Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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S. 143) bzw. an die „Freiheit des Wettbewerbs“ oder die „staatliche Finanzwirtschaft“ anknüpfen.

       [18]

      So nämlich Otto MschrKrim 1980, 397 (399f., 404).

       [19]

      Vgl. hierzu Kaiser Kriminologie, S. 856 m. w. N. Dennoch wird dem Aspekt des Vertrauensmissbrauchs aus kriminologischer Sicht Erhellendes abzugewinnen sein, weil letztlich darin der oben beschriebene Effekt der „Sog- und Spiralwirkung“ begründet liegt. Vertrauen ist das notwendige Element der meisten wirtschaftlichen Prozesse und könnte daher eine Beschreibung der Wirtschaftskriminalität als die Gesamtheit der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ermöglichen, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus die Belange der Allgemeinheit berühren. Vgl. Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (Rn. 9); Heinz in Kaiser u. a. Kleines kriminologisches Wörterbuch, S. 589 f. m. w. N.

       [20]

      Hefendehl ZStW 2007, 816 (818).

       [21]

      Hinsichtlich des zweiten Aspekts der oben genannten Definition, dem Missbrauch der Instrumente des heutigen Wirtschaftslebens, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass hiernach auch individuell nützliche („Alltags“-) Delikte, die in funktionellem Zusammenhang zum Wirtschaftssystem stehen, erfasst wären (insofern kritisch Boers MschrKrim 2001, 335 (340)). Dieser funktionelle Zusammenhang zur Wirtschaft mit individueller Tatmotivation könnte ein Unterscheidungskriterium zur Unternehmenskriminalität darstellen.

       [22]

      Die Schwierigkeit, eine Definition der Wirtschaftskriminalität zu formulieren, hängt letztlich fast zwangsläufig mit der lückenhaften empirischen Basis zusammen. In diesem Sinne auch der Beitrag von Boers MschrKrim 2001, 335 (335).

      104

      Anmerkungen

       [1]

      Wabnitz/Janowsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 16.

       [2]

      Sutherland/Cressey Criminology, S. 40; Meier Kriminologie, S. 287; Kaiser Kriminologie, S. 839 ff. u. a.

       [3]

      Sutherland hatte den Begriff „white collar crime“ als Antithese zu der „Autobiographie of a white collar worker“ eines Managers gewählt, in welcher eine bewusste Angleichung des Generaldirektors mit dem „kleinen Mann“ und dessen guten Seiten beabsichtigt war; vgl. Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 9. Sutherland übernahm dieses Bild, um zu demonstrieren, dass – wenn schon – dann auch eine Angleichung mit den Schattenseiten des „kleinen Mannes“ vollzogen werden müsse und eben jener „business manager and executive“ nicht nur ein „worker“, sondern ebenso wie der „kleine Mann“ ein „criminal“ sein kann; siehe hierzu ausführlich Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (81).

       [4]

      Vgl. Tappan American Sociological Review 1947, 96 (96 ff.); Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 13 (die es jedoch auf die Zeit nachSutherland beschränken); Terstegen Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (BKA Vortragsreihe, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden) 1961, 81 (96); Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 19 und Kunz in: FS f. Schmid, S. 87 (94 ff.) m. w. N.

       [5]

      Dieser Aspekt interessiert zunehmend die aktuelle Kriminologie. Vgl. jüngst die Studie Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen.

       [6]

      Vgl. bezüglich der Relevanz für die UnternehmenskriminalitätBoers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 651 ff.

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