Untersuchungen Terstegens nach seiner eigenen Ansicht aufgrund der ungenauen Kenntnis der Lebenswirklichkeit „verurteilt waren im Normativen oder Doktrinären stecken zu bleiben“; vgl. Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (86).

       [7]

      Siehe zu den Fällen Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (88 ff.).

       [8]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (87).

       [9]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (88).

       [10]

      Siehe hierzu ausführlich Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (88 ff.) oder Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 27 ff.

       [11]

      Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (89).

       [12]

      Die Untersuchung der white collar-Kriminalität muss nach Ansicht Terstegens also alle Handlungen umfassen, die für eine Gesellschaft unerträglich sind. Diese Notwendigkeit, sich auch mit dem noch nicht strafbar gestellten Verhalten zu befassen, ergibt sich für die white collar-Kriminalität auch deshalb, weil es hier Hauptbestreben des Täters ist, bei der sozialwidrigen Bereicherung


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