Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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begrenzt, ist als Grundlage der weiteren Überlegungen also wenig geeignet; aufgrund der schwammigen Konturen und zudem, weil dieser Ansatz von keinem spezifischen Erkenntnisinteresse geleitet ist, sondern nur eine, an den Bedürfnissen der Praxis orientierte, Kompetenzzuweisung darstellt.[11]

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      Anmerkungen

       [1]

      So auch Kaiser Kriminologie, S. 841.

       [2]

      Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (16).

       [3]

      Kube in: FS f. Rolinski, S. 391 (391).

       [4]

      Kaiser Kriminologie, S. 859

       [5]

      So Dannecker in: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, S. 10 (8); zu den Erscheinungsformen Wirtschaftsstrafrecht-Richter 4. Aufl. § 7 m. w. N.

       [6]

      So der Vorschlag von Otto MschrKrim 1980, 397 (399).

       [7]

      Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15.5.1986, BGBl. I, S. 721.

       [8]

      Siehe hierzu u. a. Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 40 ff.

       [9]

      So auch Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (19) m. w. N.

       [10]

      Geerds Wirtschaftsstrafrecht und Vermögensschutz, S. 12.

       [11]

      So auch Theile Wirtschaftskriminalität und Strafverfahren, S. 33.

       [12]

      Nicht explizit erläutert wird die ältere, prozessual-kriminalistische, Sichtweise, die Wirtschaftsdelikte als reine Vermögensdelikte bezeichnet, welche durch prozessuale Beweisschwierigkeiten gekennzeichnet sind. Hauptmerkmal der Wirtschaftskriminalität sei die Schwierigkeit ihrer Verfolgung und der Bezug zum Vermögen. Dies entspricht der generalklauselartigen Regelung des § 74c Abs. 1 Nr. 1–6 GVG konform und wird noch von Maurach/Schröder/Maiwald Strafrecht BT 1, § 48 vertreten.

       [13]

      Diese Definition lag jedenfalls dem Alternativentwurf zum Strafgesetzbuch von 1977 zugrunde, vgl. Lampe u. a. AE-StGB BT, S. 19.

       [14]

      Lampe u. a. AE-StGB BT, S. 19.

       [15]

      Vgl. hierzu noch die Arbeit von Lindemann Gibt es ein eigenes Wirtschaftsstrafrecht?

       [16]

      Lampe in: Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 310 (310), der einen „inflationären Erfolg“ beklagt.

       [17]

      Insoweit werden intuitiv erfassbare Rechtsgüter wie „Boden,


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