Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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einer KV sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

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      Die zugelassenen Ärzte, die in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und in Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte bzw. Psychotherapeuten bzw. Zahnärzte, wenn sie wenigstens 10 Stunden pro Woche beschäftigt werden, werden nach § 77 Abs. 3 SGB V Zwangsmitglieder der regional zuständigen KV, was § 95 Abs. 3 SGB V auch als Folge der Zulassung anordnet.

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      Die KV haben nach § 79 Abs. 1 SGB V eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan, deren Mitglieder nach dem in § 80 SGB V geregelten Verfahren in der in § 79 Abs. 2 SGB V bestimmten Anzahl gewählt werden.

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      Mit dem GKV-SelbstverwaltungsstärkungsG ordnete der Gesetzgeber in einem neuen § 79 Abs. 3a SGB V eine Begründungspflicht der von der Vertreterversammlung der KBV getroffenen Beschlüsse an, führte eine Protokollpflicht ein und ließ die Öffentlichkeit zu den Versammlungen zu. Geheime Abstimmungen wurden grundsätzlich verboten. Für die in § 81 Abs. 1 SGB V genannten haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände ist die namentliche Abstimmung obligatorisch. Ferner bekam die Vertreterversammlung der KBV ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand (§ 79 Abs. 3 S. 3 SGB V) und muss Nebentätigkeiten seiner Mitglieder aufgrund von Dienst- oder Werkvertrag mit der KBV zukünftig genehmigen lassen. Die Vergütungen aufgrund ungenehmigter Verträge sind zurück zu zahlen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass der Vorstand der KBV „hinter dem Rücken“ der Vertreterversammlung Abhängigkeiten einzelner Mitglieder schafft, die bei der Abstimmung genutzt werden können. Bei den regionalen KV hegt er diese Befürchtung nicht.

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      Nach § 79b SGB V ist bei den KV und der KBV ein beratender Fachausschuss für Psychotherapie zu bilden, ferner nach § 79c SGB V beratende Fachausschüsse für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie für die angestellten Ärzte. Weitere beratende Fachausschüsse können gebildet werden.

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