Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy
Erfüllung der Auflagen wurde das Verfahren durch die Strafkammer mit Beschluss vom 5.2.2007 endgültig gemäß § 153a StPO eingestellt.
Anfang 2000 mit etwa 10% an Mannesmann beteiligt.
Die Vorwürfe knüpften an sieben Beschlüsse des für Vorstandsangelegenheiten zuständigen Aufsichtsrates an, aufgrund derer an ehemalige Manager der Mannesmann AG erhebliche Geldsummen aus dem Vermögen der Gesellschaft als sog. „Appreciation Awards“ und „Alternativpensionen“ gezahlt wurden. Fest steht dabei, dass für diese Zahlungen zunächst keine anstellungsvertragliche Rechtsgrundlage bestand, sondern dass sie als eine – die vertraglichen Ansprüche übersteigende – Belohnung für geleistete Dienste gegenüber der Gesellschaft und den Aktionären beschlossen und ausgezahlt wurden. Zum Sachverhalt siehe Hüffer Betriebsberater 2003, 1 (S. 1 ff.) oder LG Düsseldorf, Urt. v. 22.7.2004 – XIV 5/03. Zur Bewertung auch Lange Arbeit und Recht 2004, 83 (84).
Vgl. die Darstellungen bei Schünemann Organuntreue, S. 47; Hüffer Betriebsberater 2003, 1 (4) m. w. N.
Vgl. zu dem Zusammenspiel zwischen Gesellschafts- und Strafrecht den Beitrag von Lüderssen in: FS f. Lampe S. 727.
Zu diesem Merkmal von white collar-Kriminalität siehe Rn. 104.
Jakobs NStZ 2005, 276 (276).
Zu den Bezügen von white collar-Kriminalität zur Sozialstruktur vgl. Aubert in: Kriminalsoziologie, S. 201 (203 ff.).
Vgl. die Darstellungen von Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens S. 131 und Graeff in: Der Korruptionsfall-Siemens S. 151; sowie die Handlungs-Struktur-Analyse von Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens S. 103 jeweils m. w. N.
Vgl. LG Darmstadt vom 14.5.2007 – AZ 712 Js 5213/04 – 9 KLs, S. 64, 65; Wolf in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 9 (10 ff.); http://www.siemens.com/press/pool/de/events/ahrespk2007/legal-proceedings-q4-2007-d.pdf; sowie den Geschäftsbericht 2007, abrufbar unter http://www.siemens.com/annual/07/pool/download/pdf/d07_00_gb2007.pdf.
Leyendecker Die große Gier, passim.
Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (135).
Hierzu Vgl. Ashforth/Anand Research in Organizational Behavior 2003, 1 (3, 15, 35).
Vgl. Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (107) m. w. N.
Das sogenannte „Grundsatzpapier“ war ein Formular, auf dem neben Projekt und Projektwert, auch der „Provisionsbetrag“ – mithin die Höhe des Schmiergeldes – und der Zahlungszeitraum verzeichnet wurden. Vgl. die detaillierte Darstellung in Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (136) m. w. N.
Vgl. das Interview mit Siekaczek Eine Million in der Aktentasche in: Süddeutschen Zeitung vom 1.8.2008.
Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (144).
Vgl. Die Firma in Der Spiegel 16/2008, S. 82.
Vgl. Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (143 ff.) m. w. N.
Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (143).
So auch die Aussagen Beteilgter in: Die Firma in Der Spiegel 16/2008, S. 79. „Ich hatte nur die Wahl, entweder mitzumachen oder meinen Job zu riskieren.“ Oder: „In diesen Bereichen werden keine Fragen gestellt, sie würden auch nicht beantwortet werden.“
Vgl. schon die Beobachtung Sutherlands in Rn. 52.
Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 36.
Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 37, 41 m. w. N.
Fassauer/Schirmer Soziale Welt 2006, 351 (364).
Vgl. Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (146). Hierauf zielt auch Rotsch mit der erwähnten mittelbaren Neutralisation ab: In Kollektive eingebundene Individuen beziehen den Normappell nicht auf sich, sondern auf die übergeordnete Instanz. Die Folge ist, dass strafrechtlich relevante Handlungen und Erfolge als Ergebnis zufällig wirkender Faktoren aufgefasst werden und der Einzelne aufgrund seiner subjektiven Empfindung der Austauschbarkeit, den Bezug zu sich und seinem eigenen Verantwortungsanteil nicht herstellt. Rotsch führt diesen Umstand jedoch nicht auf das Kollektiv zurück, sondern hier stelle das Kollektiv zufällig ein günstiges Umfeld für die Entwicklung dieser, dem Individuum innewohnenden Merkmale dar; vgl. Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 40.