Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
sie auf Antrag des Herstellers nach § 139e SGB V in das Verzeichnis der erstattungsfähigen Gesundheitsanwendungen aufnimmt.[53] Die KBV wird zum Erlass einer Richtlinie über die Anforderungen an die Gewährleistung der IT-Sicherheit verpflichtet. Eingeführt werden elektronische Arznei- und Heilmittelrezepte. Eine Verpflichtung von KBV und Spitzenverband Bund, die für die Verwendung elektronischer Rezepte notwendigen Regelungen in den Bundesmantelvertrag aufzunehmen, wurde neben anderen arzneimittelbezogenen Regelungen im GSAV[54] nachgeschoben. Ferner werden die Krankenkassen zum Abschluss von Verträgen mit Hämophiliezentren verpflichtet (§ 132i SGB V).
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Gleichzeitig mit dem DVG verabschiedete der Bundestag auch das MDK-Reformgesetz,[55] mit dem die Medizinischen Dienste der Krankenkassen zu unabhängigen Organisationen ausgestaltet werden. Auch wird das Abrechnungsverfahren zwischen Kliniken und Krankenkassen reformiert. Als sog. „Omnibusgesetz“ beinhaltet das MDK-Reformgesetz auch kleinere Änderungen im Vertragsarztrecht. Das am 10.2.2020 folgende Masernschutzgesetz baut die Versorgung mit Schutzimpfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Dem folgte schon am 22.3.2020 das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz,[56] das durch Neustrukturierung des Risikostrukturausgleichs und Änderungen im Organisationsrecht der Krankenkassen Wettbewerbsverzerrungen der Kassen untereinander abstellen soll. Die durch die Fortschreitung der Digitalisierung im Gesundheitswesen aufgeworfenen Fragen in Bezug auf IT-Sicherheit, die elektronische Patientenakte, elektronische Rezepte und damit zusammenhängende Themen wurden mittels des „Patienten-Daten-Schutzgesetzes“ (PDSG) in einem neuen 11. Kapitel des SGB V geregelt, siehe dazu auch Garbe Kap. 24 Rn. 103.[57]
Anmerkungen
RGBl., 73.
RGBl., 417.
V. 19.7.1911, RGBl., 507.
Vornehmlich des zu diesem Zweck schon 1900 gegründeten Hartmannbundes, der seine Aufgabe darin sah, die Interessen der Ärzteschaft mit gewerkschaftlichen Kampfmethoden gegen die Vormachtstellung der Krankenkassen wahrzunehmen.
Verordnung über die kassenärztliche Vereinigung Deutschlands v. 2.8.1933.
Gesetz über Kassenarztrecht v. 17.8.1955, BGBl. I, 513.
V. 17.8.1955, BGBl. I, 524.
BGBl. I, 2477.
GSG v. 21.12.1992, BGBl. I, 2266.
Zum Begriff siehe HK-AKM/Steinhilper Vertragsarzt.
Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998, BGBl. I, 1311.
GRG v. 22.12.1999, BGBl. I, 2626.
BGBl. I, 3465.
BGBl. I, 3526.
Fallpauschalengesetz (FPG) v. 23.4.2002, BGBl. I, 1412.
Gesundheitsmodernisierungsgesetz v. 14.11.2003, BGBl. I, 2190.
Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz v. 15.2.2002, BGBl. I, 684.
Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets v. 19.12.2001, BGBl. I, 3773.
Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung v. 24.6.2006, BGBl. I, 984.
Vgl. Mitteilung der Bundesärztekammer, DÄ 103, A-801.
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz v. 27.10.2006, BGBl. I, 3439.
Vor dem Gesetzentwurf v. 30.8.2006, BT-Drucks. 16/2474, wurde bereits im Mai 2006 ein erster Referentenentwurf bekannt.
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 26.3.2007, BGBl. I, 378.
Ausführlich zu den gesetzlichen Neuregelungen Wille/Koch.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 15.12.2008, BGBl. I, 2426.
Die Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen besteht nach § 171b Abs. 1 SGB V erstmalig seit dem 1.1.2010, vgl. eingehend dazu Bultmann MedR 2009, 25.
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung Pflegeversicherung v. 28.5.2008, BGBl. I, 874.
Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 v. 17.3.2009, BGBl. I, 534.
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher